Verordnung über die Organisation der Mittelschulen mit kantonaler Trägerschaft
Verordnung über die Organisation der Mittelschulen mit kantonaler Trägerschaft (Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV) Vom 22. Februar 2022 (Stand 1. August 2022) Gestützt auf Art. 20 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes 1 ) von der Regierung erlassen am 22. Februar 2022
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt für Mittelschulen mit kantonaler Trägerschaft das Ausbil - dungsangebot, die Vorgaben für das Qualitätskonzept sowie die Anstellungsverhält - nisse der Schulleitung und der Lehrpersonen.
Art. 2 Konzept zur Sicherung der Ausbildungsqualität
1 Das Konzept zur Sicherung der Ausbildungsqualität der Mittelschulen mit kantona - ler Trägerschaft orientiert sich an den Grundsätzen von «Qualität durch Evaluation und Entwicklung».
Art. 3 Begriffe
1 In dieser Verordnung bedeuten: a) Bandbreitenvertrag: Anstellungsvertrag, in dem das Arbeitspensum mit einer Bandbreite von maximal 20 Prozent festgelegt wird; b) Pensenanpassungen: Ergänzung des jährlichen Normpensums aufgrund zu - sätzlicher Auszahlungsanteile oder Korrekturen; c) Normzuschlag: Gutschrift zu Unterrichtslektionen und einzelnen Pensenan - passungen infolge erhöhten Arbeitsaufwands;
1) BR 425.000
d) Normpensum: Unterrichtsanteil inklusive Normzuschlag sowie unterrichtsspe - zifische Arbeiten plus allfällige Pensenanpassungen gemäss Artikel 22 bis Ar - tikel 25; e) Auszahlungsumfang: durch die Rektorin oder den Rektor gemeldeter Umfang der monatlichen Gehaltsauszahlungen für das Schuljahr; f) Pensensaldo: Über- oder Unterschreitung des jährlichen Arbeitspensums durch den gemeldeten Auszahlungsumfang; g) Jahreslektion: Summe von Normpensum und Zusatzaufgaben geteilt durch
26 Unterrichtslektionen während 38 Unterrichtswochen bei einem Arbeitspen - sum von 100 Prozent.
2. Schulleitung
2.1. MITGLIEDER UND AUFTRAG
Art. 4 Mitglieder der Schulleitung, Stellenumfang, Arbeitszeiterfassung
1 Vorsitzende oder Vorsitzender der Schulleitung gemäss Artikel 63 Absatz 1 des Personalgesetzes
1 ) ist die Rektorin oder der Rektor. Weitere Mitglieder der Schullei - tung sind die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Rektorin beziehungsweise des Rektors (Konrektorin oder Konrektor) und in der Regel mindestens eine weitere Person (Prorektorin oder Prorektor).
2 Der Stellenumfang für die Schulleitung sowie die Zusammensetzung der Schullei - tung pro Mittelschule mit kantonaler Trägerschaft sind in Anhang 1 geregelt.
3 Die Mitglieder der Schulleitung erfassen ihre Arbeitszeit gemäss der kantonalen Personalgesetzgebung. Sämtliche im Zusammenhang mit der Unterrichtstätigkeit stehenden Arbeiten, die Vertretung der Schule in Arbeitsgruppen und Kommissio - nen (regional und überregional) sowie die Erfüllung von Aufträgen für das Amt für Höhere Bildung (Amt) sind Bestandteil des Arbeitspensums.
Art. 5 Auftrag der Schulleitung
1 Die Schulleitung stellt die Schul-, Personal- und Betriebsführung sicher.
2 Sie erstellt das Qualitätskonzept und erarbeitet gemeinsam mit den Lehrpersonen das Konzept für die Schul- und Unterrichtsentwicklung, setzt diese um und überar - beitet sie periodisch.
