Ausführungsreglement zum Gesetz über den Schutz von Personendaten (235.101)
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Ausführungsreglement zum Gesetz über den Schutz von Personendaten

- 1 - Ausführungsreglement zum Gesetz über den Schutz von Personend a ten vom 26. Februar 1986 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 24 des Gesetzes vom 28. Juni 1984 über den Schutz von Personendaten; auf Antrag des Justiz - , Polizei - und Mi litärdepartementes, beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffe G 2/2

1 Unter Vereinigen von Datensammlungen versteht man die Umstellung ve r- schiedener Datensammlungen, sei es durch die Aufnahme von Sekundäri n- formationen in eine Hauptd atensammlung oder sei es durch die Ersetzung mehrerer bisheriger durch eine neue Datensammlung.
2 Als Verketten von Datensammlungen gilt die Tätigkeit, die darin besteht, von einem einzigen Suchgrund ausgehend verschiedene elektronische Date n- sammlungen unt ereinander zu verbinden, und deren gleichzeitige Benützung zu ermöglichen.

Art. 2 Datensicherung G 8 - 22

1 Die Sicherungsmassnahmen sind: a) physischer Art, die insbesondere die Räumlichkeiten, die Zugangsschlüssel und die Auswei s papiere betreffen; b) adm inistrativer Art, die insbesondere in Form von Dienstanweisungen an das Personal und deren Einhaltungskontrolle e r lassen werden; c) informatik - technischer Art, die insbesondere aus Kennwörtern und Ko n- trollprogrammen best e hen.
2 Der Inhaber der Datensammlun mit der kantonalen Datenschutzkommission (Kommission) und in Berücksic h- tigung der Natur der bearbeiteten Daten des ihnen zugänglichen Personenkre i- ses und des Standortes der Anlagen die zu ergreifenden Sicherungsm assna h- men. Er überprüft regelmässig ihre Funktionszuverlässigkeit.
3 Die Kommission kontrolliert periodisch die Wirksamkeit der Systeme und ordnet bei Schwachstellen eine Verstärkung der Sicherungsmassnahmen an.
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Art. 3 Sperrung der Datensammlung

1 Der Ei nzelne kann mittels eines Gesuches an den Staatsrat die Sperrung sämtlicher, ihn betreffenden Daten, die in den vom Staat geführten Date n- sammlungen eingetragen sind, verlangen.
2 Dasselbe Gesuch kann, was die kommunalen Datensammlungen betrifft, an den Gem einderat gerichtet werden.

Art. 4 Bereinigung der Datensammlung G 18/3

Der Inhaber der Datensammlung muss bei Annahme eines Berichtigungs - oder Vernichtungsgesuches den Betroffenen systematisch in Kenntnis setzen, dass er verlangen könne, die Berichtigung sei im Rahmen des Möglichen Drittpersonen, welche die unrichtigen Daten geliefert oder erhalten haben, mitzuteilen.
2. Kapitel: Bekanntgabe von Daten für Adressbücher und ähnliche Werke von allg e

Art. 5 Vertrag G 9/6. a) Grundsatz

1 Die Be kanntgabe von Daten aus Datensammlungen, die dem Gesetz unte r- stellt sind, für Adressbücher oder ähnliche Werke von allgemeinem Interesse bildet Gegenstand eines Vertrages zwischen ihrem Verleger und dem Staatsrat bzw. dem Gemeinderat oder dem zuständigen i nterko m munalen Organ.
2 Grundsätzlich muss der Verleger im Kanton Wallis niedergelassen sein oder dort einen Zwei g betrieb haben.

Art. 6 b) obligatorische Klauseln

Der Vertrag muss obligatorisch: a) die zu übermittelnden Personendaten aufführen; b) die Her kunft der übermittelten Personendaten bezeichnen; c) den Verleger beauftragen, dem Betroffenen den Zugang zu den ihn betre f- fenden Daten zu gewähren und ihm deren He r kunft bekanntzugeben; d) die Häufigkeit festsetzen, mit der das Werk mit den vom Inhaber de r D a- tensammlung sowie von den betroffenen Einzelpersonen verlangten B e- richtigungen und Ergänzungen veröffentlicht werden muss; e) die dem Verleger obliegenden Sicherungsmassnahmen festlegen; f) das Kontrollrecht der Kommission vorsehen; g) den Verleger zur Wahrung des Gesetzes über den Schutz von Personend a- ten und seines Ausführungsreglementes ve r pflichten; h) das vom Verleger zu leistende Entgelt festsetzen.

Art. 7 c) Sonstige Bekanntgabe amtlicher Daten

Daten, die in einem Adressbuch oder in einem ähnlic hen Werk von allgeme i- nem Interesse enthalten sind, dürfen auf Anfrage auch sonst bekanntgegeben werden, sofern die Daten und ihre Ordnungskriterien dieselben sind wie in der Veröffentlichung.
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Art. 8 d) Fakultative Klauseln

Der Vertrag kann: a) die Übermi ttlung von Personendaten mit weiteren Nebenklauseln vers e- hen; b) eine Konventionalstrafe für den Fall vorsehen, dass der Verleger seine Verpflichtungen nicht erfüllen sollte; in jedem Fall bleibt die Auflösung des Vertrages vorbehalten.

