Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (830.100)
CH - GR

Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden

Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) Vom 15. Juni 2010 (Stand 1. Oktober 2022) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1 ) , gestützt auf Art. 31 und 85 Abs. 4 der Kantonsverfassung 2 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 2. März 2010 3 ) , beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gebäudeversicherung Graubünden

1 Die "Gebäudeversicherung Graubünden" (Gebäudeversicherung) ist eine selbstän - dige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Chur.

Art. 2 Zweck und Aufgaben

1 Die Gebäude im Kanton sollen umfassend und für eine möglichst günstige Prämie gegen Feuer- und Elementarschäden sowie gegen weitere in diesem Gesetz erwähnte Gefahren versichert sein.
2 Die Versicherungsleistung soll ausreichen, um ein Gebäude nach einem Schaden - fall instand zu stellen oder wieder aufzubauen.
3 Neben der Versicherungstätigkeit obliegen der Gebäudeversicherung die ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben der Verhütung und Bekämpfung von Feuer- und Ele - mentarschäden.
1) GRP 2009/2010, 834
2) BR 110.100
3) Seite 471

Art. 3 Obligatorium und Monopol

1 Gebäude im Kanton gemäss Artikel 13 sind für die nach diesem Gesetz versicher - ten Gefahren bei der Gebäudeversicherung versichert und dürfen hierfür nicht ander - weitig versichert werden. *
2. Organisation

Art. 4 Aufsicht

1 Die Regierung ist insbesondere zuständig für: a) * Wahl der Mitglieder der Verwaltungskommission sowie Bezeichnung des Prä - sidiums und des Vizepräsidiums; b) Wahl der Revisionsstelle; c) Festlegung der Prämien und der Präventionsabgabe der Versicherten an die Kosten der Gebäudeversicherung für Massnahmen zur Verhütung und Be - kämpfung von Schäden auf Antrag der Verwaltungskommission; d) Festlegung der Grundsätze der Rechnungslegung; e) Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung; f) Genehmigung der Entschädigung der Verwaltungskommission.
2 Der Jahresbericht und die Jahresrechnung sind dem Grossen Rat zur Kenntnis zu bringen.

Art. 5 Organe

1 Die Organe der Gebäudeversicherung sind: a) die Verwaltungskommission; b) die Direktion; c) die Revisionsstelle.

Art. 6 Verwaltungskommission

1 Die Verwaltungskommission besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und vier bis sechs weiteren Mitgliedern.
2 Ihr obliegen insbesondere folgende Geschäfte: a) strategische Ausrichtung der Gebäudeversicherung; b) Wahl der Direktorin oder des Direktors, der Stellvertretung und der Abtei - lungsleitenden; c) Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Direktion; d) Genehmigung des Budgets und Verabschiedung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung zuhanden der Regierung; e) Erlass von Richtlinien über die Bildung von versicherungstechnischen Rück - stellungen und von Rückstellungen für Anlagerisiken; f) Erlass von Richtlinien über die Ziele und Grundsätze sowie das Verfahren der Anlage der Rückstellungen und der Reserven;
g) Erlass ergänzender Bestimmungen zum Personalgesetz; h) Erlass von ergänzenden Bestimmungen über die Organisation und den Betrieb der Gebäudeversicherung; i) Erlass ergänzender Bestimmungen zur Verordnung zum Gebäudeversiche - rungsgesetz.

Art. 6a * Amtsdauer und Amtszeit

1 Die Amtsdauer der Mitglieder der Verwaltungskommission beträgt vier Jahre. Die Mitglieder sind wieder wählbar.
2 Die Amtszeit beträgt maximal zwölf Jahre, in begründeten Ausnahmefällen 16 Jah - re.
3 Die Regierung kann ein Mitglied der Verwaltungskommission bei Vorliegen von wichtigen Gründen jederzeit abberufen.

Art. 7 Direktion

1 Die Direktion besorgt die laufenden Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse der übergeordneten Organe.
2 Sie vertritt die Gebäudeversicherung nach aussen und ist für alle Geschäfte zustän - dig, die keinem anderen Organ übertragen sind.

Art. 8 Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle kann aus einer oder mehreren Personen oder aus einer juristi - schen Person bestehen.
2 Sie prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung den gesetzlichen Anforde - rungen entsprechen, und erstattet der Verwaltungskommission und der Regierung Bericht.

Art. 8a * Ausstand

1 Ein Mitglied eines Organs der Gebäudeversicherung hat in Ausstand zu treten, wenn die Umstände es als befangen erscheinen lassen.
2 Über Ausstandsfragen entscheidet das Organ unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.

