Ausführungsreglement der Bundesverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Ausführungsreglement der Bundesverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (RUVPV) vom 06.04.2016 (Stand 03.05.2019) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 10a und folgende des Gesetzes über den Umwelt - schutz vom 7. Oktober 1983 (USG); eingesehen die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom
19. Oktober 1988 (UVPV); eingesehen die Artikel 13 und folgende des kantonalen Gesetzes über den Umweltschutz vom 18. November 2010 (kUSG); auf Antrag des mit dem Umweltschutz beauftragten Departements, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt im Kanton die Durchführung der Umweltverträg - lichkeitsprüfung (UVP) in Anwendung des USG, der UVPV und des kUSG.
Art. 2 Umweltschutzfachstelle
1 Die mit dem Umweltschutz beauftragte Dienststelle (nachstehend: Dienst - sstelle) ist die Umweltschutzfachstelle im Sinne der UVPV.
2 Sie sorgt für eine rechtzeitige Abstimmung mit der Behörde im massgebli - chen Verfahren und berät die andern Dienststellen.
3 Sie kann für die Erstellung des Umweltverträglichkeitsberichtes Richtlinien erlassen (Art. 10 Abs. 2 UVPV). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 3 Koordination
1 Die zuständige Behörde im massgeblichen Verfahren sorgt für die Koordi - nation der Verfahren.
2 Die Koordinationstätigkeit der zuständigen Behörde im massgeblichen Verfahren berührt die durch die Umweltschutz- und Sondergesetzgebung den Behörden und Dienststellen übertragenen Aufgaben nicht.
3 Ein interdepartementaler Ausschuss überwacht die Ausarbeitung von Richtlinien und Koordinationsmitteln. Dieser Ausschuss besteht aus den Chefs der Rechtsabteilung der Staatskanzlei (Präsident), der für Raumpla - nung zuständigen Dienststelle und der für Umweltschutz zuständigen Dienststelle.
Art. 4 Massgebliches Verfahren - Mehrstufige UVP
1 Der Anhang zu diesem Reglement bezeichnet die massgeblichen Verfah - ren, in welchen die UVP für Anlagen, die im kantonalen Befugnisbereich stehen, durchzuführen ist.
2 Vorverfahren sind keine massgeblichen Verfahren.
3 Falls der Anhang eine mehrstufige UVP vorsieht, wird in der zweiten Stufe nur geprüft, was in der ersten Stufe nicht abschliessend entschieden wur - de.
Art. 5 Sondernutzungspläne
1 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ist die UVP im Rahmen der Sonder - nutzungsplanung durchzuführen, wenn die Umweltauswirkungen dieser Planung hinreichend bestimmt werden können (Art. 5 Abs. 3 UVPV).
2 Erstellung des Berichtes
Art. 6 Voruntersuchung und Pflichtenheft
1 Sobald ein der UVP unterstelltes Projekt geplant wird, tritt der Gesuchstel - ler in Kontakt mit der zuständigen Behörde im massgeblichen Verfahren, welche ihn über die anwendbaren Richtlinien sowie über die zu konsultie - renden Behörden und Dienststellen aufklärt.
2 Die Dienststelle beurteilt die Voruntersuchung und das Pflichtenheft innert
60 Tagen nach Eingang aller nötigen Unterlagen und leitet es mit ihren Be - merkungen an die zuständige Behörde im massgeblichen Verfahren weiter, welche den Gesuchsteller informiert.
Art. 7 Bericht
1 Der Bericht wird vom Gesuchsteller gemäss den Anforderungen der Arti - kel 9 und 10 der UVPV, dem vorher bestimmten Pflichtenheft, dem Ergeb - nis der Voruntersuchung und den Richtlinien der Dienststelle erarbeitet.
2 Werden in der Voruntersuchung die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen abschliessend ermittelt und dargestellt, so gilt die Voruntersuchung als Bericht.
3 Massgebliches Verfahren
Art. 8 Vorbereitung der Prüfung
1 Im Einvernehmen mit der Dienststelle gewährleistet die zuständige Behör - de im massgeblichen Verfahren die Koordination der Vorarbeiten im Sinne von Artikel 14 UVPV.Sie bestimmt die Anzahl Exemplare des Berichts, die der Gesuchsteller von der Einleitung des massgeblichen Verfahrens an zu unterbreiten hat.
2 Die Verfahren für Sonderbewilligungen im Sinne der Artikel 21 Absatz 1 UVPV und 6 kUSG werden gemäss den Vorschriften der Spezialgesetzge - bung gleichzeitig von der zuständigen Behörde im massgeblichen Verfah - ren eingeleitet und öffentlich aufgelegt.
