Verordnung über die Immobilien (800.110)
CH - GR

Verordnung über die Immobilien

Verordnung über die Immobilien (ImV) Vom 22. November 2022 (Stand 1. Dezember 2022) Gestützt auf Art. 43 Abs. 2 und Art. 49 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1 ) von der Regierung erlassen am 22. November 2022
1. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten im Immobilienmana - gement des Kantons in den folgenden Bereichen: a) strategische Planung und Steuerung des Immobilienportfolios; b) Projektmanagement bei Bauvorhaben; c) Bewirtschaftung von Immobilien; d) Erbringung von weiteren Dienstleistungen.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für kantonseigene Immobilien im Verwaltungs- und im Fi - nanzvermögen sowie für Immobilien, die vom Kanton gemietet werden.
2 Sie findet keine Anwendung auf Immobilien der selbständigen öffentlich-rechtli - chen Anstalten und der Gerichte sowie auf Grundstücke, deren Erwerb im Zusam - menhang mit dem Strassengesetz des Kantons Graubünden 2 ) oder dem Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden
3 ) steht. Abweichen - de Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Art. 3 Grundsätze

1 Der Kanton nimmt mit seinem Immobilienmanagement eine Vorbildfunktion ein und setzt sich für die Förderung der Baukultur sowie innovativer Lösungen ein.
1) BR 110.100
2) BR 807.100
3) BR 932.100
2 Er handelt nach den Grundsätzen der Erforderlichkeit, der Zweckmässigkeit, der Nachhaltigkeit und unter besonderer Berücksichtigung der Nutzerorientierung.
3 Er strebt Kostentransparenz, Kostenbewusstsein sowie wirtschaftliches Verhalten unter besonderer Berücksichtigung der Lebenszykluskosten an.

Art. 4 Begriffe

1 In dieser Verordnung bedeuten: a) Immobilien: Mit dem Boden fest und dauernd verbundene Bauten und Anla - gen, einzelne Gebäudebestandteile sowie Grundstücke im Sinne von Arti - kel 655 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
3 ) ; b) Immobilienmanagement: Gesamtheit aller Massnahmen zur Deckung des Flä - chen- und Raumbedarfs der kantonalen Verwaltung sowie zur Wahrung der Interessen des Kantons als Immobilieneigentümer und -besitzer oder als Bau - herrschaft; c) Immobiliengeschäfte: Kauf, Verwertung und Tausch von Immobilien, Be - gründung, Änderung, Ausübung und Aufhebung von Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechten sowie von Baurechten und anderen beschränkten dingli - chen Rechten an Immobilien, Miete und Pacht von Immobilien samt Vormer - kung; d) Bauvorhaben: Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Instandsetzungen, Erneue - rungen sowie Rückbau von Immobilien; e) Grossprojekte: Bauvorhaben, die dem obligatorischen Finanzreferendum un - terstehen; f) Bewirtschaftung: Verwaltung, Betrieb und Instandhaltung von Immobilien; g) Instandhaltung: Massnahmen, die der Bewahrung der Gebrauchstauglichkeit der Immobilie und der zugehörigen betriebstechnischen Anlagen dienen, ins - besondere die Wartung und Pflege; h) Instandsetzung: Massnahmen zur Wiederherstellung der Gebrauchstauglich - keit und Sicherheit der Immobilie und der zugehörigen betriebstechnischen Anlagen; i) Erneuerung: Wiederherstellung eines gesamten Bauwerks oder von Teilen desselben in einen mit dem ursprünglichen Neubau vergleichbaren Zustand; j) Bedarfsnachweis: Herleitung und Beschreibung von Raum- und Ausstattungs - bedarf anhand von Betriebs- und Nutzungskonzepten sowie Raumprogram - men; k) Bauherrschaft: Ethisch, rechtlich und wirtschaftlich verantwortlicher Auftrag - geber und oberster Entscheidungsträger bei der Durchführung von Bauvorha - ben; l) Nutzer: Organisatorische Einheiten, die eine Immobilie nutzen.