3 Ihr obliegt die Betreuung der Schülerinnen und Schüler, soweit diese Aufgabe nicht von der Klassenlehrperson wahrgenommen wird. Neben der Betreuung der ih - nen durch die Rektorin oder den Rektor zugeteilten Ressorts wirken die Schullei - tungsmitglieder im Bedarfsfall bei der Erfüllung weiterer Aufgaben mit.
1) BR 170.400
Art. 6 Unterrichtsverpflichtung für Mitglieder der Schulleitung
1 Die Rektorin oder der Rektor unterrichtet im Durchschnitt von vier Schuljahren zwei Jahreslektionen pro Schuljahr.
2 Die Konrektorin oder der Konrektor unterrichtet im Durchschnitt von vier Schul - jahren vier Jahreslektionen pro Schuljahr.
3 Die Prorektorin oder der Prorektor unterrichtet im Durchschnitt von vier Schuljah - ren sechs Jahreslektionen pro Schuljahr.
Art. 7 Befristete Reduktion der Unterrichtsverpflichtung für Mitglieder der
Schulleitung
1 Für gesamtschweizerische oder kantonale Bildungsreformen oder für die Übernah - me eines Vorstandsmandats in einem nationalen Gremium des Mittelschulbereichs kann das Departement einzelnen Mitgliedern der Schulleitung eine befristete Reduk - tion der Unterrichtsverpflichtung gewähren.
2.2. ANSTELLUNG
Art. 8 Findungsausschuss und Antrag
1 Bei der Wahl der Mitglieder der Schulleitung kann die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher einen Findungsausschuss als beratendes Organ ein - setzen.
2 Die Rektorin oder der Rektor beantragt dem Departement auf dem Dienstweg die Neubesetzung der Stelle der Konrektorin oder des Konrektors sowie der Prorektorin oder des Prorektors. Das Amt beantragt dem Departement die Neubesetzung der Stelle der Rektorin oder des Rektors.
3. Lehrpersonen
3.1. BILDUNGSAUFTRAG
Art. 9 Lehrperson
1 Der mit einer Anstellung als Lehrperson an einer Mittelschule mit kantonaler Trä - gerschaft zu erfüllende Bildungsauftrag setzt sich aus dem Normpensum sowie der Erledigung von Zusatzaufgaben zusammen.
2 Der zeitliche Aufwand für die Zusatzaufgaben, welcher 60 beziehungsweise 120 Sollstunden über- oder unterschreitet, wird in Jahreslektionen ohne Normzuschlag umgerechnet und dem jährlichen Arbeitspensum gutgeschrieben beziehungsweise belastet.
3 Das Departement erlässt Bestimmungen für den Unterrichtsanteil des Normpen - sums sowie für obligatorische und fakultative Zusatzaufgaben.
Art. 10 Klassenlehrperson
1 Der Klassenlehrperson steht pro Unterrichtswoche eine in der Stundentafel und im Stundenplan fixierte und mit einem Lehrplan versehene Einzellektion als «Klassen - stunde» zur Verfügung.
2 Die Klassenlehrperson begleitet ihre Klasse in der Regel mit einer weiteren Lehr - person am Klassenanlass.
3.2. ANSTELLUNG
Art. 11 Verfahren zur Anstellung von Lehrpersonen
1 Das Verfahren zur Anstellung von Lehrpersonen beinhaltet in der Regel mindes - tens eine Probelektion und deren Beurteilung durch mindestens eine Fachexpertin oder einen Fachexperten sowie durch mindestens ein Mitglied der Schulleitung. Über Ausnahmen entscheidet die Rektorin oder der Rektor.
Art. 12 Anstellung mit Bandbreitenvertrag
1 Nach Massgabe der betrieblichen Bedürfnisse werden Lehrpersonen befristet oder unbefristet mit einem Bandbreitenvertrag angestellt.
2 Bandbreitenverträge für eine «befristete Anstellung» beginnen am 1. August und enden am 31. Juli. Die Kündigungsfrist beträgt im ersten Anstellungsjahr einen Mo - nat, im zweiten und dritten Anstellungsjahr vier Monate.
