Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (RVzEGzSVG) Vom 8. Dezember 2008 (Stand 1. Januar 2023) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1 ) von der Regierung erlassen am 8. Dezember 2008
1. Zuständigkeiten
Art. 1 Regierung
1 Die Regierung legt für die Kantonsstrassen die verkehrs- und bautechnisch verant - wortbaren Höchstgrenzen hinsichtlich Masse und Gewichte der Motorfahrzeuge fest. Sie bestimmt die Fahrzeugarten, die auf gewissen Strassenstrecken nicht oder nur zeitweise verkehren dürfen.
2 Im Zusammenhang mit kantonalen Projekten, die sie selbst genehmigt, insbesonde - re bei kantonalen Lärmsanierungsprojekten, ordnet sie auf allen Strassen des Kantonsgebiets Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäss Artikel 32 Strassenver - kehrsgesetz 2 ) an. *
Art. 2 Departement
1 Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit ist zuständige Behörde für die: * a) * Bewilligung von allen motorsportlichen Veranstaltungen und von radsportli - chen Veranstaltungen überregionaler Bedeutung im Sinne von Artikel 52 Strassenverkehrsgesetz
3 )
. b) * ...
1) BR 110.100
2) SR 741.01
3) SR 741.01
Art. 3 Strassenverkehrsamt
1 Das Strassenverkehrsamt: a) vollzieht, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, was gemäss Bundesge - setzgebung in die Zuständigkeit des Kantons oder einer Behörde fällt; b) sorgt für die Veranlagung und das Inkasso der Verkehrssteuern und der Schwerverkehrsabgabe; c) bewilligt Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte sowie Ausnahmefahr - ten auf Strassenzügen mit signalisierten Gewichtsbeschränkungen; d) * ...
Art. 4 Kantonspolizei
1. Verkehrsregelung
1 Die Kantonspolizei ist kantonale Behörde für die: a) Regelung des Verkehrs im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 EGzSVG 2 ) sowie Si - gnalisation der Kantonsstrassen im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 EGzSVG, soweit nicht eine andere Behörde zuständig ist; b) Zustimmung zu weiteren Signalen und Markierungen im Sinne von Arti - kel 7 Absatz 1 EGzSVG; c) Genehmigung von Signalen und Markierungen an kommunalen Strassen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 EGzSVG; d) * Bewilligung von Werkverkehrsdiensten und privaten Diensten im Sinne von
Artikel 9 EGzSVG;
e) * Anordnung von sämtlichen Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäss Arti - kel 32 Strassenverkehrsgesetz
3 ) auf allen Strassen des Kantonsgebiets, welche nicht in die Zuständigkeit der Regierung fallen.
2 Sie ist im Weiteren zuständig für die: a) Bewilligung von radsportlichen Veranstaltungen regionaler Bedeutung; b) Aufsicht über die Strassensignalisation im Sinne von Artikel 105 der Signali - sationsverordnung 4 ) sowie der Markierungen; c) Anordnung von besonderen Markierungen mit Vorschriftscharakter, nament - lich Sicherheitslinien, Fussgängerstreifen, Parkfelder, Barrieren und Abschrankungen auf allen Inner- und Ausserortsstrecken im Sinne von Arti - kel 101 Absatz 2 SSV; d) Zustimmung zu Lichtsignalanlagen inner- oder ausserorts.
2) BR 870.100
3) SR 741.01
4) SR 741.21
Art. 5 2. Ausnahmebewilligungen
1 Die Kantonspolizei erteilt, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, die nach Bundes- und kantonalem Recht vorgesehenen Ausnahmebewilligungen. Sie ist ins - besondere zuständig für Ausnahmen: a) vom Sonntag- und Nachtfahrverbot; b) von der Höchstbreite auf bestimmten Strassenabschnitten und vom Anhänger - verbot; c) von der Höchstbreite für Gesellschaftswagen im Linienverkehr; d) für das Befahren gesperrter Strecken mit gefährlichen Gütern.
Art. 6 3. Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer
1 Die Kantonspolizei vollzieht die Verordnungen über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und Motorfahrzeugführerinnen (Chauffeurver - ordnung, ARV 1
2 ) ) und der berufsmässigen Führer von leichten Personentransport - fahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2 3 ) ).