Art. 9 Haftung

1 Der Kanton haftet nicht für Verbindlichkeiten der Gebäudeversicherung.
3. Versicherte Gefahren

Art. 10 Versicherte Gefahren

1. Feuerversicherung
1 Die Gebäude sind gegen Schäden versichert, die entstehen durch: a) Feuer, Rauch, Hitze; b) Blitzschlag; c) Explosion; d) herabstürzende Luftfahrzeuge, Luftfracht und andere Flugkörper, sofern nicht Dritte für den Schaden ersatzpflichtig sind; die Rechte der Geschädigten wer - den in diesem Fall von der Gebäudeversicherung auf eigene Kosten geltend gemacht.
2 Nicht versichert sind Schäden, a) die durch bestimmungsgemässen Gebrauch oder durch Abnützung der ver - sicherten Gebäude oder Gebäudeteile entstehen; b) die durch Schleuderbrüche und andere mechanische Betriebseinwirkungen verursacht werden; c) die durch Sprengungen verursacht werden und für die ein Dritter ersatzpflich - tig ist.

Art. 11 2. Elementarschadenversicherung

1 Die Gebäude sind gegen Schäden versichert, die entstehen durch: a) Sturmwind; b) Hagel; c) Hochwasser und Überschwemmung; d) Lawinen; e) Schneedruck; f) * Steinschlag, Erdrutsch, Erdfall und Rüfen.
2 Nicht versichert sind Schäden, a) die nicht auf eine Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit oder die auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind; b) die voraussehbar waren und deren Entstehung durch rechtzeitige, zumutbare Massnahmen hätten verhindert werden können.
3 Die Regierung wird ermächtigt, Schäden, die auf ein fortgesetztes Einwirken ge - mäss Absatz 2 Litera a zurückzuführen sind, als versichert zu bezeichnen, wenn die allgemein anerkannten Kriterien für die Schadenübernahme erfüllt sind und der Schadenfall rückversichert ist. *

Art. 12 Ausgeschlossene Gefahren

1 Von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen sind Schäden an Gebäuden, die mittelbar oder unmittelbar entstehen durch: a) Massnahmen oder Übungen der Armee oder des Zivilschutzes;
b) innere Unruhen oder kriegerische Ereignisse; c) Erdbeben; d) Meteore; e) Veränderung der Atomkernstruktur; f) Wasser aus Stauanlagen.
2 Die Regierung kann die Gebäudeversicherung ermächtigen, Verträge oder inter - kantonale Vereinbarungen abzuschliessen oder andere geeignete Massnahmen zu er - greifen, die es ermöglichen, Schäden infolge von Ereignissen gemäss Absatz 1 ge - gen angemessene Prämie ganz oder teilweise in die Versicherungsdeckung einzube - ziehen.
4. Gegenstand und Umfang der Versicherung

Art. 13 Versicherte Gebäude

1 Gebäude im Sinne dieses Gesetzes sind nach den Regeln der Baukunde auf Dauer angelegte, mit dem Boden fest verbundene, überdachte Bauten, die zur Aufnahme von Menschen, Tieren oder Sachen geeignet sind. *
2 Die Regierung bestimmt, welche Gebäudeteile und -einrichtungen mit dem Gebäu - de versichert sind.
3 Nicht versichert sind: a) * ... b) Gebäude, die einen von der Regierung festgelegten Mindestwert nicht errei - chen.

Art. 14 Vereinbarungen

1 ... *
2 Die Versicherten können mit der Gebäudeversicherung einen Selbstbehalt je Ge - bäude von maximal zwei Prozent des Gebäudewertes, höchstens jedoch bis zu einem von der Regierung bestimmten Betrag, mit Prämienreduktion vereinbaren. Ausge - nommen sind Bauzeitversicherungen.
3 Die Gebäudeversicherung kann überdies die Feuerwehreinsatzkosten der Gemein - den versichern und einen Anteil bis zu einem Drittel der Gesamtprämie übernehmen.
4 ... *

