Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentlic... (803.610)
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Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (RVzEGzIVöB) Vom 5. Juli 2022 (Stand 1. Oktober 2022) Gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswe - sen (IVöB) vom 15. November 2019 1 ) und auf Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgeset - zes zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EG - zIVöB) vom 7. Dezember 2021 2 ) von der Regierung erlassen am 5. Juli 2022
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Einzelheiten für die Vergabe von Aufträgen, die von der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB), dem Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Be - schaffungswesen (EGzIVöB) sowie dem Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM) erfasst werden.

Art. 2 Gegenrecht (Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 sowie Art. 52 Abs. 3 IVöB)

1 Die Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Markt - zutritts verpflichtet haben, wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ge - führt.
2 Sie wird auf der vom Bund und den Kantonen betriebenen Internetplattform für das öffentliche Beschaffungswesen
3 ) veröffentlicht.
3 Das SECO beantwortet Anfragen zu den eingegangenen Verpflichtungen.
1) BR 803.710
2) BR 803.600
3) https://www.simap.ch

Art. 3 Zuständiges Departement (Art. 5 und Art. 6 Abs. 2 lit. g EGzIVöB)

1 Zuständiges Departement für den einheitlichen Vollzug, die Meldung von Aus - schlüssen gemäss Artikel 45 Absatz 1 IVöB, das Führen der Statistiken, die Aus - kunftserteilung und die Aus- und Weiterbildung im öffentlichen Beschaffungswesen ist das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität (DIEM).
2 Es nimmt die Aufgaben mit dem beim Departementssekretariat angesiedelten Kompetenzzentrum Beschaffungswesen wahr.

Art. 4 Meldestelle für Missstände (Art. 11 IVöB und Art. 6 Abs. 2 lit. h

EGzIVöB)
1 Missstände im öffentlichen Beschaffungswesen können einer unabhängigen Mel - destelle gemeldet werden.
2 Die Meldung kann über eine gesicherte elektronische Plattform unter Angabe von Personalien oder anonym erfolgen.
3 Die Meldestelle prüft den Inhalt der Meldung und leitet diese bei einem hinrei - chenden Anfangsverdacht an die zuständige Aufsichtsinstanz oder Untersuchungs - behörde weiter. Diese informiert die Meldestelle nach Abschluss ihrer Prüfung über die Art der Erledigung.
4 Die Meldestelle hat keine weiteren Vollzugsaufgaben.
5 Sie erstattet jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. Der Bericht wird veröffentlicht.

Art. 5 Massnahmen gegen Interessenkonflikte und Korruption (Art. 11

IVöB und Art. 6 Abs. 2 lit. i EGzIVöB)
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Auftraggebers sowie von ihm beauf - tragte Dritte, die an einem Beschaffungsverfahren mitwirken, sind verpflichtet: a) Nebenbeschäftigungen und Auftragsverhältnisse sowie Interessenbindungen, die zu einem Interessenkonflikt beim Vergabeverfahren führen können, offen - zulegen; und b) eine Erklärung ihrer Unbefangenheit abzugeben, wenn der Schwellenwert des Einladungsverfahrens erreicht ist.
2 Der Auftraggeber weist seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an Vergabever - fahren mitwirken, regelmässig darauf hin, wie sie Interessenkonflikte und Korrupti - on wirksam vermeiden.

Art. 6 Selbstdeklaration (Art. 12 und Art. 26 IVöB)

1 Der Auftraggeber stellt im Rahmen einer Selbstdeklaration unter Sanktionsandro - hung von Artikel 44 und Artikel 45 IVöB sicher, dass der Anbieter: a) die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen einhält; b) die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhält;
c) die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit einhält; d) die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts oder die vom Bundes - rat bezeichneten Übereinkommen zum Schutz der Umwelt einhält; e) sämtliche zur Zahlung fälligen Steuern und Sozialabgaben bezahlt hat; f) keine unzulässigen Wettbewerbsabreden getroffen hat; g) keine Bestimmungen über die Bekämpfung der Korruption verletzt hat; h) nicht auf der Liste der sanktionierten Anbieter verzeichnet ist; i) sich in keinem Pfändungs- oder Konkursverfahren befindet; j) auf Verlangen die Einhaltung weiterer wesentlicher internationaler Arbeits - standards der internationalen Arbeitsorganisation (ILO) gemäss Anhang 3 zur IVöB bestätigt; k) seine Subunternehmer ebenfalls vertraglich verpflichtet, die Anforderungen von Litera a bis Litera j einzuhalten.
2 Auf Verlangen hat jeder Anbieter oder Subunternehmer die Richtigkeit der ge - machten Angaben gemäss den Vorgaben des Auftraggebers nachzuweisen und den Auftraggeber zur Nachprüfung zu bevollmächtigen.
3 Der Auftraggeber kann die Einhaltung der Teilnahmebedingungen und die in der Selbstdeklaration gemachten Angaben kontrollieren oder kontrollieren lassen, insbe - sondere durch die zuständigen paritätischen Berufskommissionen und Gleichstel - lungsbüros.
2. Vergabeverfahren

Art. 7 Dialog (Art. 24 IVöB)

1 Der Auftraggeber wählt wenn möglich mindestens drei Anbieter aus, die er zum Dialog einlädt.
2 Der Ablauf des Dialogs einschliesslich Dauer, Fristen, Entschädigung und Nutzung der Immaterialgüterrechte werden in einer Dialogvereinbarung festgelegt. Die Zu - stimmung zur Dialogvereinbarung ist eine Voraussetzung für die Teilnahme am Dia - log.
3 Während eines Dialogs und auch nach der Zuschlagserteilung dürfen ohne schrift - liche Zustimmung der betroffenen Anbieter keine Informationen über Lösungen und Vorgehensweisen der einzelnen Anbieter weitergegeben werden.