Art. 9 Zugänglichkeit des Bericht
1 Bei der im massgeblichen Verfahren vorgesehenen öffentlichen Auflage muss der Bericht eingesehen werden können. Bei fehlender öffentlicher Auflage sorgt die zuständige Behörde im massgeblichen Verfahren für die in Artikel 15 UVPV vorgesehene Zugänglichkeit des Berichts.
2 Die öffentliche Auflage macht auf die Existenz des Berichts, den Ort der Einsichtnahme sowie die Minimaldauer von 30 Tagen zur Einsichtnahme aufmerksam.
3 Jeder Interessierte kann den Bericht einsehen und gegen Bezahlung Fo - tokopien anfertigen lassen. Vorbehalten bleiben Entscheide und Vorschrif - ten über die Geheimhaltungspflicht und über den Schutz der Privatinteres - sen, insbesondere Artikel 16 Absatz 3 UVPV.
Art. 10 Anordnungen der zuständigen Behörde
1 Anordnungen, die für die Durchführung der Prüfung erforderlich sind (ins - besondere Art. 16 UVPV), trifft die zuständige Behörde im massgeblichen Verfahren gemäss Artikel 4 dieses Reglements.
2 Bei Expertisen können die Interessierten zur Wahl der Experten ihre Mei - nung abgeben; die Beteiligten können sich zum Ergebnis der Expertise äussern.
3 Gegen diese Verfügungen kann im Rahmen von Artikel 41 Absatz 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) Beschwerde erhoben werden.
Art. 11 Anhörung des Bundes
1 Bevor die zuständige Behörde im massgeblichen Verfahren eine Verfü - gung zu Anlagen trifft, die im Anhang zu diesem Reglement mit zwei Stern - chen versehen sind, verlangt sie vom Bundesamt die summarische Beurtei - lung gemäss Artikel 12 Absatz 3 und stellt ihm die Dokumente gemäss 14 Absatz 4 UVPV zur Verfügung.
4 Beurteilung - Entscheid
Art. 12 Beurteilung des Berichts
1 Die Dienststelle beurteilt, im Sinne von Artikel 13 UVPV, den Bericht innert
60 Tagen nach Eingang der Vormeinungen der betroffenen Dienststellen und allfälliger Expertisen.
2 Die Dienststelle untersucht, ob die Angaben im Bericht vollständig und richtig sind. Falls notwendig, und auf Verlangen der betroffenen Dienststel - len, fordert die zuständige Behörde im massgeblichen Verfahren fehlende Daten oder Unterlagen an.
3 Die Dienststelle beurteilt, ob die geplante Anlage den Vorschriften über den Umweltschutz entspricht (Art. 3 UVPV).
4 Sie äussert sich zu voneinander abweichenden Vormeinungen und stellt die Anträge gemäss Artikel 13 Absatz 4 UVPV.
Art. 13 Koordination der Spezialbewilligungen mit dem massgeblichen
Verfahren
1 Wenn ein Projekt mehrere Umweltbewilligungen von unterschiedlichen Behörden erfordert, werden die einzelnen Entscheide zu einem Gesamtent - scheid zusammengefasst, der von der zuständigen Behörde im massgebli - chen Verfahren gefällt wird und gegen den es nur einen Rechtsmittelweg gibt. Dieses Modell gilt analog für nicht UVP-pflichtige Projekte, welche mehrere kantonale Bewilligungen erfordern.
2 Wird bei Widersprüchen keine Einigung erzielt, fällt die zuständige Behör - de im massgeblichen Verfahren einen Entscheid.
3 Die Entscheide werden separat, aber gleichzeitig eröffnet, wenn diese Kompetenzattraktion nicht realisierbar ist, namentlich wenn das massgebli - che Verfahren auf Gemeindeebene entschieden wird.
Art. 14 Entscheid
1 Die zuständige Behörde im massgeblichen Verfahren prüft anhand der in
Artikel 17 UVPV bezeichneten Grundlagen die Verträglichkeit des Projekts mit den umweltrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Kantons.
2 Sie berücksichtigt die Ergebnisse dieser Prüfung, wenn sie über ein Bau - gesuch, eine Plangenehmigung, eine Konzessionserteilung, eine Betriebs - bewilligung oder über die Genehmigung von Nutzungsplänen zu befinden hat.
3 Gegebenenfalls setzt sie die für die Verwirklichung des Projekts geltenden Bedingungen oder die vom Gesuchsteller zu erfüllenden Auflagen fest.
