Regierungsbeschluss über den Taxpunktwert für den Tarifvertrag über die Vergütungen der Krankenversicherer für die Leistungen der Hebammen
über den Taxpunktwert für den Tarifvertrag über die Vergütungen über den Taxpunktwert für den Tarifvertrag über die Vergütungen der Krankenversicherer für die Leistungen der Hebammen der Krankenversicherer für die Leistungen der Hebammen vom 9. Dezember 1996
1 Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen erlassen in Anwendung von Art. 47 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994
2 als Beschluss:
Art. 1. Art. 1.
1 Für die Leistungen der Hebammen nach dem Vertrag zwischen dem Schweizerischen Hebammenverband und dem Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer wird ein Taxpunktwert von Fr. 1.10 festgesetzt.
Art. 2. Art. 2.
1 Der Regierungsratsbeschluss zu Vertrag und Tarif über die Vergütungen der anerkannten Krankenkassen für die Leistungen der Hebammen vom 18. Dezember 1990
3 wird aufgehoben.
Art. 3. Art. 3.
1 Dieser Beschluss wird rückwirkend ab 1. Januar 1996 angewendet.
Art. 4. Art. 4.
1 Gegen diesen Beschluss kann nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
4 Beschwerde an den Bundesrat erhoben werden. Der Landammann: Hans Rohrer Im Namen der Regierung, Der Staatssekretär: Dr. Dieter J. Niedermann
1 Im Amtsblatt veröffentlicht am 23. Dezember 1996, ABl
1996,
2663; in Vollzug ab 1. Januar 1996.
2 SR 832.10.
3 nGS 28–64 (sGS 331.511.4).
4 SR 832.10.
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