Vereinbarung über die Interkantonale Ingenieurschule St.Gallen
über die Interkantonale Ingenieurschule St.Gallen über die Interkantonale Ingenieurschule St.Gallen vom 6. April 1995
1 Die Kantone Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., St.Gallen und Thurgau vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen Grundlagen Grundlagen
Art. 1. Art. 1.
1 Die Kantone Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., St.Gallen und Thurgau führen die Interkantonale Ingenieurschule St.Gallen.
2 Die Schule ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in St.Gallen. Zweck Zweck
Art. 2. Art. 2.
1 Die Schule: a) bereitet auf die Diplomprüfung einer «Ingenieurin HTL» oder eines «Ingenieur HTL» sowie einer «Architektin HTL» oder eines «Architekten HTL» vor; b) kann Nachdiplomstudien und Weiterbildungsveranstaltungen anbieten.
2 Sie kann zur Fachhochschule ausgebaut werden. Steuerbefreiung Steuerbefreiung
Art. 3. Art. 3.
1 Die Schule sowie Zuwendungen an sie und dafür verwendete Einkünfte sind von den Staats- und Gemeindesteuern der Vereinbarungspartner befreit. II. Organisation Oberaufsicht Oberaufsicht
Art. 4. Art. 4.
1 Die Regierungen der Vereinbarungspartner üben die Oberaufsicht über die Schule aus.
2 Koordinationsstelle ist das Erziehungsdepartement des Sitzkantons. Schulrat Schulrat a) Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung a) Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung
Art. 5. Art. 5.
1 Der Schulrat besteht aus Vertretern der Vereinbarungspartner.
2 Auf eine Amtsdauer von vier Jahren wählen: a) die Regierung des Kantons St.Gallen den Präsidenten und vier weitere Mitglieder; b) die Regierungen der weiteren Vereinbarungspartner je zwei Mitglieder.
3 Der Schulrat konstituiert sich selbst. b) Aufgaben b) Aufgaben
Art. 6. Art. 6.
1 Der Schulrat führt die Schule.
2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Festlegung der Studienrichtungen und Erlass der Lehrpläne; b) Erlass der Reglemente über die Aufnahme der Studierenden, die Prüfungen und die Diplome sowie der ergänzenden Vorschriften über Organisation und Zuständigkeit; c) Festsetzung der Studiengelder; d) Erlass der Gehaltsordnung und Regelung der Versicherungsfragen; e) Genehmigung des Stellenplans; f) Wahl und Entlassung des Direktors, der hauptamtlichen Dozenten sowie des Verwalters;
notwendig sind. c) Delegation c) Delegation
Art. 7. Art. 7.
1 Der Schulrat kann einzelne Aufgaben an einen Ausschuss aus seiner Mitte oder an den Präsidenten übertragen. Direktor Direktor
Art. 8. Art. 8.
1 Dem Direktor obliegt die unmittelbare Leitung der Schule.
2 Der Schulrat regelt seine Aufgaben. Abteilungsleiterkonferenz und Lehrerkonvent Abteilungsleiterkonferenz und Lehrerkonvent
Art. 9. Art. 9.
1 Zur Erledigung besonderer Aufgaben des Schulbetriebs bestehen die Abteilungsleiterkonferenz und der Lehrerkonvent, der sich aus dem Direktor, den hauptamtlichen Dozenten und den Dozenten mit unbefristetem Lehrauftrag zusammensetzt.
2 Der Schulrat regelt Organisation und Zuständigkeit. Rekurskommission Rekurskommission a) Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung a) Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung
Art. 10. Art. 10.
1 Die Rekurskommission besteht aus je einem Vertreter der Vereinbarungspartner. Die Regierungen wählen die Vertreter auf eine Amtsdauer von vier Jahren.
2 Die Mitglieder der Rekurskommission sind nicht in anderer Stellung für die Schule tätig.
3 Die Rekurskommission konstituiert sich selbst. b) Aufgaben b) Aufgaben
Art. 11. Art. 11.
1 Die Rekurskommission beurteilt abschliessend Rekurse gegen Verfügungen und Entscheide des Schulrates. c) Verfahrensrecht c) Verfahrensrecht
Art. 12. Art. 12.
1 Das Rekursverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege des Sitzkantons. III. Finanzhaushalt Einnahmen Einnahmen
Art. 13. Art. 13.
