Verordnung über die Bewirtschaftung und Nutzung der Ortsgemeindegüter (151.55)
CH - SG

Verordnung über die Bewirtschaftung und Nutzung der Ortsgemeindegüter

über die Bewirtschaftung und Nutzung der Ortsgemeindegüter über die Bewirtschaftung und Nutzung der Ortsgemeindegüter vom 24. Dezember 1948
1 Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen, in Vollziehung von Art. 149 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation und Verwaltung der Gemeinden und Bezirke und das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden vom 29. Dezember 1947 (OG)
2 , verordnen: A. Allgemeine Bestimmungen Reglement Reglement

Art. 1. Art. 1.

1 Ortsgemeinden, welche Vermögen besitzen, erlassen ein Reglement über die Bewirtschaftung und Nutzung der Gemeindegüter.
2 In das Reglement können auch Bestimmungen über die Organisation der Ortsgemeinde aufgenommen werden, wie Wahlart der Behörden (Art. 137 OG
3 ) und organisatorische Geschäfte (Art. 27 OG
4 ).
3 Durch das Reglement kann der Verwaltungsrat ermächtigt werden, für die Ortsgemeinde Verträge über Erwerb und Veräusserung von Liegenschaften bis zu einem bestimmten Betrage abzuschliessen.
4 Erlass und Änderung des Reglementes bedürfen der Genehmigung durch das zuständige Departement
5
. Anwendbare Vorschriften Anwendbare Vorschriften

Art. 2. Art. 2.

1 Für die Organisation und Verwaltung der Ortsgemeinden sind die Vorschriften des Organisationsgesetzes
6 massgebend (Art. 135 bis 142, 146 bis 151). Ortsbürgerliche Korporationen Ortsbürgerliche Korporationen

Art. 3. Art. 3.

1 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für die ortsbürgerlichen Korporationen (Art. 152 OG
7 ).
2 Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, wie Geringfügigkeit des Vermögens, kleine Zahl der Korporationsmitglieder, besonders einfache Verwaltung, kann durch das Reglement eine vom Gesetz abweichende Regelung der Organisation oder Verwaltung getroffen werden. Für solche Ausnahmebestimmungen ist vor der Beschlussfassung der Bürgerschaft über das Reglement die Bewilligung des zuständigen Departementes
8 einzuholen. B. Bewirtschaftung und Nutzungsart Richtige Bewirtschaftung und Nutzung Richtige Bewirtschaftung und Nutzung

Art. 4. Art. 4.

1 Die Reglemente haben eine zweckmässige, betriebs- und volkswirtschaftlich richtige Bewirtschaftung und Nutzung des Gemeindegutes (Wald, Alpen, Torf-, Wies-, Pflanz- und Streueland, Unternehmen) zu sichern.
2 Im Reglement oder durch besondern Beschluss ist zu bestimmen, welcher Boden der unmittelbaren Nutzung durch die Ortsbürger dienen und welcher verpachtet werden soll. Verwendung des freien Vermögensertrages Verwendung des freien Vermögensertrages

Art. 5. Art. 5.

1 Für den Erlass der Reglemente und für die Verwaltung der Ortsgemeinde ist der Grundsatz massgebend, dass in erster Linie die öffentlichen Interessen
9 und erst in zweiter Linie die persönlichen Interessen der Bürger zu berücksichtigen sind.
2 Aus dem Ertrage des freien Vermögens sind in erster Linie die laufenden
1 Im Rahmen des geltenden Nutzungssystems sind alle Bürger in der Zuteilung des Nutzens nach Möglichkeit gleich zu halten.
2 Gewährt die Ortsgemeinde Naturalnutzung, so haben neu in die Nutzungsberechtigung eingetretene Bürger, denen diese Nutzung noch nicht zugeteilt werden kann, Anspruch auf Ersatz in Geld.
3 Auflagen Auflagen

Art. 7. Art. 7.

1 Die Ortsgemeinden können zur Deckung ihrer Aufwendungen von den Bezügern der Naturalnutzungen Auflagen erheben, welche nach dem Werte der Nutzung abzustufen sind.
2 Sind mit der Nutzung Lasten verbunden, so dürfen diese erst mit Beginn der Nutzung auferlegt werden. Entgeltliche Arbeiten und Frondienst Entgeltliche Arbeiten und Frondienst

Art. 8. Art. 8.