Art. 15 Massnahmen bei besonderer Gefährdung

1 ... *

Art. 16 Ausschluss von der Versicherung

1 Gebäude und Gebäudeteile, die wegen ihres Standortes, ihrer Konstruktion, ihres baulichen Zustandes oder der Art ihrer Benützung besonders gefährdet sind, können ganz oder für einzelne Gefahren von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen wer - den, solange die Gefährdung besteht.
2 Ist die Beseitigung einer besonderen Gefährdung nicht zumutbar, versichert die Gebäudeversicherung das Gebäude zu höheren Prämienansätzen.
3 Wenn sich der Zeitwert eines Gebäudes auf 30 Prozent oder weniger des Neuwerts vermindert hat, wird es von einzelnen Elementarschadengefahren ausgeschlossen.
4 Bei vollständigem oder teilweisem Ausschluss bleiben die Rechte der Grundpfand - gläubigerinnen und Grundpfandgläubiger gemäss Artikel 43 während längstens ei - nes Jahres seit dem Ausschluss gewahrt.
5 Der Ausschluss eines Gebäudes von der Versicherungsdeckung und die Wiederauf - nahme eines Gebäudes in die Versicherungsdeckung sind der Eigentümerin bezie - hungsweise dem Eigentümer sowie den Grundpfandgläubigerinnen und Grund - pfandgläubigern mittels Verfügung zu eröffnen. Gestützt auf die rechtskräftige Ver - fügung ist der Ausschluss bezüglich des betroffenen Grundstücks im Grundbuch an - zumerken. Bei der Wiederaufnahme ist die Anmerkung zu löschen. *
5. Versicherungsverhältnis

Art. 17 Beginn und Ende der Versicherung

1 Neubauten, wesentliche An-, Aus- und Umbauten von Gebäuden, die bei der Ge - bäudeversicherung versichert sind, sowie wesentliche Erneuerungen solcher Gebäu - de sind nach der Erteilung der Baubewilligung von Beginn der Bauarbeiten an zu ei - nem entsprechend dem Baufortschritt steigenden Wert versichert. Die Gemeinden orientieren umgehend die Gebäudeversicherung über die erteilte Baubewilligung und das Amt für Immobilienbewertung über die Bauabnahme. *
2 Nicht bewilligungspflichtige oder ohne Baubewilligung erstellte Bauten sind mit der Deckungszusage der Gebäudeversicherung oder mit der Anmeldung zur amtli - chen Bewertung versichert. *
3 Die Versicherung erlischt mit dem Abbruch des Gebäudes oder nach einem Total - schaden.
4 Hat sich der Wert des Gebäudes nach der amtlichen Bewertung infolge Teilscha - - sicherungswerts ein. *

Art. 18 Versicherungswert

1. Neuwert, Zeitwert, Abbruchwert und feste Versicherungssumme
1 Die Gebäude sind zum Neuwert versichert. Der Neuwert entspricht dem Kosten - aufwand, der für die Erstellung eines Gebäudes gleicher Art, gleicher Grösse und gleichen Ausbaus am gleichen Standort erforderlich ist.
2 Wenn sich der Zeitwert eines Gebäudes um mehr als die Hälfte des Neuwertes ver - mindert hat, wird es zum Zeitwert versichert. Der Zeitwert entspricht dem Neuwert, abzüglich der technischen Altersentwertung, die zufolge Alter, Abnützung, Witte - rungseinflüssen, Bauschäden, Baumängel oder anderer Gründe eingetreten ist.
3 Gebäude, die zum Abbruch bestimmt oder die wegen Zerfalls nicht mehr benützbar sind, werden zum Abbruchwert versichert. Der Abbruchwert entspricht dem Ver - kaufswert des Baumaterials, soweit dieser die Kosten des Abbruchs übersteigt.
4 Die Gebäudeversicherung kann aus wichtigen Gründen ein Gebäude von der Neu - wertversicherung ausschliessen und zum Zeitwert versichern oder mit der Eigentü - merin beziehungsweise dem Eigentümer eine feste Versicherungssumme vereinba - ren.

Art. 19 2. Ermittlung

1 Das Amt für Immobilienbewertung ermittelt im Auftrag der Gebäudeversicherung die für die Versicherung massgebenden Daten. *
2 Die Gebäudeversicherung entschädigt das Amt für Immobilienbewertung für die Datenermittlung nach leistungsbezogenen Ansätzen. *
3
... *
4 Bei wertvermehrenden An-, Um-, Erneuerungs- und Erweiterungsbauten kann der Versicherungswert ohne amtliche Bewertung neu festgelegt werden: * a) wenn die Kosten einen von der Regierung festgelegten Betrag nicht überstei - gen; b) wenn die Kosten einen von der Regierung festgelegten Prozentsatz des Neu - werts der letzten amtlichen Bewertung, maximal jedoch einen von der Regie - rung festgelegten Betrag nicht übersteigen.

Art. 20 3. Indexierung

1 Die Versicherungswerte werden ohne amtliche Bewertung jährlich der Entwick - lung der Baukosten angepasst. *
2 Von der Indexierung ausgenommen sind vereinbarte feste Versicherungssummen und Abbruchwerte.

