Ausführungsreglement betreffend die Einführung und Anwendung des dreizehnten Monatslohnes
Ausführungsreglement betreffend die Einführung und Anwendung des dreizehnten Monatslohnes vom 22.08.1990 (Stand 01.01.1990) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 53 Ziffer 2 der Kantonsverfassung; eingesehen das Dekret betreffend die allgemeine Revision der Gehälter vom 20. Juni 1990; auf Antrag des Finanzdepartementes und des Erziehungsdepartementes, beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
1 Das vorliegende Reglement ordnet den Bereich des dreizehnten Monats - lohnes in seiner Eigenschaft als fester Bestandteil der Besoldung.
Art. 2 Definition
1 Der dreizehnte Monatslohn entspricht dem Zwölftel der jährlichen Grund - besoldung und der Erfahrungsanteile.
Art. 3 Begünstigte
1 Anspruch auf den dreizehnten Monatslohn haben nachfolgende Perso - nengruppen: a) die Mitglieder der Gerichtsbehörden; b) die Magistraten der vollziehenden Behörde; c) die Beamten und Angestellten, welche Inhaber einer im staatlichen Ämterverzeichnis aufgeführten Funktion sind; d) das Lehrpersonal aller Stufen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Anspruch auf den dreizehnten Monatslohn haben zudem Angestellte mit einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, insbesondere Angestellte und Hilfsangestellte, welche nicht Inhaber einer im staatlichen Ämterverzeichnis aufgeführten Funktion sind, sowie Stellvertreter des Lehrpersonals, Lehrlin - ge und das Reinigungspersonal.
3 Sonderfälle regelt der Staatsrat.
Art. 4 Beginn und Ende des Anspruchs
1 Der Anspruch auf den dreizehnten Monatslohn beginnt mit dem Tag des Dienstantritts und fällt mit dem Ende des Besoldungsanspruchs dahin.
2 Personen, deren Dienstverhältnis im Verlaufe des Jahres endet, haben Anspruch auf den dreizehnten Monatslohn pro rata temporis.
Art. 5 Auszahlung
1 Der dreizehnte Monatslohn wird vollumfänglich im Monat Dezember aus - bezahlt.
2 Endet das Dienstverhältnis im Verlaufe des Jahres, so kann der dreizehn - te Monatslohn vorher ausbezahlt werden.
3 Das Personal, welches pro Stunde, Tag usw. entlöhnt wird, erhält den dreizehnten Monatslohn anteilsmässig zusammen mit der ordentlichen Ent - löhnung.
Art. 6 Einführungsbestimmungen
1 Der dreizehnte Monatslohn wird ab dem 1. Januar 1990 stufenweise ein - geführt.
2 Der erste Teil wird im Dezember 1990 ausbezahlt und entspricht einem Drittel des dreizehnten Monatslohnes. Er wird wie folgt berechnet: a) vom Januar 1990 bis zum 31. August 1990 auf der Basis der Grund - besoldung, erhöht um den Dienst- und Erfahrungsanteil; der Grundbesoldung, erhöht um die Erfahrungsanteile.
3 Personen, deren Besoldungsanspruch im Verlaufe des Jahres 1990 ende - te, erhalten den ersten Teil des dreizehnten Monatslohnes gemäss den vor - stehenden Bestimmungen und entsprechend der Dauer ihres Dienstverhält - nisses.
4 Der zweite Teil oder die beiden letzten Teile des dreizehnten Monatsloh - nes werden ab 1991 aufgrund künftiger Bestimmungen ausbezahlt, jedoch gemäss den Grundsätzen des vorliegenden Reglementes.
5 Diese Einführungsbestimmungen finden auf alle Begünstigten einheitli - chen Anwendung.
Art. 7 Vollzug
1 Das Finanzdepartement ist mit dem Vollzug des vorliegenden Reglemen - tes beauftragt.
Art. 8 Inkrafttreten
1 Das vorliegende Reglement wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht. Es tritt am 1. September 1990 mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1990 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
22.08.1990 01.01.1990 Erlass Erstfassung RO/AGS 1990 f 221 | d
241
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 22.08.1990 01.01.1990 Erstfassung RO/AGS 1990 f 221 | d
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