1 Das Verbot, Personen für Arbeiten der Ortsgemeinde zu verwenden, welche dieser nicht angehören, ist unzulässig.
2 Wo Frondienst üblich oder vorgeschrieben ist, kann der Pflichtige einen Vertreter stellen oder Ersatz in Geld leisten. Die Verwaltung ist befugt, ungeeignete Stellvertreter zurückzuweisen. Wälder Wälder

Art. 9. Art. 9.

1 Für die Bewirtschaftung der Wälder sind die jeweilige Forstgesetzgebung und die Wirtschaftspläne massgebend.
2 Die Zuteilung des Bürgernutzens in der Form von Holzteilen ist zulässig. Alpen Alpen

Art. 10. Art. 10.

1 Die Bestimmungen der Reglemente über die Bewirtschaftung der Alpen haben insbesondere Erstellung und Unterhalt von Strassen und Wegen, der Stallungen, der Wasserversorgung, die Verhütung übermässigen Auftriebes, Schutz, Pflege und Verbesserung des Weidbodens, Einfriedungen usw. zu regeln.
2
...
12 Die Verpachtung auf dem Versteigerungsweg ist ausgeschlossen. Bei gleicher Eignung und bei gleichem Angebot innerhalb des höchstzulässigen Pachtzinses haben die Bürger das Vorrecht.
13
3

Art. 11 ist sinngemäss anzuwenden. Naturalnutzung Naturalnutzung

a) Anspruch a) Anspruch

Art. 11. Art. 11.

1 Einen Anspruch auf Zuteilung von Wies-, Pflanz- und Streueland haben nur Nutzungsberechtigte, die es selbst bewirtschaften.
2 Nutzungsberechtigte, denen kein solcher Boden zugeteilt ist, haben Anspruch auf entsprechenden Ausgleich in Geld.
3 Der Ausgleichsbetrag wird durch den Verwaltungsrat festgesetzt.
14 b) Beschaffenheit der Parzellen b) Beschaffenheit der Parzellen

Art. 12. Art. 12.

1 Die Wies-, Pflanz- und Streueparzellen der einzelnen Nutzungsberechtigten sollen wenn möglich nach Ausmass oder Ertragswert gleich sein.
2
3 Der Boden ist, soweit durchführbar, in einem Stück und in der Nähe des Wirtschaftshofes zuzuteilen.
4 Selbstbewirtschaftern sollen auf Verlangen kleinere Pflanzparzellen zugeteilt werden. Der dadurch bedingte Nutzungsausfall ist im Sinne von Art.
11 auszugleichen. Für solche Parzellen ist soweit möglich Boden in Dorfnähe zu bestimmen. c) Abtretung von Parzellen c) Abtretung von Parzellen

Art. 13. Art. 13.

Die Zuteilung von Nutzungsparzellen an Selbstbewirtschafter hat auf mindestens 8 Jahre zu erfolgen, vorbehältlich der Bestimmungen über Erwerb und Verfall der Nutzungsberechtigung. Ohne ausgewiesenes allgemeines Bedürfnis soll eine Neuverteilung nicht vorgenommen werden. Bei der Neuverteilung soll der Boden soweit möglich dem bisherigen Nutzer belassen werden.
2 Bei grober Vernachlässigung des Bodens oder Verzug in der Zahlung der Auflage kann der Nutzungsteil nach fruchtloser Mahnung dem Inhaber gegen entsprechenden Ersatz in Geld entzogen werden. Mittelbare Nutzung Mittelbare Nutzung a) Arten a) Arten

Art. 15. Art. 15.

1 Der nicht den einzelnen Nutzungsberechtigten zugesprochene Boden ist zu verpachten, wenn die Bürgerschaft nicht die gemeinschaftliche Nutzung (Tratten und dergleichen) oder Bewirtschaftung durch die Ortsgemeinde selbst beschliesst. b) Pachtparzellen b) Pachtparzellen

Art. 16. Art. 16.

