Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (221.21)
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Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Konsumkredit

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Konsumkredit vom 13.05.2004 (Stand 01.07.2004) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über den Konsumkredit vom 23. März 2001; eingesehen die Verordnung zum Konsumkreditgesetz vom 6. November
2002; eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 und 42 Absatz 2 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:

Art. 1 Grundsatz und zuständige Behörde

1 Die gewerbsmässige Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten unterliegen einer kantonalen Bewilligung.
2 Der Staatsrat bestimmt die zuständige Behörde und regelt das Verfahren der Erteilung, der Erneuerung, der Verweigerung und des Entzugs der kantonalen Bewilligung in einer Verordnung.

Art. 2 Gebühren

1 Die Erteilung, Erneuerung und Verweigerung einer Bewilligung sowie die Überwachungsmassnahmen unterliegen einer Gebühr von maximal 1'000 Franken.
2 Die Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden sind anwendbar.

Art. 3 Strafbestimmungen

1 Jede Person, welche gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen verstösst, kann mit einer Busse bis zu 10'000 Franken bestraft werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.

Art. 4 Rechtsmittel

1 Die Entscheide der zuständigen Behörde, mit Ausnahme der administrati - ven Strafverfügungen, unterliegen der Beschwerde an den Staatsrat.
2 Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.

Art. 5 Schlussbestimmungen

1 Der Staatsrat wird beauftragt, das Interkantonale Konkordat über Mass - nahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen im Zinswesen vom 8. Oktober
1957 zu kündigen.
2 Da es sich um die Anwendung eines Bundesgesetzes handelt, ist das vor - liegende Gesetz dem Referendum nicht unterstellt.
3 Der Staatsrat erlässt alle notwendigen Bestimmungen zum Vollzug dieses Gesetzes und bestimmt dessen In-Kraft-Treten.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
13.05.2004 01.07.2004 Erlass Erstfassung BO/Abl. 26/2004
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 13.05.2004 01.07.2004 Erstfassung BO/Abl. 26/2004
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