4 Soll eine Anlage subventioniert werden, ist das Projekt vor dem kantona - len Entscheid der für die Subventionierung zuständigen Bundesbehörde vorzulegen.
5 Kantonale Behörden, die befugt sind, Subventionen für den Bau oder die Änderung von UVP-pflichtigen Anlagen zu sprechen, fällen ihren Entscheid - fungsresultate. Sie überweisen die Subventionen nur, wenn das Projekt ge - mäss den Auflagen des Entscheids realisiert ist.
Art. 15 Veröffentlichung
1 Die zuständige Behörde im massgeblichen Verfahren teilt im Amtsblatt mit, dass sie zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung einen Entscheid ge - troffen hat. Sie gibt bekannt, wo ihr Entscheid, die Teilentscheide und die Unterlagen gemäss Artikel 20 Absatz 1 UVPV während 30 Tagen eingese - hen werden können.
2 Die Eröffnung der Verfügung sowie die Akteneinsicht werden durch die Bestimmungen des massgeblichen Verfahrens geregelt. Im Falle von gemeinsamen Einsprachen kann die Veröffentlichung als Eröffnung gelten, wobei dies im veröffentlichten Text zu vermerken ist.
5 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 16
1 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements hängigen Gesu - che werden nach altem Recht geregelt.
2 Das vorliegende Reglement bedarf der Genehmigung durch das mit dem
3 Es tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. A1 Anhang 1 A1.1 Massgebliche Verfahren und zuständige Behörden für die Anlagen in kantonaler Zuständigkeit, unter Vorbehalt der Verfahren und Behörden gemäss Artikel 5 des vorliegenden Reglements
Art. A1-1 Verkehr
11 Strassenverkehr: No Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
11.1 Nationalstrassen
1., 2., 3. Stufe Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen
No Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
11.2 **) Hauptstras - sen, die mit Bun - deshilfe ausge - baut werden (Art.
12 BG über die Verwendung der zweckgebunde - nen Mineralöl - steuer und der Nationalstrassen - abgabe vom 22. März 1985 ) Genehmigung der Strassenplä - ne (Art. 47 StrG) Staatsrat
11.3 Andere Hochleis - tungs- und Hauptverkehrss - trassen (HLS und HVS) Genehmigung der Strassenplä - ne (Art. 47 StrG) Staatsrat
11.4 Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motorwa - gen Baubewilligung 1 ) Gemeinderat oder kantonale Baukommission Wenn der Anlagetyp durch zwei Sternchen **) gekennzeichnet ist, so ist das Bundesamt für Umwelt anzuhören. Für die genaue Bezeichnung der Anlagen gilt die UVPV.
12 Schienenverkehr: No Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
12.1 Neue Eisenbahn - linien (Art. 5 und
6 Eisenbahnge - setz vom 20. Dez. 1957) Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen
1) Artikel 2 des Baugesetzes vom 8. Februar 1996.
No Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
12.2 Andere Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen (ein - schliesslich Aus - bau von Eisen - bahnlinien) im Kostenvoran - schlag (exkl. Si - cherungsanla - gen) von mehr als 40 Mio. Fran - ken oder die ei - nem im Anhang der UVPV be - schriebenen An - lagetyp entspre - chen Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen
13 Schifffahrt: No Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
13.1 Hafenanlagen für Schifffahrtsunter - öffentlichen Ver - kehrs Durch das Bun - desrecht zu be - Durch das Bun - desrecht zu be -
13.2 Industriehafen mit ortsfesten Lade- und Ent - lade-Einrichtun - gen Baubewilligung Gemeinderat oder kantonale Baukommission
No Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
13.3 Bootshäfen mit mehr als 100 Bootsplätzen in Seen oder mehr als 50 Bootsplät - zen in Fliessge - wässern Baubewilligung Gemeinderat oder kantonale Baukommission
13.4 Schaffung von Wasserstrassen Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen
14 Luftfahrt: No Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
14.1 Flughäfen Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen
14.2 Flugfelder (aus - genommen Heli - kopterflugfelder) mit mehr als
15'000 Flugbe - wegungen pro Jahr Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen
14.3 Helikopterflugfel - der mit mehr als
1'000 Flugbewe - gungen pro Jahr Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen
Art. A1-2 Energie
21 Erzeugung von Energie:
No Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
21.1 Einrichtungen zur Erzeugung von Kernenergie so - wie Anlagen zur Gewinnung von radioaktiven Kernbrennstoffen Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen
21.2 **) Anlagen zur thermischen Energieerzeu - gung mit einer Feuerungswär - meleistung oder einer pyroliti - schen Leistung von: a. mehr als
50MWth bei fos - silen Energieträ - gern, b. mehr als
20MWth bei er - neuer-baren Energieträgern, c. mehr als
20MWth bei kombinierten Energieträgern (fossil und erneu - erbar) Baubewilligung Gemeinderat oder kantonale Baukommission
21.2a Vergärungsanla - gen mit einer Be - handlungskapa - zität von mehr als 5'000t Substrat (Frisch - substanz) pro Jahr Baubewilligung Gemeinderat oder kantonale Baukommission
No Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
21.3 (1) Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pumpspei - cherwerke mit ei - ner installierten Leistung von mehr als 3MW: a. an internatio - nalen Gewässern sowie an Gewäs - serstrecken, die in verschiedenen Kantonen liegen und bei denen sich die Kantone über die Verlei - hung der Wasserrechte nicht einigen können Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen
21.3 (2) Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pumpspei - cherwerke mit ei - ner installierten Leistung von mehr als 3MW: b. **) an den üb - rigen Gewässern Mehrstufige UVP: 1. Stufe: Konzessionsver - fahren: Konzes - sion oder Geneh - migung (Art. 9 bis 28 des kant. Gesetzes über die Nutzbarma - chung der Wasserkräfte). 2. Stufe: Plange - nehmigung: Be - willigung (Art. 31 und 32 des kant. Gesetzes über die Nutzbarma - Wasserkräfte) Mehrstufige UVP: 1. Stufe: Konzessionsver - fahren: Staatsrat.
2. Stufe: Plange - nehmigung: De - partement
No Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
21.4 Anlagen zur Nut - zung der Erdwär - me (ein schliess - lich der Wärme von Grundwasser) mit mehr als
5MWth Baubewilligung Gemeinderat oder kantonale Baukommission
21.5 ...
21.6 **) Erdöl- und Gasraffinerien Baubewilligung Gemeinderat oder kantonale Baukommission
21.7 Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Kohle Baubewilligung Gemeinderat oder kantonale Baukommission
21.8 Anlagen zur Nut - zung der Wind - energie mit einer installierten Leis - tung von mehr als 5MW Baubewilligung Gemeinderat oder kantonale Baukommission
21.9 Fotovoltaikanla - gen mit einer in - stallierten Leis - tung von mehr als 5MW, die nicht an Gebäu - den angebracht sind Baubewilligung Gemeinderat oder kantonale Baukommission Wenn der Anlagetyp durch zwei Sternchen **) gekennzeichnet ist, so ist das Bundesamt für Umwelt anzuhören. Für die genaue Bezeichnung der Anlagen gilt die UVPV.
22 Übertragung und Lagerung von Energie:
No Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
22.1 Rohrleitungsan - lagen im Sinne von Artikel 1 des Rohrleitungsge - setzes vom 4. Okt. 1963 (RLG), für die eine or - dentliche Plange - nehmigung erfor - derlich ist Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen
22.2 Hochspannungs- Freileitungen und -kabel (erdver - legt), die für
220kV und höhe - re Spannungen ausgelegt sind Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen
22.3 Lager für Gas, Brennstoff und Treibstoff, die bei Normalbedingun - gen mehr als
50'000m³ Gas beziehungsweise
5'000m³ Flüssig - keit enthalten Baubewilligung Gemeinderat oder kantonale Baukommission
Art. A1-3 Wasserbau
1
No Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
30.1 Werke zur Regu - lierung des Wasserstandes oder des Abflus - ses von natürli - chen Seen von mehr als 3km² mittlerer Seeo - berfläche, ein - schliesslich Betriebsvor - schriften Baubewilligung Gemeinderat oder kantonale Baukommission
30.2 Wasserbauliche Massnahmen wie: Verbauun - gen, Eindäm - mungen, Korrek - tionen, Ge - schiebe- und Hochwasserrück - halteanlagen im Kostenvoran - schlag von mehr als 10 Millionen Franken Genehmigung des Ausführungs - projekts (Art. 35 des Gesetz über den Wasserbau) Staatsrat
30.3 Schüttungen in Seen von mehr als 10'000m³ Ma - terial Baubewilligung Gemeinderat oder kantonale Baukommission
No Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
30.4 Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Materi - al aus Gewäs - sern von mehr als 50'000m³ pro Jahr (ohne ein - malige Entnahme aus Gründen der Hochwassersi - cherheit) Baubewilligung Gemeinderat oder kantonale Baukommission
Art. A1-4 Entsorgung
1 No Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
40.1 Geologische Tie - fenlager für ra - dioaktive Abfälle Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen
40.2 Kernanlagen zur Zwischenlage - rung von abge - brannten Brenn - elementen sowie zur Konditionie - rung oder Zwi - schenlagerung von radioaktiven Abfällen Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen
40.3 ...