Art. 21 Weitergabe von Daten

1 Die Gemeinden, Grundbuchämter, sowie die kantonalen Amtsstellen sind ver - pflichtet, der Gebäudeversicherung kostenlos diejenigen gebäudebezogenen Perso - nen-, Grundstücks- und Vermessungsdaten zur Verfügung zu stellen, welche sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
2 Die Gebäudeversicherung teilt den Gemeinden und Grundbuchämtern sowie den kantonalen Amtsstellen kostenlos die Daten mit, welche diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
3 Die Gebäudeversicherung macht dem Amt für Immobilienbewertung und den in Absatz 2 aufgeführten Stellen die für die Erfüllung des Auftrags notwendigen Daten mittels Abrufverfahren zugänglich. *

Art. 22 Obliegenheiten der Versicherten

1 ... *
2 Die Versicherten haben die ihnen zumutbaren Vorkehrungen zur Verhütung von Schäden zu treffen beziehungsweise die ihnen zumutbaren Vorsichtsmassnahmen zu beachten. *
5a. Elementarschadenprävention *

Art. 22a * Präventionsmassnahmen

1 Die Gebäudeversicherung kann bei Neu- und Erweiterungsbauten, bei umfassen - den Umbauten sowie bei beträchtlichen Schäden verlangen, dass die betreffenden Gebäude mit verhältnismässigen Massnahmen vor wahrscheinlichen Elementarscha - dengefahren geschützt werden.

Art. 22b * Beiträge

1 Zur Senkung des Elementarschadenrisikos kann die Gebäudeversicherung einmali - ge Beiträge bis zu 40 Prozent der anrechenbaren Kosten von freiwilligen Präventi - onsmassnahmen an bestehenden Gebäuden und deren unmittelbarer Umgebung aus - richten, sofern: a) es sich nicht um Erweiterungsbauten handelt; b) die Gebäude nicht in der roten Gefahrenzone stehen; c) die Gefahrensituation von Nachbargrundstücken nicht erhöht wird.
2 Beiträge können an Gebäudeschutzmassnahmen für Einzelobjekte sowie für meh - rere Gebäude (koordinierter Gebäudeschutz) gewährt werden. Koordinierte Gebäu - deschutzmassnahmen müssen einen gleichwertigen Schutz wie die zu ersetzenden Einzelmassnahmen gewährleisten.
6. Finanzierung

Art. 23 Grundsatz

1 Die Gebäudeversicherung beschafft sich die notwendigen Mittel durch Prämien und Präventionsabgaben der Versicherten und sichert ihre Leistungsfähigkeit durch Rückstellungen, Reserven und Rückversicherung langfristig ab.
2 Die Mittel der Gebäudeversicherung dürfen nur zur Erfüllung ihres Zwecks ver - wendet werden.

Art. 24 Prämien und Präventionsabgaben

1. Bemessungsgrundsätze
1 Die Regierung setzt Prämien und Präventionsabgaben nach versicherungstechni - schen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der Solidarität unter den Versicher - ten fest.
2 Prämieneinnahmen und Präventionsabgaben müssen ausreichen, um: a) die Schäden zu vergüten; b) die Betriebsaufwendungen einschliesslich der notwendigen Abschreibungen und Rückstellungen zu decken; c) die Kosten der Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Schäden zu finanzieren; d) Reserven gemäss Artikel 30 zu äufnen.
3 Bei gutem Geschäftsgang kann die Regierung Rabatte auf den Prämien gewähren.

Art. 25 2. Teilprämien

1 Ändert der Versicherungswert eines Gebäudes oder der Prämiensatz oder besteht das Versicherungsverhältnis nur während eines Teils des Jahres, sind die Prämie und die Präventionsabgabe anteilmässig zu entrichten.
2 Im Schadenfall sind die Prämie und die Präventionsabgabe für das ganze laufende Jahr geschuldet.

Art. 26 3. Prämien bei Ausschluss

1 Wird ein Gebäude teilweise nicht versichert oder teilweise oder vollständig von der Versicherung ausgeschlossen, ist dennoch die ganze Prämie zu entrichten.
2 Beim vollständigen Ausschluss aus der Versicherung sind die Prämie und die Prä - ventionsabgabe noch für ein Jahr ab dem Ausschluss ganz zu entrichten, wenn Grundpfandschulden bestehen.

Art. 26a * 3a. Prämienschuldnerin oder Prämienschuldner

1 Die Prämienrechnung hat zu begleichen, wer im Zeitpunkt der Rechnungsstellung Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer des Gebäudes ist.
2 Prämienschuldnerin bei Stockwerkeigentum ist die Gemeinschaft der Stockwerkei - gentümerinnen und Stockwerkeigentümer.
3 Die Prämie der Bauzeitversicherung schuldet die Gebäudeeigentümerin bezie - hungsweise der Gebäudeeigentümer im Zeitpunkt der amtlichen Bewertung.

