Verordnung über die Gebühren für die Binnenschifffahrt (877.120)
Verordnung über die Gebühren für die Binnenschifffahrt (877.120)
Verordnung über die Gebühren für die Binnenschifffahrt
Verordnung über die Gebühren für die Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtsgebührenverordnung, BSGebV) Vom 22. November 2022 (Stand 1. Januar 2023) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1 ) und Art. 20 des Einführungsge - setzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt
2 ) von der Regierung erlassen am 22. November 2022
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Amtshandlungen und Dienstleistun - gen des Strassenverkehrsamts im Bereich der Zulassung von Personen und Schiffen für die Binnenschifffahrt.
Art. 2 Gebührenbemessung
1 Die Gebühren werden pauschal, nach Zeitaufwand oder nach Massgabe der zur Verfügung gestellten Infrastruktur sowie des zur Verfügung gestellten Materials er - hoben.
2 Sind die Gebühren nach Zeitaufwand zu bemessen, beträgt der Stundenansatz
140 Franken. Für jede angebrochene Viertelstunde werden der gebührenpflichtigen Person 35 Franken belastet.
3 Für dringende Amtshandlungen oder Dienstleistungen wird ein Zuschlag erhoben. Dieser beträgt mindestens 20 Franken, maximal die Gebühr für die entsprechende Amtshandlung oder Dienstleistung.
4 Die Kosten für ärztliche, psychologische und andere Untersuchungen hat die ge - suchstellende Person zu tragen. Sie sind zusätzlich zu den festgelegten Gebühren ge - schuldet.
1) BR 110.100
2) BR 877.100
Art. 3 Gebühren ohne Gebührenposition
1 Sieht diese Verordnung für Kosten, für die unentgeltliche Rechtspflege und für die Parteientschädigung in Verwaltungsverfahren keine Gebühr vor, richtet sich die Ge - bühr nach der Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren 3 ) .
2 Sieht diese Verordnung für andere Amtshandlungen oder Dienstleistungen keine Gebühr vor, bemisst sich die Gebühr nach den verursachten Kosten sowie der Be - deutung der Leistung und dem Interesse an deren Ausführung.
3 Die Bemessungsgrundsätze gemäss Absatz 2 sind auch zu beachten, wenn diese Verordnung einen Gebührenrahmen vorsieht.
Art. 4 Verzicht auf Gebührenerhebung
1 Für die Schiffe des Kantons werden keine Gebühren erhoben.
2 Im Einzelfall kann eine Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Be - zahlung für die Schuldnerin oder den Schuldner eine unangemessene Härte darstellt oder wenn ein Gesuch abgewiesen wird.
Art. 5 Zuständigkeit
1 Das Strassenverkehrsamt legt die Gebühren für die Amtshandlungen und Dienst - leistungen im Bereich der Zulassung von Personen und Schiffen zur Binnenschiff - fahrt fest.
2 Es entscheidet über den ganzen oder teilweisen Erlass einer Gebühr.
2. Zulassungsgebühren
Art. 6 Führerausweis
1 Die Gebühr für die Ausstellung eines neuen Führerausweises oder eines Duplikats beträgt 40 Franken.
2 Die Gebühr für die Änderung des Führerausweises beträgt 20 Franken. Für Adress - änderungen werden keine Gebühren erhoben.
Art. 7 Schiffsausweis
1 Die Gebühr für die Änderung des Schiffsausweises beträgt 20 Franken. Für Adressänderungen werden keine Gebühren erhoben.
2 Die Gebühr für die Ausstellung eines neuen Schiffsausweises oder eines Duplikats beträgt 40 Franken.
3 Für den Einzug von Schiffsausweisen ist eine Gebühr von 200 Franken geschuldet.
3) BR 370.120
Art. 8 Gebühren für Kennzeichen
1 Die Gebühren für die Ausgabe von Kennzeichen betragen: a) pro Paar: Fr. 40.– b) einzeln: Fr. 20.–
3. Prüfungsgebühren
Art. 9 Führerprüfung
1 Die Gebühr für die Theorieprüfung beträgt 35 Franken.
2 Die Gebühr für die praktische Führerprüfung für die Kategorien A, B und D be - trägt 140 Franken.
3 Für die Bearbeitung des Gesuchs, die Führerprüfung in einem anderen Kanton ab - legen zu dürfen, ist eine Gebühr von 30 Franken geschuldet.
Art. 10 Schiffsprüfung
1 Die Gebühren für die Abnahme von Ruderbooten betragen: a) für Nachprüfungen: Fr. 35.– b) für typengeprüfte Zulassungen: Fr. 70.– c) für nicht typengeprüfte Zulassungen: Fr. 140.–
2 Die Gebühren für die Abnahme von Segelschiffen betragen: a) für Nachprüfungen: Fr. 70.– b) für typengeprüfte Zulassungen: Fr. 140.– c) für nicht typengeprüfte Zulassungen: Fr. 280.–
3 Die Gebühren für die Abnahme von Motorschiffen bis 6 Kilowatt betragen: a) für Nachprüfungen: Fr. 70.– b) für typengeprüfte Zulassungen: Fr. 140.– c) für nicht typengeprüfte Zulassungen: Fr. 280.–
4 Die Gebühren für die Abnahme von Motorschiffen über 6 Kilowatt betragen: a) für Nachprüfungen: Fr. 140.– b) für typengeprüfte Zulassungen: Fr. 210.– c) für nicht typengeprüfte Zulassungen: Fr. 320.–
5 Für einen ausserordentlichen Prüfungsaufwand wird ein Zuschlag nach Zeitauf - wand erhoben.
Art. 11 Ausfall einer Prüfung
1 Wer einer Prüfung ohne triftigen Grund fernbleibt, sich ohne triftigen Grund ver - spätet abmeldet oder die Prüfung aus einem anderen Grund, der ihm anzulasten ist, nicht absolviert, hat die volle Prüfungsgebühr zu entrichten.
2 Eine Abmeldung gilt als verspätet, wenn sie nicht mindestens fünf Arbeitstage vor dem Prüfungstermin beim Strassenverkehrsamt eintrifft.
4. Weitere Gebühren
Art. 12 Gebühren für Bewilligungen
1 Für die Bearbeitung des Gesuchs, eine Segel- oder Windsurfingschule zu führen, ist eine Gebühr von 140 Franken geschuldet.
2 Für die Bearbeitung eines Gesuchs, eine nautische Veranstaltung durchführen zu dürfen, ist eine Gebühr von 140 Franken geschuldet.
3 Für die Bearbeitung eines Gesuchs, gewerbsmässige Fahrten auf Fliessgewässern durchführen zu dürfen, ist eine Gebühr von 140 Franken geschuldet.
Art. 13 Übrige Gebühren
1 Für Bescheinigungen ist eine Gebühr von 10 bis 100 Franken geschuldet, soweit keine spezielle Gebührenregelung existiert.
2 Für die Inspektion von Schifffahrts-, Segel- und Windsurfingschulen ist eine Ge - bühr von 330 Franken geschuldet.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
22.11.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung 2022-037
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 22.11.2022 01.01.2023 Erstfassung 2022-037