Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schellenberg», Langenbruck (790.534)
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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schellenberg», Langenbruck

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schellenberg», Langenbruck Vom 15. Dezember 2020 (Stand 15. Dezember 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Na - tur- und Landschaftsschutz, beschliesst:

§ 1 Schutzgebiet

1 Das Naturschutzgebiet «Schellenberg», Gemeinde Langenbruck, durch Re - gierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, be - steht aus einer Teilfläche der Parzelle Nr. 418 des Grundbuchs Langenbruck.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher einen integralen Bestandteil dieses Beschlusses bildet und auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 13,33 ha.

§ 2 Schutzziele

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung des Objekts als unerschlossenes, ungenutztes und unberührtes Naturwaldreservat mit Lebensräumen für störungsemp - findliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
b. Erhaltung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;
c. Erhaltung ungestörter Fels- und Felsschutt-Standorte mit ihren charakte - ristischen Lebensgemeinschaften;
d. Erhaltung des Fliessgewässers in naturnahem Zustand;
e. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
f. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Alt- und Totholz bewohnenden Arten, der Arten der Felsstandorte und der Waldränder sowie der Arten der Ro - ten Listen.
1) SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.118

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz - ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei - nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be - einträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art;
b. Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen ent - sprechen;
c. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge - biet wie Lärm, grossflächigen Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;
d. das Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als
50 Personen im Wald;
e. das Durchführen von Veranstaltungen jeder Art in der Naturwaldfläche abseits der Wege;
f. das Campieren, Lagern in Gruppen sowie Entfachen von Feuer;
g. das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
h. das Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
i. das Laufenlassen von Hunden (ganzjährige Hundeleinenpflicht);
j. das Radfahren, Biken und Reiten sowie unberechtigtes Befahren mit Motorfahrzeugen;
k. das Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflan - zenschutzmitteln jeder Art sowie Ausbringen von Düngemitteln;
l. das Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen so - wie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tie - ren.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Auf - wertung des Naturschutzgebiets gemäss den Schutzzielen, zur Gewährleis - tung der Sicherheit sowie zur Bekämpfung von Problemarten.
4 Die Rechte der privaten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauchs bleiben unter Beachtung der Schutzziele und in Absprache mit der kantonalen Natur - schutzfachstelle im bisherigen Rahmen gewährleistet.
5 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
6 Die kantonale Naturschutzfachstelle kann in begründeten Fällen weitere Aus - nahmen von den Schutzbestimmungen bewilligen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.118

§ 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in Zusammenarbeit mit der Einwohnergemeinde Langenbruck, dem Amt für Wald beider Basel, der Grund - eigentümerschaft und den Bewirtschaftern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. Novem - ber 1991
2 ) über den Natur- und Landschaftsschutz. Die verantwortlichen Stel - len können je in ihrem Zuständigkeitsbereich diese Aufgaben oder Teile davon Dritten übertragen. Der Kanton behält dabei die Oberaufsicht.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen - seitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3 Die Abgeltungsberechnung vom 25. September 2018 ist integrierender Be - standteil dieser Bestimmungen und Grundlage für den festgelegten Nutzungs - verzicht. Die finanzielle Abgeltung des Minderertrags ist nach 25 Jahren neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten
4 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.

§ 5 Bewilligungen

1 Alle Veranstaltungen ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Be - willigungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Be - willigungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestim - mungen.
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig.

§ 6 Haftung

1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.

§ 7 Waldareal

1 Im Waldareal gelten für sämtliche Massnahmen die Bestimmungen der Wald - gesetzgebung.
2) SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.118

§ 8 Jagd

1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er - laubt.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

§ 9 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfach - stelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.118
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.12.2020 15.12.2020 Erlass Erstfassung GS 2020.118 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.118
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.12.2020 15.12.2020 Erstfassung GS 2020.118 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.118
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