Regierungsbeschluss zum Vertrag über den Taxpunktwert für Vergütungen der Krankenver... (331.537)
    CH - SG

    Regierungsbeschluss zum Vertrag über den Taxpunktwert für Vergütungen der Krankenversicherer für Diabetes- und Ernährungsberatung

    zum Vertrag über den Taxpunktwert für Vergütungen der zum Vertrag über den Taxpunktwert für Vergütungen der Krankenversicherer für Diabetes- und Ernährungsberatung Krankenversicherer für Diabetes- und Ernährungsberatung vom 12. August 2003
    1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Anwendung von Art. 46 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994
    2 als Beschluss:

    Art. 1. Art. 1.

    1 Der zwischen der Ostschweizerischen Diabetes-Gesellschaft und santé- suisse – Die Schweizer Krankenversicherer abgeschlossene Vertrag über den Taxpunktwert für Vergütungen der Krankenversicherer für Diabetes- und Ernährungsberatung vom 5. Februar 2003
    3 wird genehmigt.

    Art. 2. Art. 2.

    1 Der Regierungsratsbeschluss zum Vertrag über die Vergütungen der anerkannten Krankenkassen für die Leistungen der Diabetesberaterinnen vom
    7. Januar 1992
    4 wird aufgehoben.

    Art. 3. Art. 3.

    1 Dieser Beschluss wird ab 1. Januar 2002 angewendet.

    Art. 4. Art. 4.

    1 Gegen diesen Beschluss kann nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994
    5 Beschwerde an den Bundesrat erhoben werden. Der Präsident der Regierung: lic. iur. Hans Ulrich Stöckling Der Staatssekretär: lic. iur. Martin Gehrer
    1 Im Amtsblatt veröffentlicht am 1. September 2003, ABl
    2003,
    1835; in Vollzug ab 1. Januar 2002.
    2 SR 832.10.
    3 ABl
    2003,
    1836.
    4 nGS 27–21 (sGS 331.537).
    5 SR 832.10.
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