1 Die Betriebsmittel werden beschafft durch: a) Studiengelder; b) Gebühren; c) Entgelte für Leistungen an Dritte; d) Standortbeitrag des Kantons St.Gallen; e) Beiträge Dritter; f) Beiträge der Vereinbarungspartner. Standortbeitrag Standortbeitrag
Art. 14. Art. 14.
1 Der Kanton St.Gallen leistet einen jährlichen Standortbeitrag von 10 Prozent der Betriebskosten. Beiträge der Vereinbarungspartner Beiträge der Vereinbarungspartner
Art. 15. Art. 15.
1 Die Vereinbarungspartner tragen die durch Studiengelder, Gebühren, Entgelte, Beiträge Dritter und den Standortbeitrag des Kantons St.Gallen nicht gedeckten Kosten.
2 Die Beiträge bemessen sich nach dem Anteil der Studierenden mit stipendienrechtlichem Wohnsitz auf dem Gebiet der Vereinbarungspartner.
Zahlungsmodus Zahlungsmodus
Art. 17. Art. 17.
1 Die Vereinbarungspartner überweisen die veranschlagten Betriebsbeiträge in vierteljährlichen Quoten zum voraus an die Schule.
2 Rechnungsüberschüsse werden auf die Leistungen der Vereinbarungspartner für das folgende Jahr gutgeschrieben. Finanzkontrolle Finanzkontrolle
Art. 18. Art. 18.
1 Die Finanzkontrolle richtet sich nach den Vorschriften des Sitzkantons.
2 Sie wird durch je einen Vertreter der Vereinbarungspartner durchgeführt. Der Vertreter des Sitzkantons führt den Vorsitz. IV. Haftung und Verantwortlichkeit Grundsatz Grundsatz
Art. 19. Art. 19.
1 Die Haftung der Schule und die Verantwortlichkeit ihrer Organe sowie des Lehr- und weiteren Personals richten sich nach den Vorschriften des Sitzkantons. Disziplinarrecht Disziplinarrecht
Art. 20. Art. 20.
1 Das Disziplinarrecht des Sitzkantons gilt sachgemäss.
2 Verweise sind nicht mit Rekurs anfechtbar.
3 Der Schulrat erlässt besondere Vorschriften für Studierende. V. Schlussbestimmungen Vollstreckbarkeit Vollstreckbarkeit
Art. 21. Art. 21.
1 Die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide der Schulorgane stehen hinsichtlich der Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich. Beteiligung weiterer Kantone Beteiligung weiterer Kantone
Art. 22. Art. 22.
1 Die Regierungen der Vereinbarungspartner können weitere Kantone aufnehmen. Kündigung Kündigung
Art. 23. Art. 23.
1 Die Regierungen der Vereinbarungspartner können die Mitgliedschaft unter Beachtung einer Frist von drei Jahren auf Ende eines Schuljahres kündigen. Aufhebung der bisherigen Vereinbarung Aufhebung der bisherigen Vereinbarung
Art. 24. Art. 24.
1 Die Vereinbarung über die Ingenieurschule St.Gallen vom 8. Januar 1988
2 wird aufgehoben. Vollzug Vollzug
Art. 25. Art. 25.
1 Diese Vereinbarung wird mit dem Beitritt der Vereinbarungspartner ab 1. Juli 1995 angewendet. Herisau, 18. Oktober 1994 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Appenzell A. Rh., Der Landammann: Hans Höhener Der Ratschreiber: Fürsprecher Hans-Jürg Schär
Der Ratschreiber: lic. iur. Franz Breitenmoser St.Gallen, 4. Juli 1995 Im Namen der Regierung des Kantons St.Gallen, Der Landammann: lic. iur. Peter Schönenberger Der Staatssekretär: Dr. Dieter J. Niedermann Frauenfeld, 3. Januar 1995 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Thurgau, Der Landammann: Dr. Hermann Bürgi Der Staatsschreiber: Fürsprecher Charles Maurer
1 In Vollzug ab 1. Juli 1995. Beitritt des Kantons St.Gallen durch Beschluss des Grossen Rates vom 23. Februar 1995; rechtsgültig geworden am 6. April
1995; Unterzeichnung durch die Regierung am 4. Juli 1995.
2 nGS 23-7 (sGS 234.61)
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