Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (543.3)
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Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen

Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020) Vom 20. Mai 2019 (Stand 1. Januar 2021) Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone, im Bestreben, die mit der IKV 1937
1 ) errichtete Zusammenarbeit auch unter dem geänderten Bundesrecht (Bundesgesetz über Geldspiele
2 ) ) weiter zu füh - ren, gestützt auf - Art. 48 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
3 ) , - das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017
4 ) , - das gesamtschweizerische Geldspielkonkordat vom 20. Mai 2019
5 ) (GSK) vereinbaren:
6 )

Art. 1 Leistungsauftrag Swisslos

1 Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone (nachfolgend als «Vereinba - rungskantone» bezeichnet) betreiben die Genossenschaft «Swisslos Interkan - tonale Landeslotterie» (nachfolgend als «Swisslos» bezeichnet).
2 Swisslos veranstaltet Geldspiele im Auftrag der Vereinbarungskantone, nach Massgabe des BGS, des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats sowie der vorliegenden Vereinbarung.
3 In Anwendung von Art. 23 Abs. 2 BGS
7 ) wird Swisslos als einzige Veranstalte - rin von Lotterie- und Sportwetten-Grossspielen auf dem Gebiet der Vereinba - rungskantone bezeichnet.
1) Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937
2) SR 935.51
3) SR 101
4) SR 935.51
5) Beschlossen von der Plenarversammlung der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz zuhanden der Ratifikation in den Kantonen am 20. Mai 2019.
6) Beschlossen von den Vertretungen der Kantone der Deutschschweiz und des Kantons Tessin der Fachdirektorenkonfe - renz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz zuhanden der Ratifikation in den Kantonen am 20. Mai 2019. Vom Landrat mit 4/5- Mehr genehmigt am 10. September 2020. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 12. November 2020. Beschluss des Landrats mit Verfügung der Landeskanzlei vom 13. November 2020 für rechtskräftig erklärt.
7) SR 935.51 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.130

Art. 2 Ablieferung und Verwendung der Reingewinne

1 Die Reingewinne der Swisslos fallen vollumfänglich den Vereinbarungskanto - nen zu. Sie unterstützen damit gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Be - reichen Kultur, Soziales und Sport (Art. 125 Abs. 1 BGS
8 ) ).
2 Die Vereinbarungskantone verwenden einen Teil der Reingewinne zur Förde - rung des nationalen Sports. Der Betrag wird nach dem Verfahren gemäss Art.
34 GSK durch die FDKG
9 ) festgelegt und jährlich in die Stiftung Sportförderung Schweiz (Art. 32ff. GSK) eingelegt.
3 Die nach Zuweisung des Reingewinnanteils nach Abs. 2 verbleibenden Rein - gewinne sind den Vereinbarungskantonen jährlich nach folgendem Verteil - schlüssel abzuliefern: a) Reingewinn aus Losen: Jedem Kanton ein Fixum von CHF 70‘000.–, der Rest nach Bevölkerungszahlen. Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl. b) Reingewinn aus übrigen Spielen: 50 % nach Bevölkerung, 50 % nach Spieleinsätzen. Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszählung er - mittelte Bevölkerungszahl.
4 Der Anteil am Reingewinn einer Spielkategorie steht einem Vereinbarungs - kanton nur dann zu, wenn die entsprechende Spielkategorie in seinem Gebiet nicht verboten ist im Sinne von Art. 28 BGS
10 )
.

Art. 3 Vertretung der Vereinbarungskantone in der Genossenschaft

1 Die Vereinbarungskantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die Gene - ralversammlung der Swisslos.

Art. 4 Gemeinsame Bestimmungen für Kleinlotterien

1 Die Gesamtsumme (Kontingent) der von einem Vereinbarungskanton in ei - nem Kalenderjahr bewilligten Kleinlotterien im Sinne von Art. 34 BGS
11 ) darf höchstens CHF 2.50 pro Kopf seiner Wohnbevölkerung betragen. Eine Min - destsumme von CHF 100'000.— steht jedem Kanton unabhängig seiner Bevöl - kerungszahl zur Verfügung.
2 Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem auf das nächste Ka - lenderjahr ist nicht zulässig.
3 Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem Vereinbarungskan - ton an einen anderen Vereinbarungskanton ist zulässig.
8) SR 935.51
9) Fachdirektorenkonferenz Geldspiele
10) SR 935.51
11) SR 935.51 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.130

Art. 5 Bekanntmachung der Gemeinnützigkeit

1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Herkunft der Mittel bei deren Vergabe zu kommunizieren und den Benefiziaren aufzuerlegen, die erhaltene Unterstützung mindestens unter Verwendung des Logos von Swisslos bekannt zu machen.

Art. 6 Änderung der Vereinbarung

1 Änderungsanträge sind bei der Generalversammlung der Swisslos einzurei - chen. Sie leitet das Verfahren ein, wenn die Vertretungen von drei Vierteln aller Vereinbarungskantone der Verfahrenseinleitung zustimmen.
2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone zugestimmt haben.
3 Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem vereinfachten Verfahren, durch einstimmigen Beschluss der Generalversammlung der Swiss - los, vorgenommen werden. Die Generalversammlung bringt den Wortlaut des beabsichtigten Beschlusses vorgängig den Kantonen zur Kenntnis.

Art. 7 Kündigung der Vereinbarung

1 Die vorliegende Vereinbarung kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines Kalenderjahres durch Mitteilung an die Generalversammlung der Swisslos gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit In - krafttreten.
2 Die Kündigung eines Kantons beendet die Gültigkeit der Vereinbarung auf seinem Kantonsgebiet.

Art. 8 Verhältnis zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat

(GSK)
1 Im Falle eines Widerspruchs gehen die Bestimmungen des GSK den Bestim - mungen der vorliegenden Vereinbarung vor.

Art. 9 Inkrafttreten der Vereinbarung

1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone der IKV 1937 beigetreten sind.
2 Die Zustimmung ist gegenüber der Generalversammlung der Swisslos zu er - klären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen sowie dem Bund mit.

Art. 10 Aufhebung der IKV 1937

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden sämtliche Bestimmungen der IKV 1937 aufgehoben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.130

Art. 11 Schlussbestimmung

1 Swisslos passt die Statuten innert einer Frist von 6 Monaten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung an. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.130
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.05.2019 01.01.2021 Erlass Erstfassung GS 2020.130 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.130
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 20.05.2019 01.01.2021 Erstfassung GS 2020.130 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.130
Erlasstitel Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durch- führung von Geldspielen (IKV 2020) SGS -Nr. 543.3 GS -Nr. 2020.130 Erlassdatum 20.0 5.2 019 (vom Landrat genehmigt am 10.09.2020, 2020/51 , Geneh- migung IKV/GSK) In Kraft seit 01.01.2021 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis sionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Bemerkungen
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