Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (543)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) Vom 10. September 2020 (Stand 1. Januar 2021) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §§ 63 Abs. 1 und 125 der Verfassung des Kantons Basel-Land - schaft vom 17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
2 )
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

1 Dieses Gesetz vollzieht die Umsetzung des Bundesgesetzes vom 29. Sep - tember 2017
3 ) über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS). Es regelt die Zulässig - keit von Grossspielen, die Zulässigkeit, Bewilligung und Aufsicht von Kleinspie - len, die zu entrichtenden Abgaben und die Verwendung der Geldspielgewinne.
2 Zulässigkeit von Geldspielen

§ 2 Grossspiele

1 Im Kanton Basel-Landschaft sind sämtliche im Geldspielgesetz vorgesehe - nen Grossspiele zugelassen.

§ 3 Kleinspiele

1 Im Kanton Basel-Landschaft sind sämtliche im Geldspielgesetz vorgesehe - nen Kleinspiele zugelassen.
2 Der Regierungsrat regelt die Aufsicht über Kleinspiele, das Bewilligungsver - fahren sowie die Bewilligungsvoraussetzungen, sofern diese über das Geld - spielgesetz hinausgehen.
1) SGS 100
2) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 12. November 2020. Beschluss des Landrats mit Verfügung der Landeskanzlei vom 13. November 2020 für rechtskräftig erklärt.
3) SR 935.51 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.100

§ 4 Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen

1 Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen sind meldepflichtig.
2 Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen dürfen nur von Vereinen und Gesell - schaften betrieben werden, die sich keiner wirtschaftlichen Aufgabe widmen und die ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft haben oder in diesem entspre - chende Unterhaltungsanlässe durchführen. Die Gewinne dürfen ausschliess - lich aus Sachpreisen bestehen.
3 Der Regierungsrat regelt das Verfahren, die weiteren Voraussetzungen, den Inhalt der Meldung und die Aufsicht über Kleinlotterien an Unterhaltungsanläs - sen.
3 Abgaben

§ 5 Abgabe auf automatisierte Geschicklichkeitsspiele

1 Für den Betrieb von automatisierten Geschicklichkeitsspielen (Spielautoma - ten) ist eine Abgabe zu entrichten.
2 An Abgaben erheben:
a. der Kanton für Spielautomaten in Gastwirtschaften oder Spiellokalen pro Apparat jährlich bis CHF 1'000.–;
b. die Gemeinde zusätzlich für Spiellokale gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. c der Verordnung vom 7. November 2018
4 ) über Geldspiele jährlich pro Spiello - kal bis CHF 10'000.–.
3 Der Regierungsrat legt die Höhe und Verwendung der Abgabe gemäss Abs. 2 Bst. a fest.

§ 6 Abgabe auf Spielbanken

1 Betreiberinnen und Betreiber von Spielbanken der Konzession B gemäss

Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Geldspielgesetzes

5 ) haben eine Abgabe zu entrichten.
2 Die Abgabe beträgt 40 % vom Gesamttotal der eidgenössischen Spielban - kenabgabe, welche dem Bund auf dem Bruttospielertrag zusteht, der in einer terrestrischen Spielbank erzielt wird.
4 Gewinnverwendung von Grossspielen

§ 7 Verwendungszweck

1 Reingewinne aus Grosslotterien und grossen Sportwetten werden dem Swisslos-Fonds und dem Swisslos-Sportfonds zugewiesen.
4) SR 935.511
5) SR 935.51 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.100
2 Der Regierungsrat bestimmt das Verfahren für die Verteilung der Mittel und die dazu anwendbaren Kriterien.
5 Gebühren

§ 8 Gebühren

1 Für Bewilligungen nach diesem Gesetz werden Gebühren von CHF 50.– bis CHF 2'000.– erhoben.
2 Gebühren können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Spielerträ - ge vollständig gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken zukommen.
3 Der Regierungsrat setzt die Bewilligungsgebühren fest.
6 Schlussbestimmungen

§ 9 Aufhebung bestehender Bewilligungen

1 Die bestehenden Bewilligungen für Spielautomaten und Spiellokale ohne Gewinnausgabe nach dem Gesetz vom 18. Mai 2000
6 ) über Spielautomaten, Spiellokale und Spielbanken werden mit Inkrafttreten dieses Erlasses aufgeho - ben.
6) GS 33.1366, SGS 544 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.100
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
10.09.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung GS 2020.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.100
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 10.09.2020 01.01.2021 Erstfassung GS 2020.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.100
Erlasstitel Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) SGS -Nr. 543 GS -Nr. 2020.100 Erlassdatum 10.09.2020 ( 2020/52 , Erlass EG BGS) In Kraft seit 01.01.2021 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis - sionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Beme rkungen
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