Ausführungsverordnung zur Verordnung 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch über die ... (340.213)
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Ausführungsverordnung zur Verordnung 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch über die gemeinnützige Arbeit

- 1 - Ausführungsverordnung zur Verordnung 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch über die gemeinnützige Arbeit (VGA) vom 18. August 1999 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 3 a und 6 der Verordnung 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch v om 16. Dezember 1985; eingesehen den Artikel 40, Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Schweiz e- rischen Strafgeset z buch vom 16. Mai 1990; eingesehen den Artikel 91 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996; auf Antrag des Departements für Sicherheit und Institutionen, verordnet :
1. Abschnitt : Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsätze

1 Eine Freiheitsstrafe von maximal 90 Tagen Dauer kann in Form der gemei n- nützigen Arbeit vol l zogen werden.
2 Die gemeinnützige Arbeit wird so ausgestaltet, dass die dadurch verursachte Beeinträchtigung der Rechte der verurteil ten Person in etwa mit jener Beei n- trächtigung, welche andere Vollzug s formen mit sich bringen, vergleichbar ist.

Art. 2 Rechtsstatut: a) Allge meines

1 Die verurteilte Person arbeitet während ihrer Freizeit zugunsten einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Organi sation mit sozialem oder gemei n- nützigem Zweck einer Verwaltung (Begünstigter).
2 Die gemeinnützige Arbeit wird nicht entschädigt .
3 Die Reisekosten vom Wohnort zum Arbeitsort sowie die allfälligen Verpfl e- gungskosten sind von der verurteilten Person zu tragen.

Art. 3 b) Umwandlung

1 Ein Tag Freiheitsentzug entspricht vier Stunden effektiv geleisteter gemei n- nütziger Arbeit.
2 Die R eisezeit und die Zeit für die notwendige Verpflegung gelten nicht als gemeinnützige A r beit.
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Art. 4 c) Anwendungsbedingungen

1 Der Vollzug einer Strafe in Form der gemeinnützigen Arbeit kann unter fo l- genden kumulativen Bedingungen gewährt werden : a) die Z ustimmung der verurteilten Person; b) das Vorhandensein einer angemessenen Arbeit bei einem Begü n stigten; c) die Fähigkeit der verurteilten Person, eine ihr zugewiesene Arbeit ausz u- führen und sich den Ausführungsmodalitäten dieser Strafvollzugsform zu unte rwerfen.
2 Der Vollzug in Form einer gemeinnützigen Arbeit wird im Allgemeinen verweigert, wenn : a) der Verurteilte innerhalb von fünf Jahren, ab Einreichung des Gesuches gerechnet, den Vollzug einer früheren Strafe in dieser Vollzugsform vere i- telt hat; b ) der Verurteilte zusätzlich mit einer Landesverweisung bestraft wu r de; c) der Verurteilte die Busse weder bezahlt noch abverdient hat und diese vom Richter umgewa n delt wurde.

Art. 5 d) Frist zum Vollzug der Strafe

1 Die gemeinnützige Arbeit muss innert e von Fall zu Fall festgesetzten Frist ausgeführt wer den; diese darf zwölf Mon a- te nicht überschreiten.
2 In der Regel müssen pro Woche mindestens zehn Stunden gemeinnützige Arbeit geleistet we r den.
3 Aus wichtigen Gründen ka nn die vorläufige Suspendierung des Strafvollzugs entschieden we r den.

Art. 6 Arbeitsrecht

1 Die Dauer der gemeinnützigen Arbeit kann mit jener, welche durch die A r- beitsgesetzgebung vorgesehen ist, kumu liert werden. Trotzdem darf die w ö- chentliche Dauer de r ordentlichen Arbeitstätigkeit und jene der gemeinnütz i- gen Arbeit die betroffene Person nicht von jeglicher Tages - und Wochenruh e- zeit abhalten.
2 Die Ausübung einer gemeinnützigen Arbeit hat keine Auswirkungen auf einen allfälligen Anspruch einer verurte ilten Per son auf Arbeitslosenunterstü t- zung.

Art. 7 Verantwortlichkeit

Das Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger ist anwendbar für die Deckung von Schäden, welche vom Verurteilten einer Drittperson im Rahmen der Ausübung der gemeinnützigen Arbeit zugefügt we r den.

Art. 8 Versicherung

Die verurteilte Person, welche eine Strafe in Form der gemeinnützigen Arbeit verbüsst, wird vom Staat zusätzlich gegen allfällige Unfallrisiken ve r sichert.
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2. Abschnitt : Verfahr en

Art. 9 Grundsätze

1 Der Verwaltungs - und Rechtsdienst des Departementes für Sicherheit und Institutionen (Diens t stelle) ist die zuständige Behörde.
2 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege ist auf die gestützt auf diese Verordnung erlassenen Entscheide anwen d bar.

Art. 10 Gesuch

Das Gesuch um Vollzug der Strafe in Form der gemeinnützigen Arbeit muss schriftlich und unter Verfallsstrafe spätestens 20 Tage nach der Zustellung der Vorladung, sich in der Strafanstalt zum Str afvollzug einzufinden, bei der Dienststelle ein gereicht werden.

