Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (873.400)
CH - GR

Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte

Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessio- nierten Seilbahnen und Skilifte
1) (Vom 15. Oktober 1951) Vom Bundesrat genehmigt am 17. Juni 1955 Um den Betrieb auf den nicht eidge nössisch konzessionierten Luftseilbah- nen und Skiliften möglichst sicher zu gestalten, wird von den Konkordats- kantonen
2) , gestützt auf Artikel 7, Absatz 2 der Bundesverfassung
3) , das nachstehende Konkordat abgeschlossen: I. Zweck und Umfang
Art. 1
4)
1 Die dem Konkordat beitretenden Ka ntone schliessen sich zusammen, a) um einheitliche Vorschriften aufz ustellen, welche den Betrieb der un- ter das Konkordat fallenden Anlagen m öglichst sicher gestalten, ohne die Kosten für Bau und Betrieb allzusehr zu erhöhen; b) um eine interkantonale Kontro llstelle einzusetzen, die technische Fragen zuhanden der Kantone begutachtet; c) um die einheitliche Anwendung der t echnischen Vorschriften zu för- dern.
2 Die Halbkantone sind in allen Te ilen den Kantonen gleichgestellt.
Art. 2
5)
1 Das Konkordat bezieht sich auf alle Seilbahnen für Personen- oder Wa- rentransporte, insbesondere Luftseilba hnen, Skilifte und schräg geführte Lifte. Hievon ausgenommen sind: a) Seilbahnen, die der eidgenössisc hen Konzessionspflicht unterstehen;
1) Geändert anlässlich Revision des K onkordates vom 27. November 1972 mit Wirkung ab 18. Juni 1973
2) Das Verzeichnis der Konkordatskantone siehe am Schluss des Konkordates
3) SR 101
4) Geändert anlässlich Revision des K onkordates vom 27. November 1972 mit Wirkung ab 18. Juni 1973
5) Geändert anlässlich Revision des K onkordates vom 27. November 1972 mit Wirkung ab 18. Juni 1973 Anwendungs- bereich
b) Seilbahnen für den ausschliessliche n Warentransport, sofern sie den öffentlichen Verkehr oder öffentlic he Anlagen nicht gefährden kön- nen.
2 In allen Fällen ist die Erstellung einer Luftseilbahn, die ein Flughinder- nis im Sinne der Artikel 67 ff. de r Vollziehungsverordnung vom 5. Juni
1950
1) zum Luftfahrtgesetz darstellt, de r zuständigen kantonalen Behörde zu melden. 2)
3 Das Konkordat bezieht sich ferner auf alle Skilifte, die nur als solche be- trieben werden. II. Bau und Betrieb der Anlagen
Art. 3
1 Für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseilbah- nen und Skilifte sind Bewilligungen desjen igen Kantons erforderlich, auf dessen Gebiet die Anlage errichtet und betrieben werden soll. Überquert eine solche Anlage das Gebiet vers chiedener Kantone, so ist die Bewilli- gung aller beteiligten Kantone einzuholen.
2 Mit der Erteilung der Bau- und Be triebsbewilligung übernimmt der Kan- ton keinerlei Haftung für Mängel ode r Schäden. Der Betriebsinhaber hat hiefür allein einzustehen.

