Musikschulverordnung (411.661)
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Musikschulverordnung

Musikschulverordnung * (MSV) vom 2. April 1991 (Stand 1. Januar 2023)
1. Voraussetzungen der Anerkennung

§ 1 Trägerschaft

1 Als Träger von Musikschulen für Jugendliche werden Schulgemeinden, andere öf - fentlich-rechtliche Körperschaften oder gemeinnützige Vereine und Stiftungen aner - kannt.

§ 2 Qualifizierter Unterricht *

1 Verfügt eine Lehrperson für das unterrichtete Instrument über eine Lehrbefähigung einer Hochschule oder über einen gleichwertigen Ausweis, gilt der Unterricht als qualifiziert. Handelt es sich beim unterrichteten Instrument um ein Nebenfachinstru - ment zum Instrument, für das eine Lehrbefähigung einer Hochschule oder ein gleichwertiger Abschluss besteht, gilt der Unterricht ebenfalls als qualifiziert. Das Departement bestimmt die zulässigen Nebenfachinstrumente. *
2 Mehr als die Hälfte aller Lektionen muss auf qualifizierten Unterricht entfallen. Ist dies nicht der Fall, kann die Anerkennung gemäss § 7 entzogen werden. *

§ 3 Fächerangebot

1 Die Musikschule muss für mindestens acht Instrumentenfamilien Unterricht anbie - ten.
2 Einer Instrumentenfamilie gleichgesetzt werden:
1. * Elementare Musikerziehung und Rhythmik
2. Gesang
3. Tanz beziehungsweise Ballett

§ 4 * Anforderungen an den Unterricht

1 Der Unterricht muss auf die Dauer von mindestens 38 Wochen pro Schuljahr ange - legt und lehrplanmässig aufgebaut sein sowie in der Regel einmal pro Woche mit ei - ner Dauer von mindestens 30 Minuten erteilt werden. Das Amt für Volksschule kann Ausnahmen bewilligen. *
2. Berechnung der Beiträge

§ 5 * Beitragsempfänger

1 Der Kanton leistet der Musikschule für alle Kinder und Jugendlichen zwischen dem vollendeten vierten und 20. Altersjahr und mit Wohnsitz im Kanton Thurgau einen Beitrag an die Kosten des Unterrichts. *
2 Der gleiche Beitrag kann auch einer ausserkantonalen Musikschule ausgerichtet werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Abschnitt 1 erfüllt. *
3
... *
4 Unterricht, welcher im Rahmen des öffentlichen Schulunterrichts erteilt wird, ist nicht beitragsberechtigt. *

§ 6 * Beiträge

1 Für Jahreslektionen zu 40 Minuten bezahlt der Kanton einen Beitrag von Fr. 2'000, sofern es sich um qualifizierten Unterricht gemäss § 2 handelt. Der Ansatz für alle anderen Lektionen beträgt Fr. 1'435. Der Regierungsrat passt die Pauschalen alle zwei Jahre der Kostenentwicklung an. *
2 Die Pauschale wird bei abweichender Lektionendauer bis höchstens 60 Minuten verhältnismässig gekürzt beziehungsweise erhöht.
3 Pro Jugendlichen wird höchstens eine Jahreslektion Einzelunterricht zu 40 Minuten subventioniert. Vorbehalten bleibt § 6a. *
4 Für Gruppenunterricht oder die Leitung eines Chors, Orchesters, Instrumentalen - sembles und dergleichen wird maximal eine Jahreslektion zu 60 Minuten subventio - niert.

§ 6a * Förderung besonders Begabter

1 Für Kinder, die ein kantonal bewilligtes Förderprogramm für musisch besonders Begabte besuchen, umfasst die Unterstützung maximal 120 Minuten Einzelunter - richt pro Woche beziehungsweise maximal das Dreifache für Formen nach § 6 Abs. 4. Die Lektionszeiten dürfen in diesem Rahmen frei festgelegt werden. *
2 Zur Finanzierung können Mittel aus dem Lotteriefonds eingesetzt werden.
3. Verfahren