Art. 27 4. Sicherung der Prämien

1 Die rechtskräftigen Prämienrechnungen (Prämie und Präventionsabgabe) sind ei - nem vollstreckbaren Urteil im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt. *
2 Für die Prämien und Präventionsabgaben besteht am Grundstück ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetz - buch.
3 Die Erwerberin beziehungsweise der Erwerber eines Gebäudes haftet der Gebäude - versicherung für die noch ausstehenden Prämien und Präventionsabgaben solida - risch mit der Veräusserin beziehungsweise dem Veräusserer.

Art. 28 5. Verjährung

1 Der Gebäudeversicherung entgangene oder von ihr zu Unrecht bezogene Prämien und Präventionsabgaben können für das laufende und die vorangegangenen fünf Jahre nach- oder zurückgefordert werden.
2 Die Verjährungsfrist beginnt mit der Mitteilung über den Baubeginn oder mit der neuen amtlichen Bewertung zu laufen. *

Art. 29 Rückstellungen

1 Die Gebäudeversicherung bildet für ihre Tätigkeit versicherungstechnische Rück - stellungen und für die angelegten Mittel Rückstellungen für Anlagerisiken.

Art. 30 Reserven

1 Die Gebäudeversicherung äufnet einen Reservefonds, bis dieser fünf Promille des versicherten Kapitals erreicht hat.
2 Sie ist für Anlageinvestitionen dem öffentlichen Beschaffungswesen nicht unter - stellt. *

Art. 31 Rückversicherung

1 Die Gebäudeversicherung schliesst Rückversicherungsverträge ab, die einen aus - reichenden Risikoausgleich bewirken.
2 Sie kann sich an entsprechenden Institutionen und an Gefahrengemeinschaften für Katastrophenrisiken beteiligen.

Art. 32 Berichterstattung

1 Die Gebäudeversicherung informiert im Anhang zur Jahresrechnung über die ver - sicherungstechnischen Rückstellungen, die Rückstellungen für die Anlagerisiken, die Reserven und die Rückversicherungen.
7. Schadenfall

Art. 33 Obliegenheiten der Geschädigten

1 Schäden sind der Gebäudeversicherung unverzüglich nach der Entdeckung zu mel - den. Verspätet angemeldete Ansprüche werden verweigert oder gekürzt, soweit da - durch die Feststellung des Schadens beeinträchtigt wird. Nicht innert zwei Jahren nach Schadeneintritt angemeldete Ansprüche sind verwirkt. *
2 Die Geschädigten sind verpflichtet, für die Minderung des Schadens zu sorgen. Wird diese Pflicht schuldhaft verletzt, kann die Gebäudeversicherung ihre Ver - sicherungsleistung kürzen.
3 Am beschädigten Gebäude dürfen ohne Zustimmung der Gebäudeversicherung keine wesentlichen Veränderungen vorgenommen werden. Die Entschädigung wird verweigert oder gekürzt, soweit dadurch die Feststellung des Schadens beeinträch - tigt wird.

Art. 34 Ermittlung des Schadens und der Schadenursache

1 Die Gebäudeversicherung ermittelt den Schaden auf eigene Kosten.
2 Zur Ermittlung der Brandursache und der Täterschaft ist eine polizeiliche Untersu - chung durchzuführen. Der Gebäudeversicherung steht das Recht auf Einsicht in die Strafakten zu.

Art. 35 Entschädigung

1. Grundsätze
1 Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung der Geschädigten führen.
2 Geht ein Schaden sowohl auf ein nach diesem Gesetz versichertes Ereignis als auch in erheblichem Umfang auf andere Ursachen zurück, wird er dem versicherten Ereignis anteilmässig zugerechnet.

Art. 36 2. Wiederherstellung

1 Wird ein Gebäude wiederhergestellt, bezahlt die Gebäudeversicherung die tatsäch - lichen Wiederherstellungskosten, höchstens aber den ermittelten Schadensbetrag bis zur Höhe des Versicherungswerts. Wertverminderungen seit der letzten amtlichen Bewertung sind zu berücksichtigen. *
2 Anspruch auf die Abgeltung der Wiederherstellungskosten des Gebäudes hat die Gebäudeeigentümerin beziehungsweise der Gebäudeeigentümer im Zeitpunkt des Schadenereignisses beziehungsweise eine erste Erwerberin beziehungsweise ein ers - ter Erwerber des Grundstücks nach dem Schadenereignis. *