3 Eine Anstellung mit einem Bandbreitenvertrag ohne Endzeitpunkt wird als «unbe - fristete Anstellung» bezeichnet. Bandbreitenverträge für eine unbefristete Anstel - lung beginnen in der Regel am 1. August und können per 31. Januar oder per 31. Juli gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt vier Monate.
Art. 13 Verlängerung und Umgestaltung der Anstellung
1 Ohne gegenteilige schriftliche Mitteilung durch eine der Vertragsparteien bis am
31. März verlängert sich ein Bandbreitenvertrag für eine befristete Anstellung auto - matisch um ein weiteres Schuljahr.
2 Nach einer Gesamtanstellungsdauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses von drei aufeinander folgenden Jahren ist dieses bei Fortsetzung in eine unbefristete Anstel - lung zu überführen, falls die für den Unterricht an einer Mittelschule erforderliche fach- und berufswissenschaftliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen ist.
3 Falls eine Überführung in eine unbefristete Anstellung nach den Bestimmungen von Absatz 2 nicht umgesetzt werden kann, ist das Vertragsverhältnis aufzulösen oder dem Amt ein begründeter Antrag zur Verlängerung der befristeten Anstellung um ein Jahr einzureichen. Das Amt kann höchstens zweimal eine Verlängerung um ein Jahr bewilligen.
3.3. JÄHRLICHES ARBEITSPENSUM UND WEITERBILDUNGSPROJEKTE
Art. 14 Jährliches Arbeitspensum
1 Das jährliche Arbeitspensum für Lehrpersonen mit einer Anstellung von 100 Pro - zent beträgt 2016 Arbeitsstunden. Es berechnet sich aus dem Pensensaldo des vorge - henden Schuljahrs, dem Normpensum sowie den Zusatzaufgaben und umfasst 26 Unterrichtslektionen zu 40 Minuten während 38 Unterrichtswochen bei einem Arbeitspensum von 100 Prozent.
2 Im jährlichen Arbeitspensum von 100 Prozent sind Zusatzaufgaben für schulspezi - fische Aufträge im Umfang von 60 Sollstunden für Fachlehrpersonen II, für Mittel - schullehrpersonen I in der Funktionsklasse 20 und für Mittelschullehrpersonen II in der Funktionsklasse 21 enthalten.
Art. 15 Festlegung des jährlichen Arbeitspensums
1 Die Rektorin oder der Rektor legt innerhalb des Bandbreitenvertrags das jährliche Arbeitspensum fest. Für promotionswirksame Fächer (inklusive Latein I und II) mit weniger als acht Schülerinnen und Schülern kann die Rektorin oder der Rektor auf der Grundlage eines vom Amt erlassenen Reglements in Abweichung zur Stundenta - fel die Anzahl auszuzahlender Jahreslektionen kürzen, wobei der Unterricht für die Schülerinnen und Schüler gemäss Stundentafel zu erfolgen hat.
2 Wird das jährliche Arbeitspensum nachträglich durch die Rektorin oder den Rektor geändert, so wird dies mit einer Pensenanpassung nachgetragen. Bei befristeten An - stellungen darf der gemeldete Auszahlungsumfang nicht unterschritten werden.
3 Die vertraglich festgelegte Bandbreite darf im Einvernehmen mit der Lehrperson bei der Zuteilung des jährlichen Arbeitspensums höchstens zweimal in Folge unter- oder überschritten werden. Danach ist eine Vertragsanpassung erforderlich.
Art. 16 Genehmigung des jährlichen Arbeitspensums
1 Die synoptische Darstellung des jährlichen Arbeitspensums aller Lehrpersonen wird durch das Departement genehmigt.
Art. 17 Normzuschlag und Pensenanpassung
1 Die Normzuschläge sind folgendermassen geregelt: a) kein Normzuschlag: Turnen und Sport als Grundlagenfach, Handarbeit/Wer - ken und Wirtschaft/Arbeit/Haushalt als Grundlagenfach, Klassenstunde, Frei - fächer (ohne Latein I und II, aber inklusive Kurse für Talentförderung), Lei - tung der Musikformationen Chor, Kadettenmusik, Orchester; b) Normzuschlag zwei Jahreslektionen: Deutsch/tudestg/tedesco, Romanisch und Italienisch als Erstsprache, Mathematik und Englisch; c) Normzuschlag eine Jahreslektion: alle weiteren Unterrichtsfächer inklusive Latein I und II.