Art. 11 Entscheid

1 Die Dienststelle prüft das Gesuch und erkundigt sich über die Person des Verurteilten.
2 Sie hört den Betroffenen mündlich an; im Falle des Nichterscheinens wird vermutet , dass der Betroffene auf den Vollzug der Strafe in Form der gemei n- nützigen Arbeit verzichtet.
3 Sie entscheidet über das Gesuch und legt gegebenenfalls im Umwandlung s- entscheid fest : a) die zu leistenden Stunden gemeinnütziger A r beit; b) den Begünstigten der Arbeitsleistung; c) die Art der Arbeitsleistung sowie die Tage und Stunden, an welchen diese zu erbringen ist; d) die vorzunehmenden Kontrollen während des Strafvollzugs.
4 Während des Vollzugs kann der Entscheid der Dienststelle aus wichtigen Gründen abgeändert werden.

Art. 12 Vertrag

Die Dienststelle schliesst mit dem Begünstigten und dem Verurteilten einen Vertrag ab, welcher festlegt : a) die Ausübungsmodalitäten der gemeinnützigen Arbeit durch Hinweis auf den Umwandlung s entscheid; b) den Verantwo rtlichen für die Organisation und Überwachung der Arbeit beim Begünstigten; c) die Verpflichtung des Begünstigten, die Dienststelle unverzüglich über jedes Fehlverhalten des Verurteilten und jeden von ihm verursachten oder durch ihn erlittenen Zwischenfall zu or i entieren; d) die Verpflichtung des Begünstigten, den Abschluss der gemeinnützigen Arbeit mitzuteilen.

Art. 13 Schriftliche Verpflichtung der verurteilten Person

Vor Beginn der gemeinnützigen Arbeit unterzeichnet die verurteilte Person eine Bestätig ung, mit welcher sie erklärt :
- 4 - a) ihres Wissens von keiner für andere gefährlichen Infektion befallen zu sein; b) fähig zur Ausübung der ihr zugewiesenen A r beit zu sein; c) die Geheimhaltungspflicht betreffend Tatsachen, die sie im Rahmen der Ausübung der g e meinnützigen Arbeit erfährt, wahrzunehmen.

Art. 14 Förmliche Mahnung

1 Wenn die verurteilte Person die festgelegten Bedingungen nicht respektiert oder ihre Aufgabe aus Böswilligkeit nicht rich tig erfüllt, suspendiert die Dienststelle nötigenfalls den Strafvollzug und nimmt die durch die Umstände gebotene In struktion vor.
2 Die Dienststelle hört den Betroffenen mündlich an; im Falle des Nichte r- scheinens wird vermutet, dass der Betroffene den Strafvollzug in Form der gemeinnützigen Arbeit abgebrochen ha t.
3 Die Dienststelle spricht gegebenenfalls eine förmliche Mahnung aus und legt nötigenfalls das Datum fest, an welchem die gemeinnützige Arbeit fortzufü h- ren ist.

Art. 15 Abbruch

1 Wenn trotz förmlicher Mahnung die verurteilte Person die festgelegten B e- d ingungen nicht respektiert oder die ihr übertra gene Aufgabe aus Böswilli g- keit nicht richtig erfüllt, so kann die Dienststelle die gemeinnützige Arbeit abbrechen.
2 In schwerwiegenden Fällen kann der Abbruch ohne vorherige Ermahnung verfügt werden.
3 Die D ienststelle hört den Betroffenen mündlich an; im Falle des Nichte r- scheinens wird vermutet, dass der Betroffene den Strafvollzug in Form der gemeinnützigen Arbeit abgebrochen hat.
4 Der nicht vollständig vollzogene gemeinnützige Arbeitstag wird nicht b e- rück sichtigt.
5 Nach Rechtskraft des Abbruchentscheides ist der Strafrest unverzüglich im ordentlichen Vollzug s regime zu verbüs sen.

Art. 16 Verzicht

1 Während des Vollzugs kann die verurteilte Person auf die Verbüssung in Form der gemeinnütz i gen Arbeit verzi chten.
2 In diesem Fall ist der Strafrest so schnell als möglich im ordentlichen Vol l- zugsregime oder wenn der Betroffene das Ge such gestellt hat in Form der Halbgefangenschaft oder dem tagewe i sen Vollzug zu vollziehen.
3. Abschnitt : Schluss - und Übergang sbestimmungen

Art. 17 Abverdienen der Busse

1 Die Dienststelle kann den zu einer Busse Verurteilten ermächtigen, diese durch eine Arbeitsle i stung abzuverdienen.
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2 Eine Stunde Arbeitsleistung entspricht : a) 10 Franken für jenen Teil der Busse bis und mit 500 Franken; b) 20 Franken für jenen Teil der Busse zwischen 501 und 1'000 Franken; c) 40 Franken für jenen Teil der Busse, welcher 1'000 Franken übersteigt.
3 Muss der Entscheid zum Abverdienen der Busse aufgrund des Verhaltens des Betroffenen widerrufen werden, so werden die Akten dem Richter zur Umwandlung des Bussenrestes in Haft übermi t telt.
4 Im Übrigen sind die Bestimmungen über die gemeinnützige Arbeit analog anwendbar.

Art. 18 Übergangsbestimmung

Die vorliegende Verordnung ist auf Freiheitsstrafe n und Bussen anwendbar, welche vor ihrem Inkrafttreten ausgesprochen wurden, sofern deren Vollzug noch nicht begonnen hat.

Art. 19 Inkrafttreten

Die vorliegende Verordnung tritt nach der Genehmigung durch das eidgenö s- sische Justiz - und Polizeidepartement und der Publikation im Amtsblatt am
1. Januar 2000 in Kraft. So angenommen im Staatsrat zu Sitten, den 18. August 1999. Der Präsident des Staatsrates : Jean - Jacques Rey - Bellet Der Staatskanzler : Henri v. Roten Angenommen durch das Eidgenössische Justiz - und Polizeidepartement am 25. N o- vember 1999.
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