Bibliotheksverordnung
Bibliotheksverordnung vom 6. Februar 2001 (Stand 20. Juni 2006) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt als Verordnung:
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Art. 1 Koordination und Förderung
1 Der Staat koordiniert und fördert die Tätigkeit von Bibliotheken auf seinem Ge - biet durch: a) Führung staatlicher Bibliotheken; b) Beiträge
2 an nichtstaatliche, öffentlich zugängliche Bibliotheken; c) Beratung von Schul- und Gemeindebibliotheken.
2 Er fördert die interbibliothekarische Zusammenarbeit.
Art. 2 * ...
Art. 3 b) Aufgaben
1 Die Kantonsbibliothek ist eine allgemeine wissenschaftliche Bibliothek. Sie: a) sammelt, erschliesst, vermittelt und bewahrt Literatur sowie Informationen auf anderen Datenträgern aus allen Wissensgebieten; b) ist Sammelstelle für Sangallensia;
3 c) führt das St.Galler Bibliotheksnetz; d) unterstützt Schul- und Gemeindebibliotheken durch Ausbildung und Bera - tung; e) organisiert Autorenlesungen in Volksschulen; f) vermittelt ihre Bestände durch Ausstellungen, Veranstaltungen und Publika - tionen; g) beteiligt sich an der bibliothekarischen Berufsausbildung und Zusammenar - beit.
1 Im Amtsblatt veröffentlicht am 19. Februar 2001, ABl 2001, 412; in Vollzug ab 1. März 2001.
2 Art. 2 des Kulturförderungsgesetzes, sGS 275.1 .
3 Vgl. Vereinbarung zwischen dem Kanton St.Gallen und der Ortsbürgergemeinde St.Gallen vom 20. Dezember 1978 (Vadianische Sammlung).
Art. 4 c) Benützung
1 Die Kantonsbibliothek ist öffentlich.
2 Für deren Benützung werden angemessene Gebühren verlangt.
3 Das Departement für Inneres und Militär erlässt eine Benützungsordnung und einen Gebührentarif.
Art. 5 St.Galler Bibliotheksnetz
1 Das St.Galler Bibliotheksnetz ist ein Verbund von Bibliotheken zur Erfassung und Verwaltung von Beständen.
2 Eine Beteiligung von nichtstaatlichen oder ausserkantonalen Bibliotheken am St.Galler Bibliotheksnetz ist kostenpflichtig.
3 Das Departement für Inneres und Militär schliesst Vereinbarungen über die Be - teiligung am St.Galler Bibliotheksnetz mit anderen Kantonen, öffentlich-rechtli - chen Körperschaften und Anstalten innerhalb und ausserhalb des Kantons sowie mit Privaten ab.
Art. 6 Kommission für Schul- und Gemeindebibliotheken
1 Die Kommission für Schul- und Gemeindebibliotheken besteht aus wenigstens fünf vom Departement für Inneres und Militär im Einvernehmen mit dem Erzie - hungsdepartement gewählten Mitgliedern. Präsidentin oder Präsident ist die Leite - rin oder der Leiter der Kantonsbibliothek.
2 Die Kommission unterstützt die Kantonsbibliothek bei ihrer Tätigkeit für die Schul- und Gemeindebibliotheken. Sie kann Fachgruppen bestellen.
3 Das Departement für Inneres und Militär erlässt im Einvernehmen mit dem Er - ziehungsdepartement ein Reglement.
Art. 7 Bibliothekskonferenz
1 Die Bibliothekskonferenz besteht aus den Leiterinnen und Leitern der grösseren Bibliotheken im Kanton.
2 Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den Bibliotheken.
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Bibliotheksverordnung vom 22. März 1983 4 wird aufgehoben.
4 nGS 18–34 (sGS 271.0).
Art. 9 Vollzugsbeginn
1 Diese Verordnung wird ab 1. März 2001 angewendet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 36–35 06.02.2001 01.03.2001
Art. 2 aufgehoben 41–50 20.06.2006 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
06.02.2001 01.03.2001 Erlass Grunderlass 36–35
20.06.2006 keine Angabe Art. 2 aufgehoben 41–50
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