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Beitritt des Kantons Graubünden zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019

Beitritt des Kantons Graubünden zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
15. November 2019 Vom 7. Dezember 2021 Der Grosse Rat de s Kantons Graubünden
1 , gestützt auf Art. 32 Ab s. 2 der Kantonsverfassung
2 , nach Einsicht in die Botschaf t der Regierung vom 17. August 2021
3 , beschliesst:
1. Der Kanton Graubünden tritt der Interkan tonalen Vereinbarung über das öffent- liche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 bei.
2. Die Regierung wird ermächtigt: a) den Beitritt zur Interkantonalen Vere inbarung über das öffentliche Beschaf- fungswesen zu erklären
4 ; b) spätere Anpassungen der Interkantona len Vereinbarung, soweit sie weniger wichtig sind, zu ratifizieren; c) mit anderen Kantonen und benachbart en Staaten Gegenrechtsvereinbarun- gen abzuschliessen.
3. Die Regierung kann den Beschluss übe r den Beitritt des Kantons Graubünden zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
15. März 2001 aufheben, wenn sämtliche Kantone der Interkantonalen Verein- barung über das öffentliche Beschaff ungswesen vom 15. November 2019 beige- treten sind.
4. Der Beitritt zur Interkantonalen Ve reinbarung über das öffentliche Beschaf- fungswesen vom 15. November 2019 wird mit der Abgabe de r Beitrittserklä- rung an das Interkantonale Organ rechtskräftig.
1 GRP 2021/2022, 414
2 BR 110.100
3 Seite 377
4 Mit Beschluss vom 5. Juli 2022 hat die Regierung den Beitritt erklärt.
5. Die Ziffern 1 bis 3 dieses Beschlu sses unterliegen dem fakultativen Referen- dum
1
.
1 Die Referendumsfrist ist am 15. März 2022 unbenutzt abgelaufen.
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