Art. 37 3. Nichtwiederherstellung

1 Wird ein Gebäude nicht innert drei Jahren seit dem Schadenereignis am gleichen Ort wiederhergestellt, wird der Zeitwert entschädigt; die Gebäudeversicherung kann einen Wiederaufbau an einem andern Ort innerhalb des Kantons oder den Erwerb ei - nes bestehenden Gebäudes bewilligen. Für den Erwerb eines bestehenden Gebäudes wird dessen Zeitwert angerechnet. Der Erwerb eines bestehenden Gebäudes und da - mit verbundene Investitionen werden bis maximal zum Versicherungswert des zer - störten Gebäudes entschädigt. *
1bis Die Gebäudeversicherung kann die Frist für die Wiederherstellung oder den Wie - deraufbau auf Gesuch hin zweimal je um maximal drei Jahre verlängern. Während hängigen, das Bauvorhaben betreffenden Rechtsmittelverfahren steht die Frist still. *
2 Wird ein Gebäude nach einem Schadenfall nicht ungefähr gleich gross und für den gleichen Zweck wiederhergestellt, darf die Entschädigung den Zeitwert nicht über - steigen.
3 Wenn ein beschädigter Gebäudeteil noch gebrauchstauglich ist, dessen Reparatur oder Ersatz aber unverhältnismässig wäre, wird ein Minderwert entschädigt.

Art. 38 4. Abbruchobjekte

1 Zum Abbruch bestimmte Gebäude werden höchstens zum Abbruchwert entschä - digt, auch wenn sie zu einem anderen Wert versichert sind und wiederhergestellt werden.

Art. 39 5. Nebenleistungen

1 Die Gebäudeversicherung vergütet zusätzlich zu den Wiederherstellungskosten: a) die Abbruch-, Räumungs- und Entsorgungskosten für das Gebäude, höchstens jedoch 20 Prozent des Versicherungswertes; b) die Kosten für Massnahmen zur Schadenminderung, soweit diese nicht offen - sichtlich unzweckmässig waren; c) die Kosten der Massnahmen, die zum Schutz noch vorhandener Gebäudeteile erforderlich sind; d) den bei der Bekämpfung eines Schadenereignisses entstandenen Schaden, so - weit er ein anderes versichertes Gebäude betrifft; e) den bei der Bekämpfung eines Schadenereignisses entstandenen Schaden an anderen Liegenschaftsbestandteilen wie Bäumen, Kulturen und Einfriedun - gen, höchstens jedoch 20 Prozent des Versicherungswertes.

Art. 40 Allgemeiner Selbstbehalt

1 Bei Elementarschäden tragen die Versicherten einen allgemeinen Selbstbehalt in einem von der Regierung bestimmten Betrag, höchstens jedoch 1000 Franken.

Art. 41 Auszahlung

1 Die Entschädigung wird bis zur Höhe des Zeitwerts spätestens ausbezahlt, sobald der Schaden behoben oder, falls das Gebäude nicht wieder aufgebaut wird, der Scha - denplatz geräumt oder eine Strafuntersuchung abgeschlossen ist.
2 Weitere Zahlungen erfolgen nach Massgabe des Baufortschrittes.
3 Die Regierung bestimmt die zu verzinsende Entschädigung sowie die Höhe und die Dauer der Verzinsung der Entschädigung.
4 Ausstehende Prämien, Präventionsabgaben, Gebühren sowie Verzugszinsen der Eigentümerinnen und Eigentümer können mit der Schadenentschädigung verrechnet werden. *

Art. 42 Verwirkung und Kürzung

1 Versicherte, die ein Schadenereignis absichtlich herbeigeführt haben, verlieren jeg - lichen Entschädigungsanspruch.
2 Bei grober Fahrlässigkeit kann die Entschädigung nach Massgabe des Verschul - dens um höchstens einen Drittel gekürzt werden.
3 Eine Entschädigung kann verweigert oder gekürzt werden, wenn in der Schaden - meldung oder bei der Schadenregulierung bewusst falsche Angaben gemacht wer - den. *

Art. 43 Rechte der Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger

1 Die Gebäudeversicherung haftet den Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfand - gläubigern im Schadenfall bis zur Höhe der Entschädigung auch dann, wenn die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer gemäss Artikel 42 des Entschädi - gungsanspruchs verlustig geht.
2 Die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer hat der Gebäudeversicherung die Leistung zurückzuerstatten, die sie den Grundpfandgläubigerinnen beziehungs - weise Grundpfandgläubigern gemäss Absatz 1 erbracht hat.