Art. 9 Übermittelb are und übermittelte Daten G 9/6

1 Grundsätzlich sind diejenigen Daten übermittelbar, welche in Artikel 9 A b- satz 2 des Gesetzes erwähnt sind.
2 Von den übermittelbaren Daten werden nur diejenigen übermittelt, welche für die Erreichung des vom Verleger verf olgten Zieles unerlässlich sind.

Art. 10 Kantonale Datenschutzkommission G 9/6

1 Eine Abschrift des Vertrages wird der Kommission, die über dessen Einha l- tung wachen muss, zugestellt.
2 Bei Nichterfüllung der im Vertrag aufgestellten Bedingungen und Auflag en kann die Kommission alle geeigneten Massnahmen anordnen; für die sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitfälle bleibt der ordentliche Rechtsweg vo r- behalten.
3. Kapitel: Kantonale Datenschutzkommission
Art. 11
1 , 2 Pflichtenhefte G 20 - 22
1 Die Befugnisse der Kommission sind einerseits im Gesetz über den Schutz von Personendaten und im vorliegenden Reglement sowie anderseits im G e- setz über die Akten der gerichtlichen Polizei und dessen Ausführungsregl e- me nt festgehalten. Sie gelten als Pflichtenheft.
2 Die Kommission verteilt die Aufgaben unter ihre Mitglieder.
3 Die Kommission kann durch ihre Mitglieder mündlich Auskünfte erteilen.
Art. 12
1 , 2 Sekretar iat
1 Das Sekretariat der Kommission ist das ausführende Organ der Entscheide der Kommission, welcher es funktionell unterstellt ist; es gehört zum Parl a- mentsdienst.
2 Die Aufgaben des Sekretariats sind insbesondere: a) die mit der Arbeitsweise der Kommis sion verbundenen administr a tiven Aufgaben wahrzunehmen, b) die Sitzungen der Kommission zu protokollieren, c) die Administrativarbeiten auszuführen, soweit diese nicht von Mi t gliedern der Kommission selber wahrgenommen werden, d) den Jahresbericht zu Hande n des Grossen Rates vorzubereiten. Das Pflichtenheft des Sekretariats kann von der Kommission ergänzt werden.
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3 Das kantonale Finanzinspektorat stellt der Kommission das zur Durchfü h- rung der Sekretariatsaufgaben notwendige Büropersonal zur Ve r fügung. Art . 13
1 , 2 Statut, Entlöhnung und Deplacemententschädigung G 21
1 Die Mitglieder und Stellvertreter der Kommission werden entsprechend den Ersatzrichtern oder nebenamtlichen Richtern am Kantonsgericht ents chädigt. Das Gesetz betreffend das Gehalt der Gerichtsbehörden ist auf sie anwen d bar.
2 Der (die) Kommissionssekretär(in) erhält den Beamtenstatus und wird g e- mäss der Besoldung s tabelle der kantonalen Verwaltung entlöhnt.

Art. 13 a

2 Gebühren
1

Artikel 25 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigu n-

gen vor Gerichts - oder Verwaltungsbehörden (GTar) ist für die Aushänd i gung von Auszügen und Bestätigungen sinngemäss anwendbar. Das Kostend e- ckungs - und Verhältnismässigke itsprinzip sind zu beachten.
2 Für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren ist Artikel
21 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 GTar sinngemäss anwendbar.
Art. 14
2 Finanzhaushaltsführung Die an die Kommissionsmitg lieder und - stellvertreter ausgerichteten Entsch ä- digungen sowie die Betriebskosten des Kommissionssekretariates und der Kommission selber bilden Gegenstand eines getrennten Voranschlages.
4. Kapitel: Schlussbestimmung

Art. 15 Inkrafttreten G 26

Dieses Regl ement tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über den Schutz von Pe r- sonendaten in Kraft. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 26. Februar 1986. Der Präsident des Staatsrates: Dr. Bernard Bornet Der Staatskanzler: Gaston Moulin Titel und Änderungen Publik ation In Kraft AR zum G über den Schutz von Personendaten vom 26. Februar 1986 GS/VS 1986, 269 1.1.1987
1 Änderung vom 9. Mai 1990: a.: Art. 11 Abs. 3; n.W.: Art. 12, 13 Abs. 2 GS/VS 1999, 277 22.10.1999
2 Änderung vom 8. Juli 2003: n. : Art. 13 a ; n. t. :

Art. 11 bis 14 Abl. Nr. 43/2003

1.1.2004 a .: aufgehoben; n .: neu; n.W .: neuer Wortlaut
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