Ergänzende Dienst- und Besoldungsordnung für die Inhaber von Schulämtern und die Dozen... (143.5)
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Ergänzende Dienst- und Besoldungsordnung für die Inhaber von Schulämtern und die Dozenten der Pädagogischen Hochschule

für die Inhaber von Schulämtern und die Dozenten der für die Inhaber von Schulämtern und die Dozenten der Pädagogischen Hochschule Pädagogischen Hochschule vom 29. März 1983
1 Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. 27 und 40 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule vom 12. Juni 1980
2 sowie von Art. 1 Abs. 1 der Dienst- und Besoldungsordnung für das Staatspersonal vom 30. März 1971
3 als Verordnung: I. Pflichtlektionen und Entlastung von Lektionen Pflichtlektionen Pflichtlektionen a) volles Pflichtpensum a) volles Pflichtpensum

Art. 1. Art. 1.

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1 Die Zahl der Pflichtlektionen je Woche beträgt für: a) den Rektor 5 bis
8 b) hauptamtliche Dozenten bei Unterricht: in wissenschaftlichen Fächern 17 in allgemeiner Didaktik, Fachdidaktik und an der Übungsschule 26 in Turnen und Sport, Musik, Bildnerisches Gestalten, Werken, Handarbeit und Hauswirtschaft
26 c) Assistenten der Übungsschule 29
2 Das Amt für Hochschulen setzt bei gemischten Lehraufträgen die Zahl der Pflichtlektionen im Einzelfall fest.
3 Es kann hauptamtliche Dozenten, die bei Beginn des Sommersemesters das
60. Altersjahr noch nicht vollendet haben, zur Übernahme von zwei zusätzlichen Lektionen je Woche verpflichten. b) reduziertes Pflichtpensum b) reduziertes Pflichtpensum

Art. 1bis. Art. 1bis.

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1 Die Mindestzahl der Pflichtlektionen je Woche beträgt für hauptamtliche Dozenten mit reduziertem Pflichtpensum bei Unterricht: a) in wissenschaftlichen Fächern 9 b) ... c) in allgemeiner Didaktik, Fachdidaktik und an der Übungsschule 13 d) in Turnen und Sport, Musik, Bildnerisches Gestalten, Werken, Handarbeit und Hauswirtschaft
13 e) für Assistenten der Übungsschule 15
2 Das Amt für Hochschulen setzt bei gemischten Lehraufträgen die Zahl der Pflichtlektionen im Einzelfall fest.
3 Die Pflicht zur Übernahme zusätzlicher Aufgaben besteht uneingeschränkt. Entlastung von Lektionen Entlastung von Lektionen a) im Allgemeinen a) im Allgemeinen

Art. 2. Art. 2.

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1 Die Inhaber von Schulämtern und die hauptamtlichen Dozenten werden wie folgt entlastet: a) Dozenten, die bei Beginn des Sommersemesters das 60. Altersjahr vollendet haben
3 Lektionen b) Prorektor I 50 Prozent c) Prorektor II 50
g) für die Erstellung der Stundenpläne 15 Prozent h) Dozenten, die in allgemeiner Didaktik oder in Fachdidaktik und an der Übungsschule unterrichten:
1. für den Unterricht an der Hochschule, je Jahreswochenlektion 0,5 Lektionen
2. für die Betreuung von Unterrichtspraktika an der Abteilung für Sekundarlehrer, je Jahreswochenlektion
0,5 Lektionen
3. für die Betreuung von Unterrichtspraktika an der Abteilung für Reallehrer, je 4 Jahreswochenlektionen
1 Lektion
4. für die Leitung der Übungsschule 3 Lektionen
2 Die Gesamtzahl der Entlastungen nach Abs. 1 Bst. h wird auf die nächste volle Lektion abgerundet. b) nebenamtliche Dozenten b) nebenamtliche Dozenten

Art. 3. Art. 3.