Art. 4 Die Kantone können dem Inhaber de r Bewilligung das Enteignungsrecht

nach kantonalem Recht verleihen.
Art. 5
3)
1 Die Kantone erteilen die Bewilli gung zum Bau oder zum Betrieb einer Anlage erst dann, wenn das Projekt ode r die Anlage in baulicher, techni- scher und finanzieller Hinsicht den Bestimmungen dieses Konkordats und des zugehörigen Reglements 4) entspricht, wenn die vorgeschriebenen Ver- sicherungen abgeschlossen sind und wenn a) die Anlage nicht öffentliche In teressen des Bundes, wie namentlich Interessen der Landesverteidigung, der Forstpolizei, der Raumpla- nung und des Natur- und Heimatschutzes, verletzt;
1) Nunmehr Art. 69 ff. der V vom 14. November 1973 über die Luftfahrt, SR 748.01
2) Siehe RB über die Bezeichnung der zuständigen Instanzen, BR 873.450
3) Geändert anlässlich Revision des K onkordates vom 27. November 1972 mit Wirkung ab 18. Juni 1973
4) Ist im Internet publiziert unter: www.ikss.ch/Rechtsgrundlagen Bewilligungen Enteignungsrecht Voraussetzungen der Bewilligungen
b) sie weder dem Bund gehörende oder von ihm konzessionierte Trans- portunternehmen noch unter der H oheit des Kantons stehende Ski- lifte und Luftseilbahnen wesentlich konkurrenziert; c) sie einem Bedürfnis entspricht; d) die Sicherheit ihres Betriebes gewährleistet ist; e) die Betriebsbewilligung auf längs tens 20 Jahre befristet ist.
2 Vor Erteilung der Bewilligungen werd en die Bauprojekte und die be- triebsbereiten Anlagen im Auftrage des zuständigen Kantons von einer technischen Kontrollinstanz nach de n Bestimmungen dieses Konkordates und des Reglementes
1) begutachtet.
Art. 6
1 Der Betriebsinhaber ist für den daue rnd guten Unterhalt der Anlage ver- antwortlich.
2 Die Kantone veranlassen nach Be dürfnis, bei Anlagen mit Personenbe- förderung in der Regel eine jährlich sich wiederholende technische Kon- trolle der Anlagen. Über diese K ontrollen sind zuhanden des Kantons Pro- tokolle aufzunehmen.
3 Der zuständige Kanton kann dem Betriebsinhaber Frist ansetzen für die Behebung festgestellter Mängel, unter der Androhung des Bewilligungs- entzuges und der Bestrafung wegen U ngehorsams gegen amtliche Verfü- gungen
2)
. Bei unmittelbarer Gefährdung kann der Kanton oder die mit der technischen Kontrolle beauftragte In stanz im Sinne von Artikel 12 Absatz
2 die Anlage sofort stillegen. Art 7
1 Die Kantone sind berechtigt, die erteilte Bewilligung vorübergehend oder dauernd zu entziehen oder eine zum Schutze von Personen als drin- gend notwendig erachtete Änderung der Anlage auf Kosten des Betriebs- inhabers selber anzuordnen, wenn wichtige Bestimmungen dieses Kon- kordates oder der Ausführungsvorschrifte n verletzt werden oder wenn An- ordnungen der Aufsichtsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig Folge ge- leistet wird.
2 Die strafrechtliche Verfolgung, beis pielsweise wegen Ungehorsams ge- gen amtliche Verfügungen
3) , obliegt den Kantonen.
3 Für die Sicherstellung ihrer Ford erungen sind die Kantone befugt, vom Bewilligungsempfänger die Stellung einer Kaution zu verlangen.
1) Ist im Internet publiziert unter: www.ikss.ch/Rechtsgrundlagen
2)
Art. 292 StGB, SR 311.0
3)