§ 7 Anerkennungsverfahren

1 Musikschulen, die für ihre Schüler Beiträge beanspruchen, müssen vom Departe - ment für Erziehung und Kultur anerkannt werden. Bei neuen Schulen erfolgt die An - erkennung in der Regel provisorisch für drei Jahre. *
2 Sie haben dazu ein Gesuch mit folgenden Unterlagen einzureichen:
1. Statuten, Reglemente usw.
2. Liste der Musiklehrer mit Angabe ihrer Ausweise
3. Liste des Unterrichtsangebots

§ 8 * Festsetzung der Beiträge; Unterlagen

1 Die Beiträge an die einzelnen Schulen werden vom Amt für Volksschule festge - legt. *
2 Massgebend ist die Anzahl der erteilten Jahreslektionen, die sich aus dem Durch - schnitt der Kalenderwochen 10 und 38 des jeweiligen Beitragsjahres ergibt.
3 Dem Amt sind die für die Beitragsberechnung erforderlichen Unterlagen einzurei - chen.
4 Das Amt kann aufgrund der Lektionenzahl der Woche 10 nach Einreichung des Beitragsgesuches eine Akontozahlung von maximal 80 % leisten.

§ 8a * Gesuchseinreichung; Verwirkung

1 Die Beitragsgesuche sind bis spätestens Ende Oktober des Beitragsjahres einzurei - chen.
2 Wird ein Beitragsgesuch nicht fristgerecht eingereicht, erlischt die Beitragsberech - tigung für das betreffende Beitragsjahr.
4. ... *

§ 9–10 * ...

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 02.04.1991 06.04.1991 Erstfassung ABl. 14/1991 Erlasstitel 25.11.2014 01.01.2015 geändert ABl. 48/2014 Erlasstitel 29.11.2022 01.01.2023 geändert ABl. 48/2022

§ 2 25.11.2014 01.01.2015 Titel geändert ABl. 48/2014

§ 2 Abs. 1 25.11.2008 01.01.2009 geändert ABl. 48/2008

§ 2 Abs. 1 25.11.2014 01.01.2015 geändert ABl. 48/2014

§ 2 Abs. 2 25.11.2014 01.01.2015 eingefügt ABl. 48/2014

§ 3 Abs. 2, 1. 28.09.2010 01.01.2011 geändert ABl. 39/2010

§ 4 16.04.2002 01.01.2002 ABl. 16/2002

§ 4 Abs. 1 25.11.2008 01.01.2009 geändert ABl. 48/2008

§ 5 13.12.1994 01.01.1995 ABl. 50/1994

§ 5 Abs. 1 28.09.2010 01.01.2011 geändert ABl. 39/2010

§ 5 Abs. 2 16.04.2002 01.01.2002 ABl. 16/2002

§ 5 Abs. 3 16.04.2002 01.01.2002 aufgehoben ABl. 16/2002

§ 5 Abs. 4 18.12.2012 01.02.2014 eingefügt ABl. 51/2012

§ 6 12.12.2006 01.01.2007 ABl. 50/2006

§ 6 Abs. 1 28.09.2010 01.01.2011 geändert ABl. 39/2010

§ 6 Abs. 1 18.12.2012 01.01.2013 geändert ABl. 51/2012

§ 6 Abs. 1 25.11.2014 01.01.2015 geändert ABl. 48/2014

§ 6 Abs. 1 29.11.2022 01.01.2023 geändert ABl. 48/2022

§ 6 Abs. 3 25.11.2014 01.01.2015 geändert ABl. 48/2014

§ 6a 28.03.2006 01.08.2006 eingefügt ABl. 14/2006

§ 6a Abs. 1 12.12.2006 01.01.2007 eingefügt ABl. 50/2006

§ 7 Abs. 1 18.12.2012 01.01.2013 geändert ABl. 51/2012

§ 8 16.04.2002 01.01.2002 ABl. 16/2002

§ 8 Abs. 1 25.11.2008 01.01.2009 geändert ABl. 48/2008

§ 8a 13.12.1994 01.01.1995 eingefügt ABl. 50/1994

Titel 4. 29.11.2022 01.01.2023 aufgehoben ABl. 48/2022

§ 9 12.12.2006 01.01.2007 ABl. 50/2006

§ 9 18.12.2012 01.01.2013 aufgehoben ABl. 51/2012

§ 10 29.11.2022 01.01.2023 aufgehoben ABl. 48/2022

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