1 Nebenamtliche Dozenten
7 , die gleichzeitig als Hauptlehrer an einer staatlichen Mittelschule unterrichten, werden im Mittelschulpensum
8 wie folgt entlastet: a) je Jahreswochenlektion an der Hochschule in wissenschaftlichen Fächern ½ b) je 4 Jahreswochenlektionen an der Hochschule in wissenschaftlichen Fächern, wenn die Studentenzahl weniger als sechs beträgt
1 c) je 4 Jahreswochenlektionen an der Hochschule in Musik, Zeichnen sowie Turnen und Sport
1
2 Die Gesamtzahl der Entlastungen nach Abs. 1 lit. a wird auf die nächste volle Lektion abgerundet. c) Einzelfälle c) Einzelfälle

Art. 4. Art. 4.

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1 Das Amt für Hochschulen kann für zusätzliche Aufgaben oder bei besonderen Verhältnissen auf Antrag des Rektors weitere Entlastungen bis höchstens 15 Lektionen bewilligen. II. Besoldung der hauptamtlichen Dozenten und der Assistenten der Übungsschule Hauptamtliche Dozenten Hauptamtliche Dozenten a) Grundbesoldung a) Grundbesoldung

Art. 5. Art. 5.

1 Die Grundbesoldung der hauptamtlichen Dozenten entspricht jener für Hauptlehrer an einer Mittelschule.
2 Der Regierungsrat reiht die Dozenten in die Besoldungsklassen ein. b) Zulage b) Zulage

Art. 6. Art. 6.

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1 Die hauptamtlichen Dozenten erhalten je Jahreswochenlektion an der Hochschule als Zulage
11 : Fr. a) bei Unterricht in wissenschaftlichen Fächern 1'536.50 b) bei Unterricht in Turnen und Sport, Didaktik, Musik, Bildnerisches Gestalten, Werken, Handarbeit und Hauswirtschaft
1'004.65 c) bei Unterrichtsentlastung für Arbeiten im Bereich der Prorektorate, der Forschung und der Schulentwicklung entsprechend der Unterrichtstätigkeit gemäss Bst. a oder b.
1'536.50 bzw.
1'004.65 c) zusätzliche Lektionen c) zusätzliche Lektionen

Art. 7. Art. 7.

12
1 Die Assistenten der Übungsschule erhalten: a) als Grundbesoldung das gesetzliche Gehalt für Lehrer ihrer Stufe; b) je zusätzliche Lektion zum Pflichtpensum nach Art. 1 , 1bis und 2 dieser Verordnung einen Dreissigstel der Grundbesoldung.
2 Bei Unterricht an der Hochschule wird Art. 6 dieser Verordnung sachgemäss angewendet. III. Funktionszulagen, Entschädigung der nebenamtlichen Dozenten und Entschädigung für Einzellektionen Funktionszulagen Funktionszulagen

Art. 9. Art. 9.

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1 Als jährliche Funktionszulage
15 erhalten: Fr. a) Rektor 31 480.- b) Prorektor I 6 120.- c) Prorektor II 6 120.- d) Prorektor III 4 820.- e) Prorektor IV 6 120.- Nebenamtliche Dozenten Nebenamtliche Dozenten a) Grundbesoldung a) Grundbesoldung

Art. 10. Art. 10.

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1 Die nebenamtlichen Dozenten erhalten je Jahreswochenlektion als Besoldung: a) bei Unterricht in wissenschaftlichen Fächern Fr. 2820.-- bis Fr. 5892.-- b) bei Unterricht in anderen Fächern oder in Fachdidaktik Fr. 2172.-- bis Fr. 3684.--
2 Das Amt für Hochschulen setzt für Dozenten in wissenschaftlichen Fächern Besoldungskategorien fest. Es bestimmt auf Antrag des Rektors die Anfangsbesoldung im Einzelfall. b) Zulage zum Gehalt als Mittelschullehrer b) Zulage zum Gehalt als Mittelschullehrer

Art. 11. Art. 11.

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1 Nebenamtliche Dozenten, die gleichzeitig als Hauptlehrer an einer staatlichen Mittelschule unterrichten, erhalten je Jahreswochenlektion an der Hochschule als Zulage zum Gehalt als Mittelschullehrer
18 : Fr. a) bei Unterricht in wissenschaftlichen Fächern 1536.50 b) bei Unterricht in Turnen und Sport, Didaktik, Musik, Bildnerisches Gestalten, Werken, Handarbeit und Hauswirtschaft
1004.65 c) bei Unterrichtsentlastung für Arbeiten im Bereich der Prorektorate, der Forschung und der Schulentwicklung entsprechend der Unterrichtstätigkeit gemäss Bst. a oder b.
1536.50 bzw.
1004.65 c) 13. Monatsgehalt c) 13. Monatsgehalt

Art. 12. Art. 12.

