Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über das Messwesen (941.2)

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Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über das Messwesen (941.2)

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über das Messwesen

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über das Messwesen vom 14.10.2004 (Stand 01.01.2006) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 46 und 125 der Bundesverfassung; eingesehen das Bundesgesetz über das Messwesen vom 9. Juni 1977 und seine Verordnungen; eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 und 42 Absatz 2 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:

Art. 1 Eichkreis und zuständige Behörde

1 Der Kanton bildet einen einzigen Eichkreis.
2 Der Staatsrat bestimmt die zuständige kantonale Behörde für die Anwen - dung des Bundesgesetzes über das Messwesen und seiner Verordnungen.

Art. 2 Dienstverhältnis und Vereidigung

1 Das Dienstverhältnis der Eichmeister ist dem Gesetz betreffend das Dienstverhältnis der Beamten und Angestellten des Staates Wallis unter - stellt.
2 Die Eichmeister werden durch den Staatsrat vereidigt.

Art. 3 Reisekosten

1 Der Staatsrat setzt einen Tarif fest, welcher die Beteiligung der Gebühren - pflichtigen an den Reisekosten der Eichmeister bestimmt.

Art. 4 Verfahren

1 Jeder Entscheid der kantonalen Behörde unterliegt der Einsprache.
2 Der Einspracheentscheid unterliegt der Beschwerde an den Staatsrat. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.

Art. 5 Strafbestimmungen

1 Wer gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen jene der Bun - desgesetzgebung über das Messwesen verstösst, kann mit einer Busse von 100 Franken bis zu 20'000 Franken bestraft werden.
2 Strafbehörde ist die kantonale Behörde. Sie kann von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig werden.
3 Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.

Art. 6 Anwendungs- und Übergangsbestimmungen

1 Der Staatsrat erlässt alle notwendigen Bestimmungen zum Vollzug des vorliegenden Gesetzes.
2 Er erlässt zudem alle notwendigen Übergangsbestimmungen, insbeson - dere jene betreffend die Übernahme der Ausstattung und der bestehenden Einrichtungen.
3 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Rechtsverfahren sind nach neuem Recht zu beurteilen.

Art. 7 Schlussbestimmungen

1 Da es sich um die Anwendung eines Bundesgesetzes handelt, ist das vor - liegende Gesetz dem Referendum nicht unterstellt.
2 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.10.2004 01.01.2006 Erlass Erstfassung RO/AGS 2005 f 82, 333 | d 83, 338
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 14.10.2004 01.01.2006 Erstfassung RO/AGS 2005 f 82, 333 | d 83, 338
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