Verordnung über das Naturschutzgebiet «Hag», Dittingen
Verordnung über das Naturschutzgebiet «Hag», Dittingen Vom 15. Dezember 2020 (Stand 15. Dezember 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Na - tur- und Landschaftsschutz, beschliesst:
§ 1 Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Hag», Gemeinde Dittingen, durch Regierungsratsbe - schluss als Objekt von teils nationaler Bedeutung in das Inventar der geschütz - ten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus Teilflächen der Parzellen Nr. 514 des Grundbuchs Dittingen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher integrierender Bestandteil dieses Beschluss bildet und auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 14,52 ha.
§ 2 Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der extensiv bewirtschafteten, ungedüngten Magerwiesen und -weiden von nationaler und regionaler Bedeutung mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
b. Erhaltung und Förderung von Kleinstrukturen wie Steinhaufen, Asthaufen, Gebüsche, Einzelbäume und Hecken;
c. Förderung von naturnahen und stufig aufgebauten Waldrändern;
d. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Orchideen, Schmetterlinge und Heu - schrecken.
1) SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.117
§ 3 Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz - ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei - nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be - einträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen und Einrichtungen sowie Boden- und Terrainverände - rungen jeglicher Art, ausgenommen solche, die für den Flugbetrieb erfor - derlich sind;
b. Durchführen von unbewilligten Veranstaltungen vorbehältlich Abs. 4;
c. Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
e. Laufenlassen von Hunden (ganzjährige Hundeleinenpflicht);
f. Radfahren, Biken und Reiten abseits von Strassen und Feldwegen;
g. Fliegenlassen von Drohnen, ausgenommen für Wildhege- und Natur - schutzzwecke;
h. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln jeder Art sowie Ausbringen von Düngemitteln an den Waldrändern sowie auf den Magerwiesen und -weiden;
i. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
j. Veränderungen der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstung, Neuan - pflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Bekämpfung von Problemarten, zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets, zur Be - sucherinformation und Besucherlenkung sowie zur Gewährleistung der Sicher - heit.
4 Betrieb sowie Pflege und Unterhalt des Flugfeldes durch die Segelfluggruppe Dittingen und/oder die Pächterschaft, die Durchführung der Dittinger Flugtage sowie weitere Anlässe diverser Art der Gemeinde bleiben im bisherigen Rah - men gewährleistet, ebenso die Umsetzung von Massnahmen bei künftigen Än - derungen der sicherheitstechnischen Anforderungen des Bundes an die Luft - fahrtinfrastruktur und den Flugbetrieb.
5 Ausnahmebewilligungen für das Fliegenlassen von Drohnen können durch den Leiter des Flugplatzes Dittingen gemäss Art. 9 VLK
2 ) mit dem Einverständ - nis der kantonalen Naturschutzfachstelle erteilt werden.
6 Der Unterhalt bestehender Wege, Werkleitungen, Bauten und Anlagen bleibt gewährleistet.
2) SR 748.941 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.117
7 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
8 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle zulässig.
9 Die kantonale Naturschutzfachstelle kann in begründeten Fällen weitere Aus - nahmen von den Schutzbestimmungen bewilligen.
§ 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in Zusammenarbeit mit der Grund - eigentümerschaft, dem Gemeinderat und der Betreiberin des Flugfelds für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991
3 ) über den Natur- und Landschaftsschutz. Die verantwortlichen Stellen können je in ihrem Zuständigkeitsbereich diese Aufgaben oder Teile davon Dritten übertragen. Der Kanton behält dabei die Oberaufsicht.
2 Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche wird mit - tels Bewirtschaftungsvereinbarungen sichergestellt. Für die Pflege des Flug - felds ist die Betreiberin zu ihren Lasten zuständig.
3 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.
§ 5 Bewilligungen
1 Veranstaltungen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, und soweit dadurch keine Be - einträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Die kantonale Natur - schutzfachstelle ist vorgängig anzuhören.
2 Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen und kommunalen Verfahren. Für Bewilligungen von Veranstaltungen ist der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden und Waldareal betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig. Die Bewilligung der Dittinger Flugtage wird ge - mäss den Bestimmungen im Luftfahrtrecht erteilt und liegt nicht in der Zustän - digkeit der Gemeinde.
§ 6 Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
3) SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.117
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.
§ 8 Jagd
1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er - laubt.
§ 9 Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfach - stelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.117
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.12.2020 15.12.2020 Erlass Erstfassung GS 2020.117 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.117
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.12.2020 15.12.2020 Erstfassung GS 2020.117 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.117
Die Landschreiberin:
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15. Dezember2020 Prlikation des Regierungsratsbeschlusses imAmtsuratt Nr
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