Art. 292 StGB, SR 311.0 Unterhalt und

Kontrolle Sanktionen
III. Organisation
Art. 8
1 Die Organe des Konkordates sind di e Konferenz, die Geschäftsleitung und die Rechnungsrevisoren.
2 Die am Konkordat interessierten Kr eise können zu den Beratungen bei- gezogen werden.
Art. 9
1 Das oberste Organ ist eine von sä mtlichen dem Konkordat angeschlos- senen Kantonen gebildete Konferenz. Jeder Kanton bezeichnet einen of- fiziellen Vertreter und einen Stellver treter. Den Sitzungen der Konferenz dürfen weitere Kantons vertreter beiwohnen.
2 Jeder Kanton verfügt in der Konf erenz über eine Stimme. Die Be- schlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Der Präsident hat den Stichentscheid.
3 Die Konferenz ist zuständig für:
1. die Aufstellung von Vorschriften für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte;
2. die Aufstellung eines Geschäftsreg lementes für den Verkehr der Kan- tone mit den Organen des Konkorda tes und der technischen Kontroll- stelle, eines Pflichtenheftes für di e technische Kontrollstelle und ei- ner Gebührenordnung;
1)
3. die Wahl der Mitglieder der Ge schäftsleitung und des Sekretärs für eine Amtsdauer von fünf Jahren; da s Sekretariat kann einer kantona- len Baudirektion, einer anderen kantonalen Amtsstelle oder einer sonst geeigneten Organisa tion übertragen werden;
4. die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren;
5. die Bezeichnung einer technischen Kontrollstelle;
6. die Genehmigung von Voranschla g, Jahresrechnung und Jahresbe- richt und die Festsetzung der Kantonsbeiträge;
7. Aussprachen über gemeinsam interessierende Fragen im Interesse ei- nes einheitlichen Vollzuges de r Konkordatsbestimmungen.
4 Die Konferenz tritt ordentlicherweise einmal jährlich zusammen. Der Präsident ist befugt, jederzeit eine ausserordentliche Konferenz einzube- rufen. Er ist hiezu verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Viertel der Konkordatskantone verlangt wird.
5 Die Verhandlungsgegenstände sind rech tzeitig bekannt zu geben. Andere Geschäfte dürfen nur dann abschlie ssend behandelt werden, wenn alle vertretenen Kantone da mit einverstanden sind.
1) In der AGS und im BR nicht publiziert Organe Konferenz
Art. 10
1 Die Geschäftsleitung besteht aus de m Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einem weitern Mitglied der Konfer enz. Der Sekretär und der Leiter der technischen Kontrollstelle nehmen mit beratender Stimme an den Sit- zungen der Geschäftsleitung teil.
2 Die Geschäftsleitung besorgt alle je ne Geschäfte, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übert ragen sind. Sie hat insbesondere folgende Auf- gaben:
1. Vorbereitung und Vollzug der Konferenzbeschlüsse;
2. Beaufsichtigung der technischen Kontrollstelle;
3. Führung des gesamten Rechnungswe sens, Erstellung der Jahresrech- nung und Antragstellung zum Voranschlag;
4. Abfassung des Jahresberichtes;
5. Protokollführung an den Sitzungen der Konferenz.
3 Die Konferenz kann der Geschäftsle itung weitere Aufgaben übertragen.
4 Die Geschäftsleitung hat den R echnungsrevisoren die Bücher und Be- lege vorzuweisen und auf Verlangen alle notwendigen Aufschlüsse über die Geschäftstätigkeit zu erteilen.

Art. 11 Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen jährlich einmal die Buchhaltung

der Geschäftsleitung und erstatten darüber der Konferenz Bericht.
Art. 12
1 Die technische Kontrollstelle st eht den Kantonen namentlich für fol- gende Aufgaben zur Verfügung:
1. Begutachtung von Projekten;
2. Abnahme betriebsbereiter Anlagen, eingeschlossen der bei Inkrafttre- ten des Konkordates bereits bestehenden Anlagen;
3. periodische und ausserordentliche Kontrollen der Anlagen und tech- nische Untersuchungen bei Unfä llen, Betriebsstörungen und Be- triebsgefährdungen;
4. Berichterstattung über die K ontrollen und Untersuchungen an die Geschäftsleitung und an di e zuständigen Kantone;
5. Beratung der Organe der Konfer enz und der zuständigen Instanzen der Kantone, insbesondere Ausarb eitung von Vorschlägen für die Schaffung neuer, Lockerung oder Ve rschärfung bestehender Bestim- mungen;
6. Ausarbeitung von Rapporten an di e Geschäftsleitung als Grundlagen für den Jahresbericht und für die Berechnung von Gebühren.
2 Bei unmittelbar drohender Gefahr ha t die technische Kontrollstelle, wenn nötig mit Polizeigewalt, die betr effende Anlage sofort stillzulegen Geschäftsleitung Rechnungs- revisoren Technische Kontrollstelle
und diesen Entscheid dem zuständige n Kanton auf dem schnellsten Wege zu melden. Der endgültige Entscheid über die Betriebseinstellung steht der zuständigen ka ntonalen Amtsstelle 1) zu.
3 Die Konferenz kann der technische n Kontrollstelle weitere Aufgaben übertragen. Diese darf soweit nötig fü r Spezialfragen Fachleute beiziehen. Über den Geschäftsverkehr und die Be fugnisse der Kontrollstelle wird ein Pflichtenheft 2) aufgestellt.
Art. 13
1 Die für die Durchführung des Konkorda tes erforderlichen Mittel werden durch Gebühren der Betriebsinhaber und durch Beiträge der Kantone be- schafft.
2 Die Gebühren für die Tätigkeit der technischen Kontrollstelle werden von den Betriebsinhabern erhoben. Da bei wird die aufgewendete Zeit und die Bedeutung der Anlage berücksichtigt.
3 Es wird eine Gebührenordnung aufgestellt.
3)
4 Die Beiträge der Kantone werden nach Zahl und Bedeutung der Anlagen berechnet.