1 Dem einzelnen Pächter ist nach Möglichkeit Boden in einem Stück in Pacht zu geben.
2 Durch die Verpachtung des Bodens soll die zweckmässige Ergänzung von Kleinbetrieben und, wo die Verhältnisse es gestatten, die Bildung oder Erhaltung landwirtschaftlicher Mittelbetriebe ermöglicht werden. c) Pachtverträge c) Pachtverträge

Art. 17. Art. 17.

1 Pachtdauer und Pachtzins richten sich nach der Bundesgesetzgebung über die landwirtschaftliche Pacht.
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2 Unterpacht ist nur ausnahmsweise und mit Bewilligung des Verwaltungsrates gestattet.
3 Grobe Vernachlässigung von Boden oder Einrichtungen durch den Pächter begründet ein Rücktrittsrecht der Ortsgemeinde im Sinne von Art. 294 OR
16
.
4 C. Nutzungsberechtigung Beginn und Verfall Beginn und Verfall

Art. 18. Art. 18.

1 Die Reglemente müssen Beginn und Verfall der Nutzungsberechtigung regeln. Nutzungssystem Nutzungssystem

Art. 19. Art. 19.

1 Als Nutzungssystem sind das Familien-, das Haushaltungs- und das Kopfsystem sowie deren Verbindungen zulässig.
2 Im Rahmen des Nutzungssystems sind alle Bürger gleichzuhalten. Familiensystem Familiensystem

Art. 20. Art. 20.

1 Steht die Nutzungsberechtigung der Familie zu, so werden die männlichen Angehörigen der Ortsgemeinde mit der Verehelichung nutzungsberechtigt. Stirbt der Ehemann, so geht die Berechtigung ohne weiteres auf die überlebende Ehefrau und bei deren Tod auf die Kinder über. Haushaltungssystem Haushaltungssystem

Art. 21. Art. 21.

1 Bei der Nutzung nach Haushaltungen ist der Haushaltungsvorstand nutzungsberechtigt. Kopfsystem Kopfsystem

Art. 22. Art. 22.

1 Beim reinen Kopfsystem werden männliche und weibliche Angehörige der

Art. 24. Art. 24.

1 Aussereheliche Nachkommen sind in der Nutzungsberechtigung den ehelichen Nachkommen gleichzuhalten. Arme Arme

Art. 25. Art. 25.

1 Die Nutzungsberechtigung darf nicht wegen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln entzogen werden.
2 Für Nutzungsberechtigte, die auf Kosten der Armenfürsorge in einer Anstalt versorgt sind, kann die Ortsgemeinde mit der unterstützungspflichtigen Heimatgemeinde Abkurungen treffen. Örtliche Begrenzung Örtliche Begrenzung

Art. 26. Art. 26.

1 Bürger, die nicht in ihrer Ortsgemeinde, wohl aber in ihrer politischen Heimatgemeinde wohnen, sind in ihrer Ortsgemeinde in gleicher Weise nutzungsberechtigt wie die dort wohnenden.
2 Die Ortsgemeinden können im Reglement auch den ausserhalb ihrer politischen Heimatgemeinde wohnenden Bürgern die Nutzungsberechtigung zuerkennen.
3 Vereinbarungen der Ortsgemeinden mit ortsbürgerlichen Korporationen oder unter diesen über Freizügigkeit innerhalb
4 der politischen Gemeinde sind zulässig und für die Nutzungsberechtigten verbindlich. Sie bedürfen der Genehmigung durch das zuständige Departement
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. Schulden der Nutzungsberechtigten Schulden der Nutzungsberechtigten

Art. 27. Art. 27.

1 Zur Verrechnung der Schulden von Bürgern gegenüber der Ortsgemeinde für Auflagen, Steuern, Pachtzinse, Frondienstersatz usw. kann die Verwaltung den Bar- und Naturalnutzen der Pflichtigen in entsprechendem Betrage zurückbehalten. Das dabei zu beobachtende Verfahren wird im Reglemente bestimmt. D. Verschiedene Bestimmungen Baurechte Baurechte

Art. 28. Art. 28.