1 Ein Zwölftel der Besoldung nach Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung wird zusätzlich als 13. Monatsgehalt ausgerichtet. d) Besoldungserhöhung d) Besoldungserhöhung

Art. 13. Art. 13.

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1 Die Ansätze nach Art. 10 dieser Verordnung umfassen fünfzehn Besoldungsstufen.
2 Die Anfangsbesoldung wird auf Beginn eines Kalenderjahres bis zum Erreichen des Höchstansatzes um eine Besoldungsspanne erhöht, die einem Vierzehntel des Höchstansatzes der Besoldungskategorie entspricht.
1 Die Stellvertreter erhalten je Lektion
23 : Fr. a) mit Hochschulabschluss bei Unterricht in wissenschaftlichen Fächern 98.60 b) in den übrigen Fällen 69.50 Einzellektionen und Kurse Einzellektionen und Kurse

Art. 15. Art. 15.

24
1 Das Amt für Hochschulen setzt die Entschädigungen für Einzellektionen und für die Leitung von Kursen im Rahmen der Ansätze von Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung fest. Praktikumsleiter Praktikumsleiter

Art. 16. Art. 16.

25
1 Die Praktikumsleiter der Übungsschule erhalten je Jahreswochenlektion Fr.
1044.-
26
. Leiter der Kompaktpraktika Leiter der Kompaktpraktika

Art. 17. Art. 17.

27
1 Die Leiter der Kompaktpraktika erhalten je Woche Fr. 348.-
28
. IV. Schlussbestimmungen

Art. 18. Art. 18.

29 Aufhebung bisherigen Rechts Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 19. Art. 19.

1 Die Ergänzende Dienst- und Besoldungsordnung für die Lehrer der Kantonsschulen, der Verkehrsschule und der Lehrerbildungsanstalten vom
29. Juni 1971
30 wird aufgehoben. Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn

Art. 20. Art. 20.

1 Diese Verordnung wird ab 16. April 1983 angewendet.
1 In Vollzug ab 16. April 1983. Geändert durch Nachtrag vom 4. April
1989, nGS 24-28; Abschnitt II Ziff. 2 des VII. Nachtrags zur EDBO-MS vom
15. Januar 1996, nGS 31-31 (sGS 143.4); II. Nachtrag vom 3. Dezember
2002, nGS 38-4; III. Nachtrag vom 20. Januar 2004, nGS 39-67.
2 sGS 215.2.
3 sGS 143.2.
4 Fassung gemäss III. Nachtrag.
5 Fassung gemäss III. Nachtrag.
6 Fassung gemäss III. Nachtrag.
7 Art. 27 PHG , sGS 215.2.
8 Art. 2 f. der Ergänzenden Dienst- und Besoldungsordnung für die Inhaber von Schulämtern und die Lehrer der staatlichen Mittelschulen, sGS 143.4.
9 Fassung gemäss II. Nachtrag.
10 Fassung gemäss III. Nachtrag.
11 Indexstand: 1. Januar 2004.
12 Fassung gemäss II. Nachtrag.
13 Fassung gemäss II. Nachtrag.
14 Fassung gemäss III. Nachtrag.
15 Ausgeglichener Indexstand vom November 1988.
16 Fassung gemäss II. Nachtrag.
17 Fassung gemäss III. Nachtrag.
18 Indexstand 1. Januar 2004.
19 Fassung gemäss II. Nachtrag.
20 sGS 143.2 .
21 sGS 143.2 .
22 Fassung gemäss Nachtrag.
28 Ausgeglichener Indexstand vom November 1988 mit 112,1 Punkten (Basis Dezember 1982 = 100 Indexpunkte).
29 Aufgehoben durch II. Nachtrag.
30 nGS
7,
574; nGS
8,
116 und 242; nGS
9,
139; nGS 10-86 (sGS 143.4).
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