Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (543)
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (543)
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) Vom 10. September 2020 (Stand 1. Januar 2021) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §§ 63 Abs. 1 und 125 der Verfassung des Kantons Basel-Land - schaft vom 17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
2 )
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
1 Dieses Gesetz vollzieht die Umsetzung des Bundesgesetzes vom 29. Sep - tember 2017
3 ) über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS). Es regelt die Zulässig - keit von Grossspielen, die Zulässigkeit, Bewilligung und Aufsicht von Kleinspie - len, die zu entrichtenden Abgaben und die Verwendung der Geldspielgewinne.
2 Zulässigkeit von Geldspielen
§ 2 Grossspiele
1 Im Kanton Basel-Landschaft sind sämtliche im Geldspielgesetz vorgesehe - nen Grossspiele zugelassen.
§ 3 Kleinspiele
1 Im Kanton Basel-Landschaft sind sämtliche im Geldspielgesetz vorgesehe - nen Kleinspiele zugelassen.
2 Der Regierungsrat regelt die Aufsicht über Kleinspiele, das Bewilligungsver - fahren sowie die Bewilligungsvoraussetzungen, sofern diese über das Geld - spielgesetz hinausgehen.
1) SGS 100
2) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 12. November 2020. Beschluss des Landrats mit Verfügung der Landeskanzlei vom 13. November 2020 für rechtskräftig erklärt.
3) SR 935.51 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.100
§ 4 Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen
1 Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen sind meldepflichtig.
2 Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen dürfen nur von Vereinen und Gesell - schaften betrieben werden, die sich keiner wirtschaftlichen Aufgabe widmen und die ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft haben oder in diesem entspre - chende Unterhaltungsanlässe durchführen. Die Gewinne dürfen ausschliess - lich aus Sachpreisen bestehen.
3 Der Regierungsrat regelt das Verfahren, die weiteren Voraussetzungen, den Inhalt der Meldung und die Aufsicht über Kleinlotterien an Unterhaltungsanläs - sen.
3 Abgaben
§ 5 Abgabe auf automatisierte Geschicklichkeitsspiele
1 Für den Betrieb von automatisierten Geschicklichkeitsspielen (Spielautoma - ten) ist eine Abgabe zu entrichten.
2 An Abgaben erheben:
a. der Kanton für Spielautomaten in Gastwirtschaften oder Spiellokalen pro Apparat jährlich bis CHF 1'000.–;
b. die Gemeinde zusätzlich für Spiellokale gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. c der Verordnung vom 7. November 2018
4 ) über Geldspiele jährlich pro Spiello - kal bis CHF 10'000.–.
3 Der Regierungsrat legt die Höhe und Verwendung der Abgabe gemäss Abs. 2 Bst. a fest.
§ 6 Abgabe auf Spielbanken
1 Betreiberinnen und Betreiber von Spielbanken der Konzession B gemäss
Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Geldspielgesetzes
5 ) haben eine Abgabe zu entrichten.
2 Die Abgabe beträgt 40 % vom Gesamttotal der eidgenössischen Spielban - kenabgabe, welche dem Bund auf dem Bruttospielertrag zusteht, der in einer terrestrischen Spielbank erzielt wird.
4 Gewinnverwendung von Grossspielen
§ 7 Verwendungszweck
1 Reingewinne aus Grosslotterien und grossen Sportwetten werden dem Swisslos-Fonds und dem Swisslos-Sportfonds zugewiesen.
4) SR 935.511
5) SR 935.51 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.100
2 Der Regierungsrat bestimmt das Verfahren für die Verteilung der Mittel und die dazu anwendbaren Kriterien.
5 Gebühren
§ 8 Gebühren
1 Für Bewilligungen nach diesem Gesetz werden Gebühren von CHF 50.– bis CHF 2'000.– erhoben.
2 Gebühren können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Spielerträ - ge vollständig gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken zukommen.
3 Der Regierungsrat setzt die Bewilligungsgebühren fest.
6 Schlussbestimmungen
§ 9 Aufhebung bestehender Bewilligungen
1 Die bestehenden Bewilligungen für Spielautomaten und Spiellokale ohne Gewinnausgabe nach dem Gesetz vom 18. Mai 2000
6 ) über Spielautomaten, Spiellokale und Spielbanken werden mit Inkrafttreten dieses Erlasses aufgeho - ben.
6) GS 33.1366, SGS 544 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.100
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
10.09.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung GS 2020.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.100
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 10.09.2020 01.01.2021 Erstfassung GS 2020.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.100
Erlasstitel Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) SGS -Nr. 543 GS -Nr. 2020.100 Erlassdatum 10.09.2020 ( 2020/52 , Erlass EG BGS) In Kraft seit 01.01.2021 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis - sionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Beme rkungen