1 Die Begründung von Baurechten nach Art. 675 ZGB
19 bedarf im Sinne von
Art. 142 Abs. 2 Ziff. 3 OG
20 der Bewilligung durch das zuständige Departement
21
.
2 Wo Bauwerke von Dritteigentümern auf Boden der Ortsgemeinde stehen (Hofstattrechte und dergleichen), ist eine Bereinigung der Eigentumsverhältnisse durch Auslösung herbeizuführen oder das Rechtsverhältnis in ein Baurecht nach Art. 675 ZGB
22 umzuwandeln. Werktaxen Werktaxen

Art. 29. Art. 29.

1 Wenn im Reglement einer Ortsgemeinde vorgesehen ist, dass für die Erzeugnisse ihres Unternehmens von den Bezügern, welche ihr nicht angehören, höhere Preise zu bezahlen sind als von den Bürgern, darf der Unterschied nur ein mässiger sein. Bussen Bussen

Art. 30. Art. 30.

1 Die Bussenbefugnis des Verwaltungsrates (Art. 61 OG
23 ) beschränkt sich auf die Bürger der betreffenden Ortsgemeinde.
2 Die Bussen fallen in die Kasse der Ortsgemeinde. Bewirtschaftungsverhältnisse bei Reglementsänderung Bewirtschaftungsverhältnisse bei Reglementsänderung

Art. 31. Art. 31.

1 Bei Abänderung des Reglementes ist auf die für bestimmte Zeit geordneten Bewirtschaftungsverhältnisse soweit möglich Rücksicht zu nehmen.
Vorschriften anzupassen. Das zuständige Departement
25 setzt den Zeitpunkt der Anpassung fest.
2 Kommt die Ortsgemeinde mit der Anpassung oder mit dem Erlass erforderlicher Reglemente in Verzug, so stellt das zuständige Departement
26 die nötigen Vorschriften auf. Diese bleiben in Kraft, bis die Ortsgemeinde das Reglement erlässt.

Art. 33. Art. 33.

1 Diese Verordnung ersetzt jene vom 8. Oktober 1875 betreffend Normativbestimmungen für die Aufstellung von Genossenreglementen
27
.
1 GS
19,
283; bGS
1,
228. Geändert durch Nachtrag vom 28. Juli 1951, GS
20,
53; Ziff. 5 der Bereinigungsverordnung vom 24. Dezember 1955, GS
20,
1163, und II. Nachtrag vom 13. Juli 1961, nGS
2,
113 (in Vollzug ab 1. August 1961); Art. 5 der VV zum BG über die landwirtschaftliche Pacht vom
1. Juli 1986, nGS 21-104 (sGS 613.21).
2 nGS 16-52 (sGS 151.1).
3 nGS 16-52 (sGS 151.1).
4 nGS 16-52 (sGS 151.1).
5 Departement des Innern; Art. 22 lit. c GeschR , sGS 141.3.
6 nGS 16-52 (sGS 151.1).
7 nGS 16-52 (sGS 151.1).
8 Departement des Innern; Art. 22 lit. c GeschR , sGS 141.3.
9 Vgl. Art. 94, 135 und 148 OG, nGS 16-52 (sGS 151.1).
10 Vgl. Art. 94, 135 und 148 OG, nGS 16-52 (sGS 151.1).
11 nGS 16-52 (sGS 151.1).
12 Erster Satz aufgehoben durch VV zum BG über die landwirtschaftliche Pacht.
13 Fassung gemäss II. Nachtrag vom 13. Juli 1961.
14 Fassung gemäss Nachtrag vom 28. Juli 1951, GS
20,
53.
15 Geändert durch VV zum BG über die landwirtschaftliche Pacht.
16 BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.
17 Eingefügt durch Ziff. 5 der Bereinigungsverordnung vom 24. Dezember
1955, GS
20,
1163.
18 Departement des Innern; Art. 22 lit. c GeschR , sGS 141.3.
19 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210.
20 nGS 16-52 (sGS 151.1).
21 Departement des Innern; Art. 22 lit. c GeschR , sGS 141.3.
22 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210.
23 nGS 16-52 (sGS 151.1).
24 nGS 16-52 (sGS 151.1).
25 Departement des Innern; Art. 22 lit. c GeschR , sGS 141.3.
26 Departement des Innern; Art. 22 lit. c GeschR , sGS 141.3.
27 GS
2,
646.
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