Art. 44 Regress

1 Sind Dritte für den Schaden haftbar, gehen die Schadenersatzansprüche der Ver - sicherten auf die Gebäudeversicherung über, soweit sie Entschädigung geleistet hat.
2 Die Versicherten sind der Gebäudeversicherung für jede Handlung verantwortlich,
8. Rechtspflege

Art. 45 Einsprache

1 Gegen die Verfügungen der Gebäudeversicherung kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung bei ihr Einsprache erhoben werden.
9. Schlussbestimmungen

Art. 46 Vollzug

1 Die Gebäudeversicherung kann in den Bereichen Finanzierung, Abgrenzung zwi - schen Gebäude- und Fahrhabeversicherung sowie Schadenverhütung und Scha - denerledigung ergänzende Bestimmungen zur Verordnung der Regierung erlassen.

Art. 47 Übergangsbestimmung

1 Die Verpflichtungen der Gebäudeversicherung und der Versicherten richten sich nach dem Recht, unter dem sie entstanden sind. Schadenfälle, die sich vor dem In - krafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, werden nach bisherigem Recht erledigt.
2 Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.

Art. 47a * Übergangsbestimmungen der Teilrevision vom 7. Dezember 2016

1 Bisher nicht versicherte Alpgebäude, Ställe und Hütten sind versichert: a) ab dem Versicherungsantrag an die Gebäudeversicherung; b) ab dem Antrag an das Amt für Immobilienbewertung zur amtlichen Bewer - tung; c) ab der nächsten Revisionsschätzung durch das Amt für Immobilienbewertung.

Art. 47b * Übergangsbestimmung der Teilrevision vom 3. Dezember 2019

1 Artikel 37 Absatz 1 und Absatz 1 bis finden Anwendung auf die sich im Verfahren befindenden und nicht abgeschlossenen Schadenfälle.

Art. 48 Änderung von Erlassen 1 )

Art. 49 Aufhebung von Erlassen

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Gebäudeversiche - rung im Kanton Graubünden vom 12. April 1970 2 ) aufgehoben.
1) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
2) AGS 1970, 374

Art. 50 Referendum, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 3 ) dieses Gesetzes.
3) Die Referendumsfrist ist am 22. September 2010 unbenutzt abgelaufen. Mit RB vom
26. Oktober 2010 auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
15.06.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung -
07.12.2016 01.01.2018 Art. 3 Abs. 1 geändert 2017-032
07.12.2016 01.01.2018 Art. 4 Abs. 1, a) geändert 2017-032
07.12.2016 01.01.2018 Art. 6a eingefügt 2017-032
07.12.2016 01.01.2018 Art. 8a eingefügt 2017-032
07.12.2016 01.01.2018 Art. 11 Abs. 1, f) geändert 2017-032
07.12.2016 01.01.2018 Art. 13 Abs. 1 geändert 2017-032
07.12.2016 01.01.2018 Art. 13 Abs. 3, a) aufgehoben 2017-032
07.12.2016 01.01.2018 Art. 14 Abs. 1 aufgehoben 2017-032
07.12.2016 01.01.2018 Art. 14 Abs. 4 aufgehoben 2017-032
07.12.2016 01.01.2018 Art. 15 Abs. 1 aufgehoben 2017-032
07.12.2016 01.01.2018 Art. 16 Abs. 5 eingefügt 2017-032
07.12.2016 01.01.2018 Art. 17 Abs. 1 geändert 2017-032
07.12.2016 01.01.2018 Art. 17 Abs. 2 geändert 2017-032
07.12.2016 01.01.2018 Art. 17 Abs. 4 geändert 2017-032
07.12.2016 01.01.2018 Art. 19 Abs. 1 geändert 2017-032
07.12.2016 01.01.2018 Art. 19 Abs. 2 geändert 2017-032
07.12.2016 01.01.2018 Art. 19 Abs. 3 aufgehoben 2017-032
07.12.2016 01.01.2018 Art. 19 Abs. 4 eingefügt 2017-032
07.12.2016 01.01.2018 Art. 20 Abs. 1 geändert 2017-032
07.12.2016 01.01.2018 Art. 21 Abs. 3 geändert 2017-032
07.12.2016 01.01.2018 Art. 22 Abs. 1 aufgehoben 2017-032
07.12.2016 01.01.2018 Art. 22 Abs. 2 geändert 2017-032
07.12.2016 01.01.2018 Titel 5a. eingefügt 2017-032
07.12.2016 01.01.2018 Art. 22a eingefügt 2017-032
07.12.2016 01.01.2018 Art. 22b eingefügt 2017-032
07.12.2016 01.01.2018 Art. 26a eingefügt 2017-032
07.12.2016 01.01.2018 Art. 27 Abs. 1 geändert 2017-032
07.12.2016 01.01.2018 Art. 28 Abs. 2 geändert 2017-032
07.12.2016 01.01.2018 Art. 33 Abs. 1 geändert 2017-032
07.12.2016 01.01.2018 Art. 36 Abs. 1 geändert 2017-032
07.12.2016 01.01.2018 Art. 36 Abs. 2 eingefügt 2017-032
07.12.2016 01.01.2018 Art. 37 Abs. 1 geändert 2017-032
07.12.2016 01.01.2018 Art. 37 Abs. 1 bis eingefügt 2017-032
07.12.2016 01.01.2018 Art. 41 Abs. 4 eingefügt 2017-032
07.12.2016 01.01.2018 Art. 42 Abs. 3 eingefügt 2017-032
07.12.2016 01.01.2018 Art. 47a eingefügt 2017-032
03.12.2019 01.04.2019 Art. 11 Abs. 3 eingefügt 2020-022
03.12.2019 01.04.2019 Art. 37 Abs. 1 geändert 2020-022
03.12.2019 01.04.2019 Art. 47b eingefügt 2020-022
07.12.2021 01.10.2022 Art. 30 Abs. 2 geändert 2022-029
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 15.06.2010 01.01.2011 Erstfassung -

