Verordnung zum kantonalen Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusamme... (932.210)
Verordnung zum kantonalen Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusamme... (932.210)
Verordnung zum kantonalen Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie im Jahr 2022
Verordnung zum kantonalen Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie im Jahr 2022 (Kantonale COVID-19-Härtefallverordnung 2022, KHFV
22) Vom 10. Mai 2022 (Stand 1. Januar 2022) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1 ) und auf das kantonale Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19- Epidemie im Jahr 2022 2 ) von der Regierung erlassen am 10. Mai 2022
Art. 1 Umfang der Unterstützung
1 Der Umfang der Unterstützung entspricht den ungedeckten Kosten im massgeben - den Zeitraum. Diese berechnen sich gemäss den entsprechenden Bestimmungen im Bundesrecht.
2 Ungedeckte Kosten in einer Sparte werden höchstens im Umfang der ungedeckten Kosten des Unternehmens berücksichtigt.
Art. 2 Massgebender Zeitraum
1 Der massgebende Zeitraum ist das erste Quartal des Jahres 2022.
2 Die Aufwände und Erträge sind für das ganze Quartal einzureichen und werden für diesen Zeitraum gesamthaft betrachtet.
3 Das Unternehmen kann beantragen, dass der Monat März 2022 nicht berücksichtigt wird und nur die Monate Januar und Februar 2022 gesamthaft betrachtet werden.
1) BR 110.100
2) BR 932.200
Art. 3 Datenbearbeitung
1 Die zuständigen kantonalen Ämter und Stellen gemäss Artikel 7 des kantonalen Gesetzes über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie im Jahr 2022 1 ) sind: a) das Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS); b) die Steuerverwaltung (STV); c) die Finanzverwaltung (FIVE); d) das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA); e) die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA); f) die Finanzkontrolle (FIKO).
Art. 4 Zuständigkeiten und Aufgaben
1 Zuständig für den Vollzug der Härtefallmassnahmen sowie für die Zusicherung und Auszahlung der Beiträge ist das DVS.
2 Die STV ist im Rahmen ihrer Aufgaben zuständig für die Festlegung des steuerba - ren Gewinns. Sie meldet dem DVS die entsprechenden Daten zwecks Vollzugs der bedingten Gewinnbeteiligung.
3 Die FIVE übernimmt im Rahmen ihrer üblichen Zuständigkeit die Ausführung der Auszahlung.
4 Das KIGA und die SVA erteilen dem DVS oder den von ihm mit Vollzugsaufga - ben beauftragten Dritten auf Verlangen Auskunft über die Unterstützung wie Kurz - arbeitsentschädigung oder Erwerbsersatz, die den entsprechenden Unternehmen im massgebenden Zeitraum geleistet wurde.
5 Die FIKO unterstützt im Rahmen ihrer Finanzaufsicht die Missbrauchsbekämp - fung.
Art. 5 Frist für die Einreichung der Gesuche
1 Die Gesuche sind bis spätestens am 15. Juli 2022 einzureichen.
Art. 6 Kompetenzdelegation
1 Das DVS legt die weiteren Vorgaben für den Vollzug fest, wie die erforderlichen einzureichenden Angaben, Unterlagen, Einwilligungen und Bestätigungen.
2 Das DVS legt die Regeln fest, die während des laufenden Vollzugs der Härtefall - massnahmen erforderlich werden.
Art. 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2022 in Kraft und gilt bis zur Aufhebung des kantonalen Gesetzes über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie im Jahr 2022 2 ) .
1) BR 932.200
2) BR 932.200
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
10.05.2022 01.01.2022 Erlass Erstfassung 2022-021
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 10.05.2022 01.01.2022 Erstfassung 2022-021