2 Das Strassenverkehrsamt gibt die Arbeitsbücher und die weiteren Formulare ab und stellt der Kantonspolizei die notwendigen Daten zur Verfügung.
Art. 7 4. Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
1 Die Kantonspolizei vollzieht die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) 4 ) .
Art. 8 5. Massnahmen
1 Die Kantonspolizei und die dazu ermächtigten Polizeiorgane sind zuständig für die sofortige Abnahme der Fahrzeug- und Führerausweise im Sinne der Bundesgesetz - gebung.
Art. 8a * Tiefbauamt
1 Das Tiefbauamt kann Auskünfte gegenüber Personen erteilen, die eine Sonderbe - willigung für Ausnahmefahrzeuge oder für Fahrzeuge, die von den gesetzlichen oder signalisierten Vorgaben zu Masse, Gewicht, Abmessung oder Kreisbedingungen ab - weichen, erhalten möchten, wenn hierfür voraussichtlich eine statische Nachprüfung von Kunstbauten erforderlich ist.
Art. 9 Departement für Finanzen und Gemeinden
1 Das Departement für Finanzen und Gemeinden schliesst eine Kollektivhaftpflicht - versicherung für die mit Tagesausweisen versehenen Fahrzeuge und Motorfahrräder ab. *
2) SR 822.221
3) SR 822.222
4) SR 741.621
2. Dienstliche Fahrten
Art. 10 Erfüllung öffentlicher Aufgaben
1 Dienstliche Fahrten der Polizei, der Rettungsorganisationen, der Feuerwehr, der Ölwehr, des Strassenunterhalts, der Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane, des Forst - dienstes sowie der Justizorgane sind auf allen Strassen des Kantonsgebietes und im Gelände auf eigene Gefahr gestattet.
2 Das Gleiche gilt für Motorfahrzeuge jeglicher Art, welche im Rahmen einer Ereig - nisbewältigung vom Kanton oder den Gemeinden zur Hilfeleistung eingesetzt wer - den.
3. Verkehrssteuern
Art. 11 Zahlungsmodus
1 Die Verkehrssteuer wird zum Voraus erhoben. Sie wird mit der Rechnungsstellung fällig und ist innert 30 Tagen zu bezahlen.
2 Die Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter sind bis zur Rückgabe der Kontroll - schilder, Annullierung des Fahrzeugausweises oder steuerfreien Ausschreibung im RIPOL steuerpflichtig.
3 Zahlungen und Gutschriften werden mit offenen Rechnungen verrechnet.
4 Es werden weder Vergütungszinsen ausgerichtet noch Verzugszinsen belastet.
Art. 12 Wechselschilder
1 Die Verkehrssteuer für Wechselschilder bemisst sich nach dem höherzählenden Fahrzeug. Für jedes weitere Fahrzeug werden 20 Prozent der entsprechenden Steuer erhoben.
2 Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren und Arbeitsanhänger unterliegen auch unter Wechselschildern der vollen Besteuerung.
Art. 13 Berechnung der Verkehrssteuern
1 Für die Berechnung der Verkehrssteuer ist das Kalenderjahr massgebend.
2 Sie wird ab Gültigkeitsdatum des Versicherungsnachweises oder ab Aushändi - gungs- beziehungsweise Zustelldatum der Kontrollschilder erhoben und jeweils bis Ende des Kalenderjahres berechnet.
3 Sie beträgt 100 Prozent für 365 Tage und reduziert sich bei kürzerer Immatrikulati - onsdauer des Fahrzeugs um ein Dreihundertfünfundsechzigstel pro Tag.
4 Bei Fahrzeugwechsel wird der Tag der Umschreibung dem neuen Fahrzeug belas - tet.
Art. 14 Rückvergütung
1 Wird ein Fahrzeug während des Kalenderjahres durch Abgabe der Kontrollschilder oder bei Wechselschildimmatrikulationen durch Annullierung des Fahrzeugauswei - ses ausser Verkehr gesetzt, so werden bereits bezahlte Verkehrssteuern nach Ver - rechnung mit offenen Positionen und Abzug allfälliger Mandatsspesen erstattet. *
2 Der Rückerstattungsanspruch berechnet sich in sinngemässer Anwendung von Ar - tikel 13 Absatz 3 ab dem der Hinterlegung der Kontrollschilder oder der Annullie - rung des Fahrzeugausweises folgenden Tag.