40.4 Deponien der Ty - pen A und B mit einem Deponie - volumen von mehr als
500'000m³ * Baubewilligung Gemeinderat oder kantonale Baukommission
No Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
40.5 Deponien der Ty - pen C, D und E * Baubewilligung * Gemeinderat oder kantonale Baukommission *
40.6 ...
40.7 Abfallanlagen: a. Anlagen für die Trennung oder mechanische Be - handlung von mehr als 10'000t Abfällen pro Jahr, b. Anlagen für die biologi - sche Behandlung von mehr als
5'000t Abfällen pro Jahr, c. Anla - gen für die ther - mische oder che - mische Behand - lung von mehr als 1'000t Abfäl - len pro Jahr Baubewilligung Gemeinderat oder kantonale Baukommission
40.8 Zwischenlager für mehr als
5'000t Sonderab - fälle Baubewilligung Gemeinderat oder kantonale Baukommission
40.9 Abwasserreini - gungsanlagen für eine Kapazität von mehr als
20'000 Einwohnergleich - werten Baubewilligung Gemeinderat oder kantonale Baukommission
Art. A1-5 Militärische Bauten und Anlagen
1
No Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
50.1 Waffen-, Schiess- und Übungsplätze der Armee Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen
50.2 Logistik-Center Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen
50.3 Militärflugplätze Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen
50.4 Anlagen und Ob - jekte der Armee, die einem im An - hang der UVPV beschriebenen Anlagetyp ent - sprechen Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen
Art. A1-6 Sport, Tourismus und Freizeit
1 No Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
60.1 Seilbahnen mit Bundeskonzessi - on Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen Durch das Bun - desrecht zu be - stimmen
60.2 Skilifte zur Erschliessung neuer Gelände - kammern oder für den Zusam - menschluss von Schneesportge - bieten Bewilligung (Art.
1 der Verordnung betreffend den Bau und den Betrieb von nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skiliften) Departement
No Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
60.3 Terrainverände - rungen von mehr als 5'000m² für Schneesportan - lagen Baubewilligung. Sofern die Ter - rainveränderun - gen den Bau ei - nes Skilifts betreffen: Bewilli - gung (Art. 1 der Verordnung betreffend den Bau und den Betrieb von nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skiliften) Gemeinderat oder Kantonale Baukommission. Sofern die Ter - rainveränderun - gen den Bau ei - nes Skilifts betreffen: Depar - tement
60.4 Beschneiungsan - lagen, sofern die beschneibare Fläche über
50'000m² beträgt Baubewilligung Gemeinderat oder kantonale Baukommission
60.5 Sportstadien mit ortsfesten Tribü - nenanlagen für mehr als 20'000 Zuschauer Baubewilligung Gemeinderat oder kantonale Baukommission
60.6 Vergnügungs - parks mit einer Fläche von mehr als 75'000m² oder für eine Ka - pazität von mehr als 4'000 Besu - cher pro Tag Baubewilligung Gemeinderat oder kantonale Baukommission
60.7 Golfplätze mit neun und mehr Löchern Baubewilligung Gemeinderat oder kantonale Baukommission
No Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
60.8 Pistenanlagen für motorsportliche Veranstaltungen Baubewilligung Gemeinderat oder kantonale Baukommission
Art. A1-7 Industrielle Betriebe
1 No Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
70.1 **) Aluminiumhüt - ten Baubewilligung. Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigungs - verfahren (Art. 9 des Arbeitsgeset - zes) durch das Departement Gemeinderat oder kantonale Baukommission. Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigungs - verfahren (Art. 9 des Arbeitsgeset - zes) durch das Departement
70.2 Stahlwerke Baubewilligung. Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigungs - verfahren (Art. 9 des Arbeitsgeset - zes) durch das Departement Gemeinderat oder kantonale Baukommission. Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigungs - verfahren (Art. 9 des Arbeitsgeset - zes) durch das Departement
No Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
70.3 Buntmetallwerke Baubewilligung. Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigungs - verfahren (Art. 9 des Arbeitsgeset - zes) durch das Departement Gemeinderat oder kantonale Baukommission. Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigungs - verfahren (Art. 9 des Arbeitsgeset - zes) durch das Departement
70.4 Anlagen zur Auf - bereitung und Verhüttung von Schrott und Alt - metallen Baubewilligung. Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigungs - verfahren (Art. 9 des Arbeitsgeset - zes) durch das Departement Gemeinderat oder kantonale Baukommission. Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigungs - verfahren (Art. 9 des Arbeitsgeset - zes) durch das Departement
70.5 Anlagen mit mehr als 5'000m² Betriebsfläche oder einer Pro - duktionskapazität von mehr als