Art. 3 Abs. 1 07.12.2016 01.01.2018 geändert 2017-032

Art. 4 Abs. 1, a) 07.12.2016 01.01.2018 geändert 2017-032

Art. 6a 07.12.2016 01.01.2018 eingefügt 2017-032

Art. 8a 07.12.2016 01.01.2018 eingefügt 2017-032

Art. 11 Abs. 1, f) 07.12.2016 01.01.2018 geändert 2017-032

Art. 11 Abs. 3 03.12.2019 01.04.2019 eingefügt 2020-022

Art. 13 Abs. 1 07.12.2016 01.01.2018 geändert 2017-032

Art. 13 Abs. 3, a) 07.12.2016 01.01.2018 aufgehoben 2017-032

Art. 14 Abs. 1 07.12.2016 01.01.2018 aufgehoben 2017-032

Art. 14 Abs. 4 07.12.2016 01.01.2018 aufgehoben 2017-032

Art. 15 Abs. 1 07.12.2016 01.01.2018 aufgehoben 2017-032

Art. 16 Abs. 5 07.12.2016 01.01.2018 eingefügt 2017-032

Art. 17 Abs. 1 07.12.2016 01.01.2018 geändert 2017-032

Art. 17 Abs. 2 07.12.2016 01.01.2018 geändert 2017-032

Art. 17 Abs. 4 07.12.2016 01.01.2018 geändert 2017-032

Art. 19 Abs. 1 07.12.2016 01.01.2018 geändert 2017-032

Art. 19 Abs. 2 07.12.2016 01.01.2018 geändert 2017-032

Art. 19 Abs. 3 07.12.2016 01.01.2018 aufgehoben 2017-032

Art. 19 Abs. 4 07.12.2016 01.01.2018 eingefügt 2017-032

Art. 20 Abs. 1 07.12.2016 01.01.2018 geändert 2017-032

Art. 21 Abs. 3 07.12.2016 01.01.2018 geändert 2017-032

Art. 22 Abs. 1 07.12.2016 01.01.2018 aufgehoben 2017-032

Art. 22 Abs. 2 07.12.2016 01.01.2018 geändert 2017-032

Titel 5a. 07.12.2016 01.01.2018 eingefügt 2017-032

Art. 22a 07.12.2016 01.01.2018 eingefügt 2017-032

Art. 22b 07.12.2016 01.01.2018 eingefügt 2017-032

Art. 26a 07.12.2016 01.01.2018 eingefügt 2017-032

Art. 27 Abs. 1 07.12.2016 01.01.2018 geändert 2017-032

Art. 28 Abs. 2 07.12.2016 01.01.2018 geändert 2017-032

Art. 30 Abs. 2 07.12.2021 01.10.2022 geändert 2022-029

Art. 33 Abs. 1 07.12.2016 01.01.2018 geändert 2017-032

Art. 36 Abs. 1 07.12.2016 01.01.2018 geändert 2017-032

Art. 36 Abs. 2 07.12.2016 01.01.2018 eingefügt 2017-032

Art. 37 Abs. 1 07.12.2016 01.01.2018 geändert 2017-032

Art. 37 Abs. 1 03.12.2019 01.04.2019 geändert 2020-022

Art. 37 Abs. 1 bis

07.12.2016 01.01.2018 eingefügt 2017-032

Art. 41 Abs. 4 07.12.2016 01.01.2018 eingefügt 2017-032

Art. 42 Abs. 3 07.12.2016 01.01.2018 eingefügt 2017-032

Art. 47a 07.12.2016 01.01.2018 eingefügt 2017-032

Art. 47b 03.12.2019 01.04.2019 eingefügt 2020-022

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