3 Werden die Kontrollschilder durch Postzustellung hinterlegt, ist der Poststempel massgebend. Ist dieser unleserlich, gilt der der Empfangnahme durch das Strassen - verkehrsamt vorangehende Tag.
Art. 15 Ermässigung von Amtes wegen
1 Die Verkehrssteuer wird ermässigt: a) * um 60 Prozent für leichte Motorfahrzeuge mit einem maximalen CO2-Aussto - ss von 95 g/km (nach NEFZ 1 ) ) beziehungsweise 110 g/km (nach WLTP 2 ) ); b) * um 80 Prozent für leichte Motorfahrzeuge mit einem maximalen CO2-Aussto - ss von 80 g/km (nach NEFZ) beziehungsweise 100 g/km (nach WLTP); c) * um 80 Prozent für schwere Motorfahrzeuge des jeweils aktuellsten auf dem Schweizer Markt erhältlichen Emissionscodes der strengsten EURO-Klasse.
2 Leichte Motorfahrzeuge gemäss Absatz 1 mit Dieselmotoren dürfen überdies einen Feinstaubausstoss von 0.01 g/km nicht überschreiten.
3 Die Halterin oder der Halter hat nachzuweisen, welches Ermässigungskriterium ihr Fahrzeug erfüllt. Dasselbe gilt für Fahrzeuge, die mit verschiedenen Getriebearten typengenehmigt sind.
4 Die Regierung reduziert die Grenzwerte für den CO2-Ausstoss alle zwei Jahre, erstmals per 1. Januar 2011.
5 Der Anspruch auf Verkehrssteuerermässigung beginnt und endet sinngemäss nach den Regeln von Artikel 13.
Art. 16 Ermässigung auf Gesuch
1 Das Strassenverkehrsamt kann auf Gesuch hin die Verkehrssteuer ermässigen: a) um 50 Prozent für private Kranken- und Leichenwagen, die nur zu diesem Zweck verwendet werden können; b) * um 50 Prozent für Fahrzeuge, die gemäss Fahrzeugausweis im öffentlichen Linienverkehr eingesetzt werden.
2 Erlass und Ermässigung gelten ab Gesuchseingang. Bereits bezahlte Verkehrssteu - ern werden nur für das laufende Jahr und in sinngemässer Anwendung von Arti - kel 13 Absatz 3 erstattet.
1) Neuer Europäischer Fahrzyklus
2) Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure
4. Kontrollschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger
Art. 17 Kontrollschilderübertragung
1 Kontrollschilder sind auf Dritte übertragbar.
5. Kontrollschilder für Motorfahrräder *
Art. 18 Ausgabestelle für Kontrollschilder *
1
... *
2 Ausgabestelle für Motorfahrrad-Kontrollschilder ist das Strassenverkehrsamt. *
3 ... *
5a. Vertraglicher Erwerb von Kontrollschildern *
Art. 18a * Allgemeine Bestimmungen
1 Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter können durch öffentlich-rechtlichen Ver - trag das Bezugs- und Nutzungsrecht an bestimmten Kontrollschildern zum verein - barten Preis erwerben.
2 Das Strassenverkehrsamt bezeichnet die Kontrollschilder, die durch öffentlich- rechtlichen Vertrag erworben werden können.
3 Es regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in allgemeinen Geschäfts - bedingungen.
Art. 18b * Öffentliche Versteigerung
1 Das Strassenverkehrsamt kann Kontrollschilder über eine allgemein zugängliche Online-Plattform zum Erwerb anbieten.
2 An dieser öffentlichen Versteigerung kann teilnehmen, wer die strassenverkehrs - rechtlichen Voraussetzungen für eine ordentliche Inverkehrsetzung eines Motorfahrzeugs im Kanton Graubünden erfüllt.
3 Den Zuschlag erhält, wer innert der Versteigerungsdauer das höchste Angebot ab - gibt.
Art. 18c * Direkterwerb
1 In Verkehr gebrachte Kontrollschilder, die zurückgegeben wurden und nicht für die öffentliche Versteigerung bestimmt sind, kann das Strassenverkehrsamt öffentlich zu einem festen Preis zum Erwerb anbieten.