Art. 8 Einreichung der Angebote (Art. 34 IVöB)

1 Angebote und Anträge auf Teilnahme im selektiven Verfahren können elektronisch eingereicht werden, wenn: b) Gewähr für die Identität der Anbieter sowie die Vertraulichkeit der Angebote besteht;
c) die Unabänderlichkeit und Vollständigkeit der Angebote und Anträge gewährleistet ist.
2 Angebote und Anträge auf Teilnahme im selektiven Verfahren müssen mit einer rechtsgültigen Unterschrift versehen sein.

Art. 9 Sprache des Verfahrens und des Angebots (Art. 35 lit. m IVöB)

1 Der Auftraggeber nimmt auf die sprachlichen Verhältnisse des Gebiets Rücksicht, in welchem der Auftrag zur Ausführung gelangt.
2 In mehrsprachigen Gebieten erfolgt die Veröffentlichung der Ausschreibung nach Möglichkeit mehrsprachig.
3 Das Angebot oder der Antrag auf Teilnahme im selektiven Verfahren ist in der Sprache des Verfahrens einzureichen.
4 Beilagen und Nachweise können auch in einer anderen Kantonssprache eingereicht werden.
5 Die Einladung oder die Ausschreibung kann die Sprache des Angebots oder der Beilagen und Nachweise anders regeln.

Art. 10 Entschädigung der Anbieter (Art. 24 Abs. 3 lit. c und

Art. 36 Abs. 1 lit. h IVöB)

1 Anbieter haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Teilnahme an ei - nem Verfahren.
2 Verlangt der Auftraggeber Vorleistungen, die über den gewöhnlichen Aufwand hinausgehen, so gibt er in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, ob und wie er die - se Vorleistungen entschädigt.

Art. 11 Öffnung der Angebote (Art. 37 IVöB)

1 Die Angebote müssen, ausser im freihändigen Verfahren oder zur Identifikation des Angebots, bis zum Öffnungstermin geschlossen bleiben.
2 Die Anbieter oder ihre Bevollmächtigten können der Öffnung beiwohnen.

Art. 12 Bereinigung der Angebote (Art. 39 Abs. 4 IVöB)

1 Der Auftraggeber erstellt im Falle einer Angebotsbereinigung mit den Anbietern ein Protokoll mit mindestens folgenden Angaben: a) Ort; b) Datum; c) Namen der Teilnehmenden; d) bereinigte Angebotsbestandteile; e) Resultate der Angebotsbereinigung.

Art. 13 Veröffentlichungen (Art. 48 IVöB und Art. 3 EGzIVöB)

1 Der Auftraggeber publiziert die zu veröffentlichenden Verfügungen nach Arti - kel 48 IVöB und Artikel 3 EGzIVöB zusätzlich im kantonalen Amtsblatt.

Art. 14 Debriefing (Art. 51 IVöB)

1 Der Auftraggeber führt mit einem nicht berücksichtigten Anbieter auf dessen Ver - langen hin ein Debriefing durch.
2 Im Debriefing werden insbesondere die wesentlichen Gründe für die Nichtberück - sichtigung des Angebots bekannt gegeben. Die Vertraulichkeit nach Artikel 51 Ab - satz 4 IVöB ist zu beachten.
3. Statistik

Art. 15 Statistikpflicht (Art. 50 IVöB und Art. 6 Abs. 2 lit. d EGzIVöB)

1 Jeder Auftraggeber teilt dem DIEM nach dessen Vorgaben sämtliche Aufträge mit, die im offenen und selektiven Verfahren sowie im Einladungsverfahren vergeben werden.
2 Gleichermassen sind alle Aufträge im freihändigen Verfahren zu melden, deren Vergabesumme 50 000 Franken (exklusive Mehrwertsteuer) übersteigt oder die auf - grund einer Ausnahmeregelung vergeben werden.
3 Das DIEM erstellt jährlich einen Statistikbericht über das öffentliche Beschaf - fungswesen im Kanton und publiziert diesen in angemessener Weise.
4 Es leitet die meldepflichtigen Daten über die Beschaffungen des Vorjahrs des Kantons im Staatsvertragsbereich an das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) weiter.
4. Überwachung
Art. 16 Kontrolle und Aufsicht (Art. 62 Abs.
1 Die internen Kontrollorgane der Auftraggeber überwachen die Einhaltung des öf - fentlichen Beschaffungsrechts.
2 Die Aufsichtsbehörde über die Auftraggeber ist das jeweils für den Sachbereich zu - ständige Departement. Die Oberaufsicht steht der Regierung zu.
3 Ausgenommen hiervon sind Beschaffungen der Gerichtsbehörden und des Grossen Rats.
4 Kantonale Behörden, die Leistungsvereinbarungen mit Trägern öffentlicher Aufga - ben abschliessen, regeln in diesen auch die Einhaltung des öffentlichen Beschaf - fungsrechts durch diese Träger öffentlicher Aufgaben, namentlich: * a) die Pflicht zur Durchführung öffentlicher Beschaffungsverfahren in Bezug auf Aufträge im Bereich der Leistungsvereinbarung;
b) die Berichterstattung über die Erfüllung dieser Pflicht.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
05.07.2022 01.10.2022 Erlass Erstfassung 2022-030
13.09.2022 01.10.2022 Art. 16 Abs. 4 geändert 2022-032
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 05.07.2022 01.10.2022 Erstfassung 2022-030

Art. 16 Abs. 4 13.09.2022 01.10.2022 geändert 2022-032

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