1'000t pro Jahr zur Synthese von chemischen Pro - dukten Baubewilligung. Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigungs - verfahren (Art. 9 des Arbeitsgeset - zes) durch das Departement Gemeinderat oder kantonale Baukommission. Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigungs - verfahren (Art. 9 des Arbeitsgeset - zes) durch das Departement
No Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
70.5a Anlagen mit einer Produktionskapa - zität von mehr als 100t pro Jahr zur Synthese von Pflanzenschutz - mittel-, Biozid- und Arzneimittel - wirkstoffen Baubewilligung. Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigungs - verfahren (Art. 9 des Arbeitsgeset - zes) durch das Departement Gemeinderat oder kantonale Baukommission. Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigungs - verfahren (Art. 9 des Arbeitsgeset - zes) durch das Departement
70.6 Anlagen mit mehr als 5'000m² Betriebsfläche oder einer Pro - duktionskapazität von mehr als
10'000t pro Jahr für die Verarbei - tung von chemi - schen Produkten nach den Anlage - typen Nr. 70.5 und 70.5a Baubewilligung. Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigungs - verfahren (Art. 9 des Arbeitsgeset - zes) durch das Departement Gemeinderat oder kantonale Baukommission. Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigungs - verfahren (Art. 9 des Arbeitsgeset - zes) durch das Departement
70.6a ...
70.7 Chemikalienlager mit einer Lager - kapazität von mehr als 1'000t Baubewilligung. Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigungs - verfahren (Art. 9 des Arbeitsgeset - zes) durch das Departement Gemeinderat oder kantonale Baukommission. Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigungs - verfahren (Art. 9 des Arbeitsgeset - zes) durch das Departement
No Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
70.8 Sprengstoff- und Munitionsfabri - ken Baubewilligung. Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigungs - verfahren (Art. 9 des Arbeitsgeset - zes) durch das Departement Gemeinderat oder kantonale Baukommission. Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigungs - verfahren (Art. 9 des Arbeitsgeset - zes) durch das Departement
70.9 ...
70.10 Zementfabriken Baubewilligung. Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigungs - verfahren (Art. 9 des Arbeitsgeset - zes) durch das Departement Gemeinderat oder kantonale Baukommission. Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigungs - verfahren (Art. 9 des Arbeitsgeset - zes) durch das Departement
70.10a Belagswerke mit einer Produkti - onskapazität von mehr als 20'000t pro Jahr Baubewilligung. Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigungs - verfahren (Art. 9 des Arbeitsgeset - zes) durch das Departement Gemeinderat oder kantonale Baukommission. Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigungs - verfahren (Art. 9 des Arbeitsgeset - zes) durch das Departement
No Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
70.11 Anlagen zur Her - stellung von Glas einschliesslich Anlagen zur Her - stellung von Glasfasern mit einer Schmelzka - pazität von über
20t pro Tag Baubewilligung. Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigungs - verfahren (Art. 9 des Arbeitsgeset - zes) durch das Departement Gemeinderat oder kantonale Baukommission. Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigungs - verfahren (Art. 9 des Arbeitsgeset - zes) durch das Departement
70.12 Zellstoff-(Zellu - lose-)Fabriken mit einer Produk - tionskapazität von mehr als
50'000t im Jahr Baubewilligung. Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigungs - verfahren (Art. 9 des Arbeitsgeset - zes) durch das Departement Gemeinderat oder kantonale Baukommission. Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigungs - verfahren (Art. 9 des Arbeitsgeset - zes) durch das Departement
70.13 Industrieanlagen zur Herstellung von Papier und Pappe mit einer Produktionskapa - zität von über 20t pro Tag Baubewilligung. Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigungs - verfahren (Art. 9 des Arbeitsgeset - zes) durch das Departement Gemeinderat oder kantonale Baukommission. Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigungs - verfahren (Art. 9 des Arbeitsgeset - zes) durch das Departement
No Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
70.14 Spanplattenwer - ke Baubewilligung. Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigungs - verfahren (Art. 9 des Arbeitsgeset - zes) durch das Departement Gemeinderat oder kantonale Baukommission. Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigungs - verfahren (Art. 9 des Arbeitsgeset - zes) durch das Departement