2 Pensenanpassungen werden gemäss Artikel 22 bis Artikel 25 gewährt.
Art. 18 Urlaub für Weiterbildungsprojekte
1 Auf Antrag der Rektorin oder des Rektors kann das Amt nach Rücksprache mit dem Personalamt Lehrpersonen, welche vor dem beantragten Weiterbildungsprojekt während mindestens zehn Jahren mit einem Arbeitsumfang von durchschnittlich mindestens 50 Prozent an einer Mittelschule mit kantonaler Trägerschaft unterrichtet haben, einen maximal zwölf Wochen dauernden, bezahlten Urlaub für ein Weiterbil - dungsprojekt gewähren, wovon eine Woche in der unterrichtsfreien Zeit zu beziehen ist.
2 Das Amt erlässt ein Reglement betreffend Weiterbildungsprojekte.
3.4. EINREIHUNG, ENTLÖHNUNG UND STELLVERTRETUNG
Art. 19 Einreihung
1 Lehrpersonen, welche über ein Lehrdiplom gemäss dem Reglement über die Aner - kennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstu - fe I und an Maturitätsschulen verfügen, sind folgendermassen in Funktionsklassen einzureihen: Funktionsklasse Fachlehrperson I (Tastaturschreiben) 15 Fachlehrperson II (Lehrperson für Hand - arbeit/Werken, Information/Kommuni - kation/Administration und Wirtschaft/ Arbeit/Haushalt)
18 Mittelschullehrperson I 20 Mittelschullehrperson II 21
Art. 20 Wechsel der Gehaltsklasse
1 Für die Dauer der Einarbeitung sind die Lehrpersonen eine Gehaltsklasse unter der jeweiligen Funktionsklasse (Anlaufsklasse) einzureihen, wobei der Lohn innerhalb der Funktionsklasse auf Antrag der Rektorin oder des Rektors durch das Amt nach Rücksprache mit dem Personalamt festgesetzt wird.
2 Lehrpersonen ohne stufenkonformes Lehrdiplom sind eine Klasse unterhalb der Funktionsklasse einzureihen.
3 Mittelschullehrpersonen I und II, welche in den letzten zwei Gesamtbeurteilungen jeweils das Prädikat «sehr gut» erreicht haben, können in der Regel frühestens nach zehn Jahren Unterrichtstätigkeit auf Mittelschulstufe in die Gehaltsklasse 21 bezie - hungsweise 22 eingereiht werden. Die Erhöhung der Gehaltsklasse hat zur Folge, dass Zusatzaufgaben im Umfang von 120 Sollstunden bei einem Arbeitsumfang von