Art. 18d * Wunschkontrollschilder
1 Eine Fahrzeughalterin oder ein Fahrzeughalter kann beim Strassenverkehrsamt den Antrag stellen, das Bezugs- und Nutzungsrecht an einem noch nie in Verkehr gesetz - ten Kontrollschild zu erwerben.
2 Das Strassenverkehrsamt nimmt diesen Antrag an, wenn das gewünschte Kontroll - schild nicht für die öffentliche Versteigerung bestimmt ist und die antragsstellende Fahrzeughalterin oder der antragsstellende Fahrzeughalter bereit ist, den vom Strassenverkehrsamt geforderten Preis zu bezahlen.
6. Verfahrens- und Organisationsbestimmungen
Art. 19 Tatbestandsaufnahme und Strafanzeige
1 Die Tatbestandsaufnahme bei Widerhandlungen gegen die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über den Strassenverkehr ist Sache der Kantonspolizei und der dazu ermächtigten Gemeinden.
2 Sie melden diese unter Vorbehalt der Sonderbestimmungen in Artikel 19 EGzSVG 1 ) der Staatsanwaltschaft.
3 Anzeigen wegen Übertretungen der örtlichen Verkehrsregelung sind der Gemeinde einzureichen, soweit diese gemäss kantonaler Einführungsgesetzgebung zur Schwei - zerischen Strafprozessordnung 2 ) für die Verfolgung und Beurteilung zuständig ist. *
Art. 20 * Ordnungsbussenverfahren nach Bundesrecht *
1 ... *
2 Die Kantonspolizei gibt den ermächtigten Gemeinden für die Erhebung von Bus - sen auf der Stelle Quittungen für Ordnungsbussen und Bedenkfristformulare gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben ab.
3 Mit der Ermächtigung legt das Department insbesondere die Regelung hinsichtlich Inkasso und administrativem Ablauf fest.
4 Sind die Voraussetzungen für eine Ordnungsbusse nicht erfüllt, hat die Gemeinde die Widerhandlung der Staatsanwaltschaft über die Kantonspolizei anzuzeigen. Die Erhebung von Sicherheitsleistungen richtet sich nach dem Bundesrecht.
7. Schlussbestimmungen
Art. 21 Inkraftsetzung
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2009 in Kraft. Sie ersetzt die regierungs - rätliche Vollziehungsverordnung vom 24. Oktober 1977
3 )
.
1) BR 870.100
2) BR 350.100
3) AGS 1977, 209 und Änderungen gemäss Register Amtliche Gesetzessammlung
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
08.12.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung -
21.12.2010 01.01.2011 Art. 3 Abs. 1, d) aufgehoben 2010, 4817
21.12.2010 01.01.2011 Art. 19 Abs. 3 geändert 2010, 4817
21.12.2010 01.01.2011 Art. 20 totalrevidiert 2010, 4817
09.09.2014 01.01.2015 Art. 14 Abs. 1 geändert -
09.09.2014 01.01.2015 Art. 15 Abs. 1, a) geändert -
09.09.2014 01.01.2015 Art. 15 Abs. 1, b) geändert -
09.09.2014 01.10.2014 Art. 16 Abs. 1, b) geändert -
27.09.2016 01.01.2017 Art. 15 Abs. 1, a) geändert 2016-022
27.09.2016 01.01.2017 Art. 15 Abs. 1, b) geändert 2016-022
19.12.2017 01.01.2018 Art. 1 Abs. 2 eingefügt 2017-048
19.12.2017 01.01.2018 Art. 2 Abs. 1 geändert 2017-048
19.12.2017 01.01.2018 Art. 2 Abs. 1, b) geändert 2017-048
10.12.2019 01.01.2020 Art. 20 Titel geändert 2019-030
10.12.2019 01.01.2020 Art. 20 Abs. 1 aufgehoben 2019-030
10.11.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1, a) geändert 2020-051
10.11.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1, b) geändert 2020-051
21.12.2021 01.01.2022 Art. 1 Abs. 2 geändert 2021-047
21.12.2021 01.01.2022 Art. 2 Abs. 1, a) geändert 2021-047
21.12.2021 01.01.2022 Art. 2 Abs. 1, b) aufgehoben 2021-047
