Verordnung über die Gebühren für die Binnenschifffahrt (877.120)
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Verordnung über die Gebühren für die Binnenschifffahrt

Verordnung über die Gebühren für die Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtsgebührenverordnung, BSGebV) Vom 22. November 2022 (Stand 1. Januar 2023) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1 ) und Art. 20 des Einführungsge - setzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt
2 ) von der Regierung erlassen am 22. November 2022
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Amtshandlungen und Dienstleistun - gen des Strassenverkehrsamts im Bereich der Zulassung von Personen und Schiffen für die Binnenschifffahrt.

Art. 2 Gebührenbemessung

1 Die Gebühren werden pauschal, nach Zeitaufwand oder nach Massgabe der zur Verfügung gestellten Infrastruktur sowie des zur Verfügung gestellten Materials er - hoben.
2 Sind die Gebühren nach Zeitaufwand zu bemessen, beträgt der Stundenansatz
140 Franken. Für jede angebrochene Viertelstunde werden der gebührenpflichtigen Person 35 Franken belastet.
3 Für dringende Amtshandlungen oder Dienstleistungen wird ein Zuschlag erhoben. Dieser beträgt mindestens 20 Franken, maximal die Gebühr für die entsprechende Amtshandlung oder Dienstleistung.
4 Die Kosten für ärztliche, psychologische und andere Untersuchungen hat die ge - suchstellende Person zu tragen. Sie sind zusätzlich zu den festgelegten Gebühren ge - schuldet.
1) BR 110.100
2) BR 877.100

Art. 3 Gebühren ohne Gebührenposition

1 Sieht diese Verordnung für Kosten, für die unentgeltliche Rechtspflege und für die Parteientschädigung in Verwaltungsverfahren keine Gebühr vor, richtet sich die Ge - bühr nach der Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren 3 ) .
2 Sieht diese Verordnung für andere Amtshandlungen oder Dienstleistungen keine Gebühr vor, bemisst sich die Gebühr nach den verursachten Kosten sowie der Be - deutung der Leistung und dem Interesse an deren Ausführung.
3 Die Bemessungsgrundsätze gemäss Absatz 2 sind auch zu beachten, wenn diese Verordnung einen Gebührenrahmen vorsieht.

Art. 4 Verzicht auf Gebührenerhebung

1 Für die Schiffe des Kantons werden keine Gebühren erhoben.
2 Im Einzelfall kann eine Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Be - zahlung für die Schuldnerin oder den Schuldner eine unangemessene Härte darstellt oder wenn ein Gesuch abgewiesen wird.

Art. 5 Zuständigkeit

1 Das Strassenverkehrsamt legt die Gebühren für die Amtshandlungen und Dienst - leistungen im Bereich der Zulassung von Personen und Schiffen zur Binnenschiff - fahrt fest.
2 Es entscheidet über den ganzen oder teilweisen Erlass einer Gebühr.
2. Zulassungsgebühren

Art. 6 Führerausweis

1 Die Gebühr für die Ausstellung eines neuen Führerausweises oder eines Duplikats beträgt 40 Franken.
2 Die Gebühr für die Änderung des Führerausweises beträgt 20 Franken. Für Adress - änderungen werden keine Gebühren erhoben.

Art. 7 Schiffsausweis

1 Die Gebühr für die Änderung des Schiffsausweises beträgt 20 Franken. Für Adressänderungen werden keine Gebühren erhoben.
2 Die Gebühr für die Ausstellung eines neuen Schiffsausweises oder eines Duplikats beträgt 40 Franken.
3 Für den Einzug von Schiffsausweisen ist eine Gebühr von 200 Franken geschuldet.
3) BR 370.120

Art. 8 Gebühren für Kennzeichen

1 Die Gebühren für die Ausgabe von Kennzeichen betragen: a) pro Paar: Fr. 40.– b) einzeln: Fr. 20.–
3. Prüfungsgebühren

Art. 9 Führerprüfung

1 Die Gebühr für die Theorieprüfung beträgt 35 Franken.
2 Die Gebühr für die praktische Führerprüfung für die Kategorien A, B und D be - trägt 140 Franken.
3 Für die Bearbeitung des Gesuchs, die Führerprüfung in einem anderen Kanton ab - legen zu dürfen, ist eine Gebühr von 30 Franken geschuldet.

Art. 10 Schiffsprüfung

1 Die Gebühren für die Abnahme von Ruderbooten betragen: a) für Nachprüfungen: Fr. 35.– b) für typengeprüfte Zulassungen: Fr. 70.– c) für nicht typengeprüfte Zulassungen: Fr. 140.–
2 Die Gebühren für die Abnahme von Segelschiffen betragen: a) für Nachprüfungen: Fr. 70.– b) für typengeprüfte Zulassungen: Fr. 140.– c) für nicht typengeprüfte Zulassungen: Fr. 280.–
3 Die Gebühren für die Abnahme von Motorschiffen bis 6 Kilowatt betragen: a) für Nachprüfungen: Fr. 70.– b) für typengeprüfte Zulassungen: Fr. 140.– c) für nicht typengeprüfte Zulassungen: Fr. 280.–
4 Die Gebühren für die Abnahme von Motorschiffen über 6 Kilowatt betragen: a) für Nachprüfungen: Fr. 140.– b) für typengeprüfte Zulassungen: Fr. 210.– c) für nicht typengeprüfte Zulassungen: Fr. 320.–
5 Für einen ausserordentlichen Prüfungsaufwand wird ein Zuschlag nach Zeitauf - wand erhoben.

Art. 11 Ausfall einer Prüfung

1 Wer einer Prüfung ohne triftigen Grund fernbleibt, sich ohne triftigen Grund ver - spätet abmeldet oder die Prüfung aus einem anderen Grund, der ihm anzulasten ist, nicht absolviert, hat die volle Prüfungsgebühr zu entrichten.
2 Eine Abmeldung gilt als verspätet, wenn sie nicht mindestens fünf Arbeitstage vor dem Prüfungstermin beim Strassenverkehrsamt eintrifft.
4. Weitere Gebühren

Art. 12 Gebühren für Bewilligungen

1 Für die Bearbeitung des Gesuchs, eine Segel- oder Windsurfingschule zu führen, ist eine Gebühr von 140 Franken geschuldet.
2 Für die Bearbeitung eines Gesuchs, eine nautische Veranstaltung durchführen zu dürfen, ist eine Gebühr von 140 Franken geschuldet.
3 Für die Bearbeitung eines Gesuchs, gewerbsmässige Fahrten auf Fliessgewässern durchführen zu dürfen, ist eine Gebühr von 140 Franken geschuldet.

Art. 13 Übrige Gebühren

1 Für Bescheinigungen ist eine Gebühr von 10 bis 100 Franken geschuldet, soweit keine spezielle Gebührenregelung existiert.
2 Für die Inspektion von Schifffahrts-, Segel- und Windsurfingschulen ist eine Ge - bühr von 330 Franken geschuldet.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
22.11.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung 2022-037
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 22.11.2022 01.01.2023 Erstfassung 2022-037
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