100 Prozent zu leisten sind.
Art. 21 Stellvertretung
1 Das Departement regelt die Stellvertretungen und deren Entlöhnung.
3.5. PENSENANPASSUNGEN
Art. 22 Abschlussprüfungen, schriftliche Arbeiten, Praktika
1 Die Rektorin oder den Rektor gewährt folgende Pensenanpassungen: Jährliches Arbeitspensum: 26 Jahres - lektionen Vorbereitung, Durchführung und Kor - rektur der Abschlussprüfungen pro mündliche beziehungsweise schriftliche Abschlussprüfung
0,025 Betreuung gymnasiale Maturitätsarbeit, Fachmaturitätsarbeit, selbstständige Arbeit Fachmittelschule, interdiszipli - näre Projektarbeit Handels-/Informatik - mittelschule pro Arbeit
0,250 Betreuung Langzeitpraktikum Handels-/ Informatikmittelschule pro Praktikantin beziehungsweise Praktikant
0,200
Art. 23 Dienstaltersurlaub
1 Der Dienstaltersurlaub wird im ersten Jahr der Gewährung in das Unterrichtspen - sum eingerechnet. Im Zusammenhang mit dem Bezug eines Weiterbildungsurlaubs kann der Dienstaltersurlaub mit dem Weiterbildungsurlaub kombiniert werden: Jährliches Arbeitspensum: 26 Jahres - lektionen
10 Tage Dienstaltersurlaub inklusive Normzuschlag
1,125
20 Tage Dienstaltersurlaub inklusive Normzuschlag
2,250
Art. 24 Altersentlastung
1 Für Lehrpersonen, welche vor dem 1. August das 58. Altersjahr vollendet haben, sowie für Lehrpersonen, welche vor dem 1. August das 61. Altersjahr vollendet ha - ben, wird folgende Altersentlastung in Form einer Pensenanpassung gewährt: Jährliches Arbeitspensum: 26 Jahres - lektionen Altersentlastung ab vollendetem 58. Al - tersjahr
1,500 Altersentlastung ab vollendetem 61. Al - tersjahr
3,500
2 Die Altersentlastung wird direkt proportional zum jährlichen Arbeitspensum der Lehrperson berechnet.
3 Der Pensensaldo aus dem letzten Jahr und die Pensenanpassung für den Dienstal - tersurlaub werden nicht in die Berechnung der Altersentlastung miteinbezogen.
Art. 25 Individuelle Pensenanpassungen
1 Die Rektorin oder der Rektor kann aufgrund der Erfordernisse des Schulbetriebs beim Amt weitere Pensenanpassungen beantragen.
4. Konferenzen und Gesamtschulanlässe
1. Zusammensetzung und Einberufung
1 Der allgemeinen Konferenz der Lehrpersonen (AKL) gehören alle Lehrpersonen der Mittelschule mit kantonaler Trägerschaft an. Die Teilnahme an der AKL ist obli - gatorisch.
2 Die Rektorin oder der Rektor lädt mindestens zehn Tage vor der Durchführung der AKL alle Lehrpersonen unter Angabe der Traktanden ein. Pro Semester ist mindes - tens eine AKL durchzuführen.
3 Die Rektorin oder der Rektor muss die AKL einberufen, wenn mindestens ein Drit - tel der Lehrpersonen dies verlangt.
Art. 27 2. Befugnisse
1 Die AKL: a) behandelt und genehmigt pädagogische Reglemente, welche für die Mittel - schule mit kantonaler Trägerschaft und für die Lehrpersonen von grundlegen - der Bedeutung sind; b) kann zu Sachgeschäften, welche die Mittelschule betreffen, der Schulleitung Vorschläge unterbreiten oder Stellung nehmen; c) kann zwei Lehrpersonen in einen allfälligen Findungsausschuss zur Anstel - lung von Mitgliedern der Schulleitung gemäss Artikel 8 Absatz 1 delegieren.
Art. 28 Teilkonferenzen
1 Folgende Teilkonferenzen können einberufen werden: a) durch die Rektorin oder den Rektor: die Konferenz der Fachschaftsvorsitzen - den, die Noten-, Promotions- und Abschlussprüfungskonferenzen; b) durch die Mitglieder der Schulleitung: die Konferenz der Lehrpersonen der Fachmittelschule, der Handelsmittelschule, der Informatikmittelschule und des Untergymnasiums; c) durch die Fachschaftsvorsitzenden: die Konferenz der einzelnen Fachschaften; d) durch die Klassenlehrperson nach Rücksprache mit dem zuständigen Schullei - tungsmitglied: die Konferenz der Lehrpersonen einer Klasse.
Art. 29 Gesamtschulanlässe
1 Der Mittelschule stehen höchstens zwei Unterrichtstage für Gesamtschulanlässe in - nerhalb eines Schuljahrs zur Verfügung. Davon ausgenommen sind maximal zwei Themenwochen, Klassenanlässe und Fachexkursionen.
