Benützungs- und Gebührenverordnung für die Mittelschulen mit kantonaler Trägerschaft (425.500)
    CH - GR

    Benützungs- und Gebührenverordnung für die Mittelschulen mit kantonaler Trägerschaft

    Benützungs- und Gebührenverordnung für die Mittelschulen mit kantonaler Trägerschaft (BGV kantonale Mittelschulen) Vom 1. Februar 2022 (Stand 1. August 2022) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1 ) von der Regierung erlassen am 1. Februar 2022

    Art. 1 Schulanlagen

    1 Zu den Schulanlagen gehören die dem Schulbetrieb dienenden Bauten und Anla - gen, Räumlichkeiten, Einrichtungen und Geräte.

    Art. 2 Überlassung an Dritte

    1 Soweit es der Schulbetrieb zulässt, können die Schulanlagen Dritten, insbesondere Schulen, Turn- und Sportvereinen sowie Veranstaltern von Kursen und Wettkämp - fen mittels Verfügung der Rektorin oder des Rektors überlassen werden.

    Art. 3 Betriebsreglement, Aufsicht

    1 Die Benützungsbestimmungen sind von der Schulleitung als Beilage zur Verfü - gung der Rektorin oder des Rektors in einem durch das Amt für Höhere Bildung (Amt) zu genehmigenden Betriebsreglement festzulegen. Das Betriebsreglement be - stimmt insbesondere: a) die Öffnungs- und die Betriebszeiten; b) die Verantwortlichkeiten; c) den gesetzlich zulässigen Haftungsausschluss der vermietenden Partei; d) die Massnahmen bei einer Verletzung der Benützungsbestimmungen; e) die Annullierungsbedingungen; f) die Auflagen für das Führen eines Gastwirtschaftsbetriebs auf dem Schulareal; g) die Haftung der mietenden Partei für Schäden, welche diese oder Dritte, die sich mit der Einwilligung der oder des Mietenden in oder auf den Schulanla - gen aufhalten, verursachen.
    1) BR 110.100
    2 Die Schulleitung beaufsichtigt die Benützung der Schulanlagen und kann bei Ver - stössen gegen die Benützungsbestimmungen sowie bei Nichtbeachtung von Anord - nungen und Anweisungen die Benützungsbewilligung entziehen.

    Art. 4 Benützungsgebühren

    1 Die Gebühren zur Benützung der Schulanlagen sind im Anhang 1 aufgeführt. Die - se basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise per Ende Ok - tober 2019 von 100,9 Punkten (Indexbasis Dezember 2020).
    2 Verändert sich der Landesindex der Konsumentenpreise um zehn Punkte, verän - dern sich die Gebühren entsprechend.

    Art. 5 Reduktion der Benützungsgebühren

    1 Werden die Schulanlagen anderen Schulen, für Aus- und Weiterbildungskurse für Leitende von Jugend und Sport oder für den Behindertensport zur Verfügung ge - stellt, werden die Gebühren gemäss Anhang 1 um 25 Prozent gesenkt.
    2 Bei Vereinen und Organisationen mit direktem Bezug zur jeweiligen Mittelschule mit kantonaler Trägerschaft werden keine Gebühren erhoben, sofern deren Mitglie - der ausschliesslich Schülerinnen und Schüler der entsprechenden Mittelschule sind.

    Art. 6 Vollzug

    1 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt.
    Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
    01.02.2022 01.08.2022 Erlass Erstfassung 2022-008
    Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 01.02.2022 01.08.2022 Erstfassung 2022-008
    Anhang 1: Mietpreise in Franken (exkl. MWST) zur Benützung der Schulanlagen (Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1) (Stand 1. August 2022) Angabe der Gebühren in Franken
    1 Std. bis
    2.5 Std. bis
    5 Std. bis
    8 Std. mehr als
    8 Std. pro Schul- jahr Allgemeine Schulanlagen: Aula oder grosser Saal 45 86 155 260 390 Kleiner Saal 23 44 80 130 200 Schul-, Musik- und Sitzungszimmer
    23 44 80 130 200 Labor, Computerzimmer, Werkraum, Bildnerisches Gestalten
    35 67 120 200 300 Musiksaal 35 67 120 200 300 Klavierzelle 12 23 40 70 Sportanlagen: Turnhalle, Aussenanlage 23 44 80 130 200 310 Kraftraum, Theorieraum 12 23 40 70 200 Schwimmbad 50 95 170 290 1060
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