Regierungsbeschluss zum Grossratsbeschluss über das Globalkreditsystem im Spitalbereich
zum Grossratsbeschluss über das Globalkreditsystem im zum Grossratsbeschluss über das Globalkreditsystem im Spitalbereich Spitalbereich vom 12. Dezember 2000
1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf den Grossratsbeschluss über das Globalkreditsystem im Spitalbereich vom 13. Januar 2000
2 als Beschluss: Geltungsbereich Geltungsbereich
Art. 1. Art. 1.
1 Dieser Beschluss regelt Besonderheiten der Spitalorganisation während des Vollzugs des Grossratsbeschlusses über das Globalkreditsystem im Spitalbereich vom 13. Januar 2000
3
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2 In den Gemeindespitälern Wattwil und Wil und in der Geriatrischen Klinik des Bürgerspitals St.Gallen werden die Art. 4 bis 6 dieses Beschlusses sachgemäss angewendet. Aufsicht Aufsicht a) Regierung a) Regierung
Art. 2. Art. 2.
1 Die Regierung wählt: a) die Chefärzte, die Leiter der Institute und den Kantonsapotheker; b) die leitenden Ärzte; c) die Verwaltungsdirektoren und die Verwaltungsleiter; d) die Leiter des Pflegedienstes. b) Gesundheitsdepartement b) Gesundheitsdepartement
Art. 3. Art. 3.
1 Das Gesundheitsdepartement schliesst: a) Anstellungsverträge mit den Chefärzten, den Leitern der Institute und den leitenden Ärzten; b) Zusammenarbeitsverträge zwischen frei praktizierenden Ärzten und den kantonalen Spitälern.
2 Vorbehalten bleibt die Genehmigung der Regierung. c) Spitalkommission c) Spitalkommission
Art. 4. Art. 4.
1 Die Spitalkommission: a) berät wichtige Planungsfragen medizinischer, baulicher und betrieblicher Art; b) berät den jährlichen Voranschlag und beurteilt auf Antrag der Spitalleitung Veränderungen des Leistungsauftrags sowie Veränderungen der gemeinwirtschaftlichen Leistungen zuhanden der Regierung; c) nimmt die Jahresrechnung und den Jahresbericht entgegen; d) beantragt der Regierung die Wahl der Chefärzte, der leitenden Ärzte, der Verwaltungsdirektoren und der Verwaltungsleiter sowie der Leiter des Pflegedienstes. Die Spitalkommission des Kantonsspitals St.Gallen beantragt der Regierung die Wahl des Kantonsapothekers; e) wählt die Oberärzte. Spitalleitung Spitalleitung a) Aufgaben a) Aufgaben
Art. 5. Art. 5.
1 Die Spitalleitung ist das oberste Führungs- und Aufsichtsorgan.
2 Insbesondere: a) entscheidet sie über die Struktur- und die Ablauforganisation; b) verabschiedet sie den jährlichen Voranschlag zuhanden der Spitalkommission;
Verwaltungsleiter und die Verwaltungsdirektoren sowie die Leiter des Pflegedienstes zur Wahl vor. Die Spitalleitung des Kantonsspitals St.Gallen schlägt der Spitalkommission den Kantonsapotheker zur Wahl vor; f) beantragt sie die Wahl der Oberärzte und den Abschluss von Zusammenarbeitsverträgen mit frei praktizierenden Ärzten. Sie bestimmt, wer das übrige Personal wählt; g) bestimmt sie die Grundsätze der internen Erstellung des Voranschlags und der Anreizsysteme zur Einhaltung der internen Voranschlagsvorgaben; h) verabschiedet sie den Bericht zur Jahresrechnung. Sie beschliesst Massnahmen, die sich aus der Jahresrechnung und dem Bericht ergeben; i) fördert und überwacht sie die Aus-, die Weiter- und die Fortbildung des Lern-, des Hilfs- und des Fachpersonals; k) schliesst sie Ausbildungsverträge mit Schulen der Gesundheitspflege. Vorbehalten bleibt die Genehmigung des Gesundheitsdepartementes; l) erstattet sie Bericht im Rahmen des Reporting-Systems und für den Amtsbericht der Regierung; m) verabschiedet sie den Jahresbericht; n) beschliesst sie über Betriebseinschränkungen und teilt diese dem Gesundheitsdepartement mit. b) Zusammensetzung b) Zusammensetzung
Art. 6. Art. 6.
1 Die Spitalkommission kann die Spitalleitung abweichend von der Spitalorganisationsverordnung vom 17. Juni 1980
4 zusammensetzen. Vollzug Vollzug
Art. 7. Art. 7.
1 Dieser Beschluss wird ab 1. Januar 2001, im Übrigen mit dem Grossratsbeschluss über das Globalkreditsystem im Spitalbereich vom
13. Januar 2000
5 , angewendet. Der Präsident der Regierung: lic. iur. Anton Grüninger, Landammann Der Staatssekretär: lic. iur. Martin Gehrer
1 Im Amtsblatt veröffentlicht am 27. Dezember 2000, ABl
2000,
2877; in Vollzug ab 1. Januar 2001.
2 sGS 320.10 .
3 sGS 320.10 .
4 sGS 321.11 .
5 sGS 320.10 .
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