21.12.2021 01.01.2022 Art. 4 Abs. 1, d) geändert 2021-047
21.12.2021 01.01.2022 Art. 4 Abs. 1, e) eingefügt 2021-047
01.03.2022 01.01.2023 Art. 15 Abs. 1, c) geändert 2022-012
01.03.2022 01.01.2023 Titel 5. geändert 2022-012
01.03.2022 01.01.2023 Art. 18 Titel geändert 2022-012
01.03.2022 01.01.2023 Art. 18 Abs. 1 aufgehoben 2022-012
01.03.2022 01.01.2023 Art. 18 Abs. 2 geändert 2022-012
01.03.2022 01.01.2023 Art. 18 Abs. 3 aufgehoben 2022-012
17.10.2022 01.01.2023 Art. 15 Abs. 1, a) geändert 2022-035
17.10.2022 01.01.2023 Art. 15 Abs. 1, b) geändert 2022-035
22.11.2022 01.01.2023 Art. 8a eingefügt 2022-036
22.11.2022 01.01.2023 Art. 9 Abs. 1 geändert 2022-036
22.11.2022 01.01.2023 Titel 5a. eingefügt 2022-036
22.11.2022 01.01.2023 Art. 18a eingefügt 2022-036
22.11.2022 01.01.2023 Art. 18b eingefügt 2022-036
22.11.2022 01.01.2023 Art. 18c eingefügt 2022-036
22.11.2022 01.01.2023 Art. 18d eingefügt 2022-036
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 08.12.2008 01.01.2009 Erstfassung -
Art. 1 Abs. 2 19.12.2017 01.01.2018 eingefügt 2017-048
Art. 1 Abs. 2 21.12.2021 01.01.2022 geändert 2021-047
Art. 2 Abs. 1 19.12.2017 01.01.2018 geändert 2017-048
Art. 2 Abs. 1, a) 21.12.2021 01.01.2022 geändert 2021-047
Art. 2 Abs. 1, b) 19.12.2017 01.01.2018 geändert 2017-048
Art. 2 Abs. 1, b) 21.12.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-047
Art. 3 Abs. 1, d) 21.12.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 4817
Art. 4 Abs. 1, d) 21.12.2021 01.01.2022 geändert 2021-047
Art. 4 Abs. 1, e) 21.12.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-047
Art. 8a 22.11.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-036
Art. 9 Abs. 1 22.11.2022 01.01.2023 geändert 2022-036
Art. 14 Abs. 1 09.09.2014 01.01.2015 geändert -
Art. 15 Abs. 1, a) 09.09.2014 01.01.2015 geändert -
Art. 15 Abs. 1, a) 27.09.2016 01.01.2017 geändert 2016-022
Art. 15 Abs. 1, a) 10.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-051
Art. 15 Abs. 1, a) 17.10.2022 01.01.2023 geändert 2022-035
Art. 15 Abs. 1, b) 09.09.2014 01.01.2015 geändert -
Art. 15 Abs. 1, b) 27.09.2016 01.01.2017 geändert 2016-022
Art. 15 Abs. 1, b) 10.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-051
Art. 15 Abs. 1, b) 17.10.2022 01.01.2023 geändert 2022-035
Art. 15 Abs. 1, c) 01.03.2022 01.01.2023 geändert 2022-012
Art. 16 Abs. 1, b) 09.09.2014 01.10.2014 geändert -
Titel 5. 01.03.2022 01.01.2023 geändert 2022-012
Art. 18 01.03.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-012
Art. 18 Abs. 1 01.03.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-012
Art. 18 Abs. 2 01.03.2022 01.01.2023 geändert 2022-012
Art. 18 Abs. 3 01.03.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-012
Titel 5a. 22.11.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-036
Art. 18a 22.11.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-036
Art. 18b 22.11.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-036
Art. 18c 22.11.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-036
Art. 18d 22.11.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-036
Art. 19 Abs. 3 21.12.2010 01.01.2011 geändert 2010, 4817
Art. 20 21.12.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 4817
Art. 20 10.12.2019 01.01.2020 Titel geändert 2019-030
Art. 20 Abs. 1 10.12.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019-030
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