70.15 Anlagen zur Oberflächenbe - handlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektro - lytisches oder chemisches Ver - fahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30m³ übersteigt Baubewilligung. Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigungs - verfahren (Art. 9 des Arbeitsgeset - zes) durch das Departement Gemeinderat oder kantonale Baukommission. Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigungs - verfahren (Art. 9 des Arbeitsgeset - zes) durch das Departement
70.16 Anlagen zur Her - stellung von Kalk in Drehrohröfen oder anderen Öfen mit einer Produktionskapa - zität von über 50t pro Tag Baubewilligung. Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigungs - verfahren (Art. 9 des Arbeitsgeset - zes) durch das Departement Gemeinderat oder kantonale Baukommission. Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigungs - verfahren (Art. 9 des Arbeitsgeset - zes) durch das Departement
No Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
70.17 Anlagen zum Schmelzen mine - ralischer Stoffe einschliesslich Anlagen zur Her - stellung von Mi - neralfasern mit einer Schmelzka - pazität von über
20t pro Tag Baubewilligung. Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigungs - verfahren (Art. 9 des Arbeitsgeset - zes) durch das Departement Gemeinderat oder kantonale Baukommission. Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigungs - verfahren (Art. 9 des Arbeitsgeset - zes) durch das Departement
70.18 Anlagen zur Her - stellung von ke - ramischen Er - zeugnissen durch Brennen mit einer Produk - tionskapazität von über 75t pro Tag oder einer Ofenkapazität von mehr als 4m³ und einer Be - satzdichte pro Ofen von über
300kg pro m³ Baubewilligung. Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigungs - verfahren (Art. 9 des Arbeitsgeset - zes) durch das Departement Gemeinderat oder kantonale Baukommission. Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigungs - verfahren (Art. 9 des Arbeitsgeset - zes) durch das Departement
70.19 Anlagen zur Vor - behandlung oder zum Färben von Fasern oder Tex - tilien mit einer Verarbeitungska - pazität von über
10t pro Tag Baubewilligung. Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigungs - verfahren (Art. 9 des Arbeitsgeset - zes) durch das Departement Gemeinderat oder kantonale Baukommission. Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigungs - verfahren (Art. 9 des Arbeitsgeset - zes) durch das Departement
No Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
70.20 Anlagen zur Oberflächenbe - handlung von Stoffen, Gegen - ständen oder Er - zeugnissen unter Verwendung or - ganischer Lö - sungsmittel mit einer Ver - brauchskapazität von über 150kg Lösungsmitteln pro Stunde oder von über 200t pro Jahr Baubewilligung. Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigungs - verfahren (Art. 9 des Arbeitsgeset - zes) durch das Departement Gemeinderat oder kantonale Baukommission. Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigungs - verfahren (Art. 9 des Arbeitsgeset - zes) durch das Departement
70.21 Schlächtereien, fleischverarbei - tende Betriebe und weitere Be- triebe zur Her - stellung von Nah - rungsmitteler - zeugnissen aus tierischen Roh - stoffen (mit Aus- nahme von Milch) mit einer Produktionskapa - zität von über 30t Fertigerzeugnis - sen pro Tag Baubewilligung. Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigungs - verfahren (Art. 9 des Arbeitsgeset - zes) durch das Departement Gemeinderat oder kantonale Baukommission. Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigungs - verfahren (Art. 9 des Arbeitsgeset - zes) durch das Departement
No Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
70.22 Anlagen zur Her - stellung von Nah - rungsmitteler - zeugnissen aus pflanzlichen Roh - stoffen mit einer Produktionskapa - zität von über
300t Fertiger - zeugnissen pro Tag (Vierteljah - resdurchschnitts - wert) Baubewilligung. Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigungs - verfahren (Art. 9 des Arbeitsgeset - zes) durch das Departement Gemeinderat oder kantonale Baukommission. Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigungs - verfahren (Art. 9 des Arbeitsgeset - zes) durch das Departement
70.23 Anlagen zur Be - handlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200t pro Tag über - steigt (Jahres - durchschnitts - wert) Baubewilligung. Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigungs - verfahren (Art. 9 des Arbeitsgeset - zes) durch das Departement Gemeinderat oder kantonale Baukommission. Sofern kein Bau - bewilligungsver - fahren durchge - führt wird: Plan - genehmigungs - verfahren (Art. 9 des Arbeitsgeset - zes) durch das Departement Wenn der Anlagetyp durch zwei Sternchen **) gekennzeichnet ist, so ist das Bundesamt für Umwelt anzuhören. Für die genaue Bezeichnung der Anlagen gilt die UVPV.