2 Falls der Einsatz in Projektwochen, Themen- oder Blocktagen das anteilsmässige jährliche Arbeitspensum um 15 Prozent unter- oder überschreitet, bestimmt die Rek - torin oder der Rektor mittels eines Reglements die Verrechnung der zusätzlich ge - leisteten Einzellektionen.
5. Schlussbestimmungen
Art. 30 Vollzug
1 Das Departement erlässt zum Vollzug dieser Verordnung eine Rahmenordnung.
2 Der Vollzug obliegt dem Amt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
22.02.2022 01.08.2022 Erlass Erstfassung 2022-011
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 22.02.2022 01.08.2022 Erstfassung 2022-011
Anhang 1: Bestimmungen für die Bündner Kantonsschule (BKS) als kantonale Mittelschul e am Standort Chur (Art. 4 Abs. 2) (Stand 1. August 2022)
1. Ausbildungsangebot a) Die BKS führt:
1. ein sechs- und ein vierjähriges Gymnasium;
2. eine Fachmittelschule mit den Beru fsfeldern Gesundheit, Soziale Arbeit so- wie Pädagogik und ist Schulort für die Fachmaturität Soziale Arbeit;
3. eine Handelsmittelschule mit Berufsmaturität. b) Der Unterricht in den Kantonssprachen Deutsch, Rätoromanisch und Italienisch wird besonders gefördert. Am Gymnas ium sind zweisprachige Maturitätslehr- gänge in den Kantonssprachen gemäss den Bestimmungen der Schweizerischen Maturitätskommission (SMK) anzubieten. c) Immersionsunterricht mi t Englisch kann ausschliesslich in den Schwerpunkt- und Ergänzungsfächern angeboten werden.
2. Mitglieder der Schulleitung a) Mitglieder der Schulleitung der BKS si nd die Rektorin oder der Rektor, die Konrektorin oder der Konrektor sowie Prorektorinnen und Prorektoren. b) Der Stellenumfang beträgt inkl usive Unterrichtsanteil für:
1. die Rektorin oder den Rektor 100 Stellenprozent;
2. die Konrektorin oder den Konrektor 100 Stellenprozent;
3. die Prorektorinnen oder die Prorektoren total 300 Stellenprozent.
3. Stundentafel und Lehrplan a) Stundentafel und Lehrplan der BKS Chur bilden die Referenz für die entspre- chenden Stundentafeln und Lehrpläne de r übrigen kantonalen Mittelschulen so- wie der privaten Mittelschulen.
b) Am Gymnasium sind zur Durchführung der Schwerpunktfächer (ohne Landes- sprachen) sowie der Wahl-/Freifächer aller Abteilungen mindestens zwölf An- meldungen pro Fach erforderlich. Für die Durchführung der Schwerpunktfächer in den Sprachen Französisch, Italie nisch und Romanisch si nd mindestens sechs Anmeldungen erforderlich. c) Am Gymnasium sind zur Durchführung der Ergänzungsfächer mindestens
14 Anmeldungen pro Fach erforderlich.
4. Entlastung für Lehrpersonen mit besonderen Aufgaben a) Die Rektorin oder der Rektor kann folgende Entlastungen gewähren:
1. für die Stundenplanung insgesamt ma ximal sieben Jahreslektionen;
2. für die Leitung der Aufnahmeprüf ungen maximal sechs Jahreslektionen;
3. für die Betriebsleitung der Sportanl agen maximal sieben Jahreslektionen. b) Weitere Entlastungen über eine Jahr eslektion bedürfen der Genehmigung durch das Amt.
5. Pensenanpassungen a) Die Bezeichnung «Pensenanpassungen» wi rd an der BKS ausschliesslich für ein nachträglich geändertes Arbeitspensu m aus dem laufenden oder dem vergange- nen Schuljahr verwendet. b) Die Bezeichnung «besondere Aufgaben» bezieht sich auf die Abgeltung für Leistungen im nächsten Schuljahr.
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