Art. 14 Der Sitz des Konkordates befindet si ch am Ort des Sekretariates.

Art. 15
1 Der Eintritt steht jedem Kanton frei, in dessen Gebiet sich, wenigstens eine der unter das Konkordat fallenden Anlagen befindet.
2 Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres und unter Berücksich- tigung einer wenigstens einjährige n Kündigungsfrist erfolgen, nachdem sämtliche aus dem Konkordat fliesse nden Verbindlichkeiten erfüllt sind. IV. Schlussbestimmungen
Art. 16
1 zusetzenden Frist, spätestens jedoch innert zehn Jahren nach dem Beitritt des Kantons zum Konkordat seinen Vo rschriften und denjenigen des Re- glementes
4) anzupassen.
1) Siehe RB über die Bezeichnung der zuständigen Instanzen, BR 873.450
2) In der AGS und im BR nicht publiziert
3) In der AGS und im BR nicht publiziert
4) Ist im Internet publiziert unter: www.ikss.ch/Rechtsgrundlagen Finanzierung Sitz Ein- und Austritt Bestehende Anlagen
2 Die Kantone erteilen den Inhabern solcher Anlagen nach Inkrafttreten des Konkordates eine für die Über gangszeit gültige Betriebsbewilligung, sofern die minimalen Sicher heiten gewährleistet sind.
3 Dieses Konkordat gilt im Übrigen sinngemäss auch für die schon beste- henden Anlagen.
Art. 17
1 Weitergehende und ergänzende Vors chriften und Weisungen der Kantone sowie gegebenenfalls der Schweizeris chen Unfallversicherungsanstalt für die der obligatorischen Unfallversicherung unterstellten Luftseilbahnen und Skilifte bleiben vorbehalten.
2 Im Übrigen tritt während der Gelt ungsdauer des Konkordates widerspre- chendes kantonales Rech t ausser Wirksamkeit.
Art. 18
1 Das Konkordat tritt nach Annahme durch wenigstens fünf Kantone in Kraft.
1)
2 Das Konkordat ist heute verbindlich für die Kantone: seit: Bern 22. April 1960 Luzern 15. Mai 1956 Uri 14. April 1958 Schwyz 9. Januar 1954 Unterwalden ob dem Wald 1955 Unterwalden nid dem Wald 15. Januar 1966 Glarus 9. Januar 1954 Zug 12. Juli 1966 Freiburg 10. Februar 1967 Solothurn 18. April 1973 Basel-Land 11. September 1958 Appenzell A. Rh. 3. November 1975 Appenzell I. Rh. 29. Mai 1962 St. Gallen 9. Januar 1954 Graubünden 20. Juni 1954 Aargau 14. Januar 1975 Tessin 23. Juni 1955 Waadt 6. September 1955 Wallis 9. Januar 1954 Neuenburg 9. Januar 1954
1) Am 18. Oktober 1954 in Kraft getreten Verhältnis zu anderen Rechtsquellen Inkrafttreten
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