Art. A1-8 Andere Anlagen
1
No Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
80.1 Gesamtmeliora - tionen: a. Ge - samtmelioratio - nen von mehr als
400ha, b. Ge - samtmelioratio - nen mit Bewäs - serungen oder Entwässerungen von Kulturland von mehr als
20ha oder Ter - rainveränderun - gen von mehr als
5ha, c. Landwirt - schaftliche Ge - samterschlies - sungsprojekte von mehr als
400ha Genehmigung im Sinne von Artikel
54 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Land - wirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes Staatsrat
80.2 Forstliche Erschliessungs - projekte von mehr als 400ha Genehmigung der Pläne im Sin - ne von Artikel 47 des Strassenge - setz Staatsrat
80.3 Kies- und Sand - gruben, Steinbrü - che und andere nicht der Ener - giegewinnung dienende Mate - rialentnahmen aus dem Boden mit einem abbau - baren Gesamtvo - lumen von mehr als 300'000m³ Baubewilligung Gemeinderat oder kantonale Baukommission
No Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
80.4 Anlagen für die Haltung landwirt - schaftlicher Nutz - tiere, wenn die Gesamtkapazität des Betriebs 125 Grossvieheinhei - ten (GVE) über - steigt. Ausge - nommen sind Alpställe. Raufut - ter verzehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVE-Faktor ge - mäss der land - wirtschaftlichen Begriffsverord - nung LBV vom 7. Dez. 1998 Bei Gewährung von Beiträgen/In - vestitionshilfen: Massgebliches Verfahren: Ge - nehmigung im Sinne von Artikel
54 Absatz 4 des Gesetz über die Landwirtschaft und die Entwick - lung des ländli - chen Raumes. Bei Gewährung von Krediten oder ohne Hilfe: Baubewilligung Bei Gewährung von Beiträgen/In - vestitionshilfen: Staatsrat. Bei Gewährung von Krediten oder ohne Hilfe: Gemeinderat oder kantonale Baukommission
80.5 Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Ver - kaufsfläche von mehr als 7'500m² Baubewilligung Gemeinderat oder kantonale Baukommission
80.6 Güterum - schlagsplätze und Verteilzen - tren mit einer La - gerfläche von mehr als
20'000m² oder einem Lagervolu - men von mehr als 120'000m³ Baubewilligung Gemeinderat oder kantonale Baukommission
No Anlagetyp Massgebliches Verfahren Behörde
80.7 Ortsfeste Funk - anlagen (nur Sendeeinrichtun - gen) mit 500kW oder mehr Sen - deleistung Baubewilligung Gemeinderat oder kantonale Baukommission
80.8 ...
80.9 Anlagen zur Grundwasserfas - sung oder Grundwasseran - reicherung mit ei - nem jährlichen Entnahme- oder Anreicherungs - volumen von mindestens 10 Millionen m³ Baubewilligung Gemeinderat oder kantonale Baukommission
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
06.04.2016 17.06.2016 Erlass Erstfassung BO/Abl. 25/2016
20.02.2019 03.05.2019 Art. A1-4 Abs. 1, Tabelle, "40.4" / "Anlagetyp" geändert RO/AGS 2019-043
20.02.2019 03.05.2019 Art. A1-4 Abs. 1, Tabelle, "40.5" / "Anlagetyp" geändert RO/AGS 2019-043
20.02.2019 03.05.2019 Art. A1-4 Abs. 1, Tabelle, "40.5" / "Massgebliches Verfahren" geändert RO/AGS 2019-043
20.02.2019 03.05.2019 Art. A1-4 Abs. 1, Tabelle, "40.5" / "Behörde" geändert RO/AGS 2019-043
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 06.04.2016 17.06.2016 Erstfassung BO/Abl. 25/2016
Art. A1-4 Abs. 1, Tabelle, "40.4" /
"Anlagetyp"
20.02.2019 03.05.2019 geändert RO/AGS 2019-043
Art. A1-4 Abs. 1, Tabelle, "40.5" /
"Anlagetyp"
20.02.2019 03.05.2019 geändert RO/AGS 2019-043
Art. A1-4 Abs. 1, Tabelle, "40.5" /
"Massgebliches Verfahren"
20.02.2019 03.05.2019 geändert RO/AGS 2019-043
Art. A1-4 Abs. 1, Tabelle, "40.5" /
"Behörde"
20.02.2019 03.05.2019 geändert RO/AGS 2019-043
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