Art. 5 Zuständigkeiten

1 Das Immobilienmanagement obliegt dem Hochbauamt.
3) SR 210
2 Das Hochbauamt kann im Rahmen von Vereinbarungen Aufgaben delegieren, be - hält aber das fachtechnische Weisungsrecht.
3 Für Immobiliengeschäfte gelten folgende Zuständigkeiten: a) für die Vertretung des Kantons bei Immobiliengeschäften sowie vor den Grundbuchämtern bezeichnet das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität oder die Regierung die bevollmächtigten Personen; b) das Hochbauamt ist ermächtigt, Kauf- und Verkaufsentscheide von Immobili - engeschäften bis und mit 50 000 Franken abschliessend und autonom zu täti - gen sowie den vorgängig notwendigen Übertrag vom Verwaltungs- in das Fi - nanzvermögen zu veranlassen.
4 Für Bauvorhaben gelten folgende Zuständigkeiten: a) bei Grossprojekten vertritt das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität den Kanton als Bauherrschaft, setzt eine Planungs- und Baukommis - sion ein und übt die Aufsicht über die Bauvorhaben aus. Es kann dem Hochbauamt die Bauherrschaft übertragen; b) bei Bauvorhaben, die nicht dem obligatorischen Finanzreferendum unterste - hen, vertritt das Hochbauamt den Kanton als Bauherrschaft; c) der Bedarfsnachweis für ein Bauvorhaben ist von den Nutzern im Einverneh - men mit ihrem vorgesetzten Departement begründet und nachvollziehbar zu erbringen; d) die Nutzer wirken nach den Vorgaben der Bauherrschaft und des Hochbau - amts in der Projektorganisation mit; e) die Einleitung der Planung erfolgt bei Grossprojekten oder bei anspruchsvol - len Studien durch die Bauherrschaft; f) die Kreditverwendung richtet sich nach den Bestimmungen der Finanzhaus - haltsgesetzgebung; g) die Bauherrschaft kann Abweichungen vom genehmigten Projekt beschlies - sen, soweit sich diese aus der Detailplanung aufdrängen oder aus betriebli - chen, wirtschaftlichen oder architektonischen Gründen notwendig sind und der Kredit nicht überschritten wird.

Art. 6 Vorgaben und Weisungen

1 Zur Einhaltung der Immobiliengrundsätze erarbeitet das Hochbauamt die erforder - lichen Vorgaben und erlässt Weisungen für die Beschaffung, Planung, Realisierung, Bewirtschaftung, Nutzung und Ausstattung von Immobilien. Dabei werden die Nut - zerbedürfnisse angemessen berücksichtigt.
2. Aufgaben

Art. 7 Strategische Planung und Steuerung des Immobilienportfolios

1 Das Hochbauamt nimmt im Rahmen der strategischen Planung und Steuerung des Immobilienportfolios folgende Aufgaben wahr: a) proaktive und langfristig ausgerichtete Portfolio- und Investitionsplanung; b) Portfoliostrukturierung sowie Optimierung und Steuerung der Teilportfolios; c) Definition von Raum- und Ausstattungsstandards für die kantonale Verwal - tung; d) Überprüfung von angemeldeten Nutzerbedürfnissen auf Realisierbarkeit und Übereinstimmung mit den strategischen Zielen und Immobiliengrundsätzen; e) Standortevaluation und Belegungsplanung von Immobilien; f) Abschluss und Auflösung von Immobilienverträgen wie Kauf- und Mietver - träge, Dienstbarkeiten, Service- und Wartungsverträge und dergleichen.

Art. 8 Projektmanagement bei Bauvorhaben

1 Das Hochbauamt nimmt im Rahmen von Bauvorhaben folgende Aufgaben wahr: a) Festlegung der Projektziele und Überwachung sämtlicher Projektphasen; b) Festlegung geeigneter Projektorganisationsformen für die Steuerung der Bau- vorhaben; c) Vorbereitung und Durchführung von qualitätssichernden Verfahren zur Be - schaffung der erforderlichen Bau- und Dienstleistungen sowie Lieferungen; d) Erstellung des Kreditantrags an die zuständigen Instanzen; e) Genehmigung und Freigabe von Ergebnissen unter Berücksichtigung der fest - gelegten Projektziele; f) projektbezogene Berücksichtigung von Kunst am Bau; g) Bauabnahme und Kontrolle der Schlussabrechnung; h) Projektabschluss und Dokumentation.

Art. 9 Bewirtschaftung von Immobilien

1 Das Hochbauamt nimmt im Rahmen der Bewirtschaftung von Immobilien folgende Aufgaben wahr: a) Festlegung von betrieblichen Standards und Servicelevels; b) Zustandsüberwachung, Betrieb und Instandhaltung; c) Verwaltung und Nachführung von Immobilienverträgen; d) Reinigung, Ver- und Entsorgung, Umgebungspflege sowie Winterdienst; e) Bewirtschaftung von Zutrittskontrollsystemen; f) Planung und Organisation von Umzügen; g) Energiebeschaffung und -controlling; h) Beschaffung von Mobiliar; i) verwaltungsinterne Verrechnung von kalkulatorischen Raummieten.

Art. 10 Erbringung von weiteren Dienstleistungen

1 Das Hochbauamt wirkt im gesetzlichen Genehmigungsverfahren für Baubeiträge subventionierter Bauten mit und berät die zuständigen Dienststellen in bautechni - schen Belangen.
2 Es kann weitere Dienstleistungen für öffentliche Bauherrschaften erbringen und schliesst hierfür entsprechende Vereinbarungen ab.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
22.11.2022 01.12.2022 Erlass Erstfassung 2022-038
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 22.11.2022 01.12.2022 Erstfassung 2022-038
Markierungen
Leseansicht