Monitoring Gesetzessammlung

Allgemeines Reglement über die Zusatzausbildungen (419.106)

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Allgemeines Reglement über die Zusatzausbildungen (419.106)

Allgemeines Reglement über die Zusatzausbildungen

Allgemeines Reglement über die Zusatzausbildungen vom 16.06.2004 (Stand 02.08.2004) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli
1962; eingesehen das Gesetz über die Höhere Pädagogische Lehranstalt vom 4. Oktober 1996; eingesehen die Verordnung über Aufnahme und Grundausbildung an der Pädagogischen Hochschule vom 14. August 2002; auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport (DEKS), beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Das vorliegende Reglement regelt die allgemeinen Bedingungen der Zu - satzausbildungen (nachstehend: Ausbildung).
2 Es bestimmt: a) die Entscheidungsverfahren betreffend Organisation und operative Führung der Ausbildungen; b) die Bestimmungen betreffend die Lehrpersonen; c) die Bestimmungen betreffend die Ausbildungs- und Finanzierungskos - ten.
3 Die Kantonale Kommission für Zusatzausbildungen (KKZA), bestehend aus Vertretern der Dienststelle für Unterrichtswesen, der Dienststelle für tertiäre Bildung sowie der PH-VS: a) erlässt für jede Ausbildung spezielle Normen über die Dauer der Aus - bildung, die Zulassungsbedingungen und die Bedingungen für das Er - langen des Titels oder des Zertifikats; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
b) genehmigt die Studienpläne, die Budgets und die Rechnung, welche von den entsprechenden strategischen Gruppen unterbreitet werden; c) schlägt dem DEKS die Ausstellung der Titel und Diplome vor.

Art. 2 Definition

1 Das Angebot der Zusatzausbildung richtet sich im Prinzip an die Klassen - lehrperson, die im Besitz eines Grundausbildungsdiploms ist, das von der EDK oder vom Kanton Wallis anerkannt ist.
2 Die Zusatzausbildung strebt das Erlangen: a) eines von der EDK anerkannten Titels; b) eines vom Kanton Wallis anerkannten Titels oder Zertifikats an.

Art. 3 Gleichstellung

1 Im vorliegenden Reglement gilt die Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion unterschiedslos für Mann oder Frau.

Art. 4 Einschränkung des Zugangs

1 Die KKZA kann die nötigen Massnahmen bezüglich der Teilnehmerzahl er - lassen.

Art. 5 Verantwortung über die Ausbildung

1 Die Ausbildungen unterliegen der Verantwortung der PH-VS. Diese kann spezielle Ausbildungsmodule anderen Ausbildungspartnern übertragen.
2 Aufgrund der von der KKZA genehmigten Budgets und Rechnung über - nimmt die PH-VS die finanzielle Verwaltung der Zusatzausbildungen.

Art. 6 Organisation der Kurse

1 Nach Möglichkeit werden die Kurse ausserhalb der Lehrtätigkeit des Kan - didaten organisiert.
2 Strategische Führung

Art. 7 Strategische Kommission

1 Für jede Zusatzausbildung ernennt die KKZA eine spezielle strategische Kommission (SK).
2 Diese Kommission setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen: a) ein Mitglied der KKZA, Präsident; b) der Ausbildungsverantwortliche; c) ein (oder je nach Ausbildung zwei) Mitglied(er), die von den Berufs - verbänden ernannt werden; d) ein Inspektor; e) ein Ausbildner.
3 Die strategische Kommission trifft ihre Entscheide mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
4 Die kantonalen Richtlinien betreffend Entschädigungen und Rückerstat - tung der Auslagen sind auch für die Mitglieder der SK anwendbar, ausser wenn ihr Pflichtenheft über diese Art von Tätigkeit entscheidet.

Art. 8 Aufgaben der Kommission

1 Die strategische Kommission ist insbesondere für folgende Aufgaben zu - ständig: a) Definition der Studienpläne, der Organisationsmodalitäten, des Bud - gets und der Rechnung, die sie zur Genehmigung der KKZA vorlegt; b) Organisation des ganzen Aufnahmeverfahrens; c) Entscheidung über die Aufnahmen; d) Überwachung der Einhaltung der Studienpläne; e) Absicherung über das gute Funktionieren der Evaluations- und Zertifi - kationsmodalitäten; f) Erstellung, zuhanden der KKZA, der Teilnehmerliste, die den Bedin - gungen für das Erlangen des Titels oder des Zertifikats entsprechen.
3 Operative Führung

Art. 9 Ausbildungsdirektion

1 Die Direktion der PH-VS ist für die Organisation der Ausbildungen zustän - dig.
2 Sie kann diese Aufgabe delegieren.

Art. 10 Verantwortliche Person für die Ausbildung

1 Ein von der PH-VS ernannter Ausbildner übernimmt die Funktion als Aus - bildungsverantwortlicher.
2 Dem Ausbildungsverantwortlichen fallen insbesondere folgende Aufgaben zu: a) Planung der Ausbildung unter Einhaltung der Richtlinien der PH-VS; b) Bereitstellung der Studienpläne; c) gegebenenfalls Organisation der praktischen Ausbildung; d) Wachen über die Einhaltung der Richtlinien betreffend die Evaluation; e) der PH-VS Anstellungsvorschläge für Ausbildner unterbreiten.

Art. 11 Lehrpersonen

1 Die Ausbildner, welche von der Direktion der PH-VS ausgewählt werden, sind: a) Mitglieder des Personals der PH-VS, denen während einer gewissen Zeit eine Aufgabe übertragen wird; b) externe Lehrpersonen der PH-VS mit einem zeitlich begrenzten Ver -
4 Kosten und Finanzierung

Art. 12 Anmeldegebühren

1 Die KKZA entscheidet grundsätzlich über die von den Teilnehmern zu ver - langende Anmeldegebühr.
2 Die PH-VS wird mit dem Inkasso der Anmeldegebühr betraut.

Art. 13 Stellvertretung

1 Die Teilnehmer können für die Zeit der Ausbildung in den Genuss eines unbezahlten Urlaubs gelangen.
2 Etwaige Kosten für die Stellvertretung werden vom Kanton übernommen.

Art. 14 Weitere Kosten

1 Weitere Kosten wie Übernachtung, Kost, Reisespesen, Unterrichtsmateri - al und -mittel, gehen zu Lasten der Teilnehmer.

Art. 15 Finanzierung

1 Die Finanzierung der Ausbildung figuriert im Budget der Dienststelle für tertiäre Bildung.
5 Verschiedene Bestimmungen

Art. 16 Rechtswege

1 Gegen Entscheide, die gemäss vorliegendem Reglement gefällt wurden, kann bei der Instanz, welche den Entscheid gefällt hat, innert 30 Tagen nach Bekanntmachung des Entscheids Rekurs eingereicht werden.
2 Gegen diese Entscheide kann innert der Frist von 30 Tagen beim DEKS Rekurs eingereicht werden. Dieses entscheidet letztinstanzlich.

Art. 17 Übergangsbestimmungen

1 Ausbildungsgänge, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Reglements be - gonnen wurden, werden nach den bisherigen Bestimmungen und Richtlini - en zu Ende geführt.

Art. 18 Inkrafttreten

1 Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am
2. August 2004 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.06.2004 02.08.2004 Erlass Erstfassung BO/Abl. 30/2004
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 16.06.2004 02.08.2004 Erstfassung BO/Abl. 30/2004
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