Spitalversorgungsgesetz
Spitalversorgungsgesetz (SpiVG) Vom 13. September 2018 (Stand 1. Januar 2019) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 63 Abs. 1, § 110 Abs. 3 und 4 sowie § 111 Abs. 2 und 3 der Ver - fassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
2 )
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt die Gewährleistung einer bedarfsgerechten, wirksa - men, zweckmässigen und wirtschaftlichen Spitalversorgung für die Bewohne - rinnen und Bewohner des Kantons Basel-Landschaft.
2 Die Spitalversorgung umfasst:
a. stationäre Leistungen;
b. spitalgebundene ambulante und intermediäre Leistungen;
c. gemeinwirtschaftliche und andere besondere Leistungen, die den Spitä - lern durch Gesetz, Verträge, Leistungsaufträge und Leistungsvereinba - rungen übertragen werden.
§ 2 Massnahmen
1 Der Kanton erfüllt seine Aufgabe durch:
a. die Durchführung einer Spitalplanung im Sinne der Krankenversiche - rungsgesetzgebung;
b. den Erlass einer nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste im Sinne der Krankenversicherungsgesetzgebung;
c. den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit Spitälern;
d. die Förderung des Nachwuchses für die Berufe im Gesundheitswesen.
1) GS 29.276, SGS 100
2) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 15. November 2018. Mit Verfügung der Landeskanzlei vom 19. November 2018 für rechtskräftig erklärt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.076
2 Bewilligung und Aufsicht
§ 3 Betriebsbewilligung
1 Eröffnung und Betrieb eines Spitals bedürfen einer Betriebsbewilligung der zuständigen Direktion.
2 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn das Spital:
a. eine ausreichende ärztliche Betreuung gewährleistet;
b. über das erforderliche Fachpersonal verfügt;
c. eine zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung gewährleistet;
d. über zweckentsprechende Einrichtungen verfügt;
e. ein den Bundesvorgaben entsprechendes Qualitätssicherungskonzept nachweist;
f. über eine Haftpflichtversicherung verfügt, welche die mit der Tätigkeit der Institution verbundenen Risiken abdeckt.
3 Die Bewilligung wird auf 10 Jahre befristet erteilt. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
§ 4 Einschränkung und Entzug der Betriebsbewilligung
1 Die Direktion kann die Betriebsbewilligung einschränken oder mit Auflagen versehen sowie die zur Behebung von Mängeln erforderlichen Massnahmen anordnen.
2 Die Betriebsbewilligung wird entzogen, wenn:
a. ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen;
b. Auflagen nicht eingehalten werden oder angeordnete Massnahmen er - folglos geblieben sind.
3 Der Entzug der Betriebsbewilligung gemäss Abs. 2 Bst. b. wird vorgängig un - ter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der festgestellten Män - gel angedroht.
4 Die vorgängige Androhung entfällt, wenn für die Patientinnen und Patienten eine ernsthafte Gefahr besteht oder unmittelbar droht.
§ 5 Aufsicht und Inspektionen
1 Die zuständige Direktion führt die gesundheitspolizeiliche Aufsicht über die Spitäler.
2 Sie kann angemeldete und unangemeldete Inspektionen durchführen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.076
§ 6 Sofortige Vollstreckbarkeit von Verfügungen
1 Verfügungen, welche die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Ge - sundheit betreffen, sind sofort vollstreckbar.
2 Der Beschwerde gegen solche Verfügungen kommt keine aufschiebende Wir - kung zu.
§ 7 Ausbildungsverpflichtung
1 Die Spitäler sind verpflichtet, entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten und Gegebenheiten Aus- und Weiterbildungsplätze für Berufe im Gesundheits - wesen anzubieten.
2 Der Regierungsrat kann die Spitäler verpflichten, an einem Programm teilzu - nehmen, in welchem die Zahl der Ausbildungsplätze für jeden Betrieb verbind - lich festgelegt wird.
3 Der Regierungsrat kann vorsehen, dass eine Kompensationszahlung geleis - tet werden muss, wenn die vorgegebene Zahl der Ausbildungsplätze nicht er - reicht wird.
4 Die Einnahmen aus den Kompensationszahlungen werden zweckgebunden für die Nachwuchsförderung der Berufe im Gesundheitswesen verwendet oder an die Betriebe ausbezahlt, welche mehr als die vorgegebene Zahl der Ausbil - dungsplätze schaffen.
§ 8 Betriebsrechnung
1 Die Spitäler und Geburtshäuser führen die Betriebsrechnung nach den Vor - gaben der Krankenversicherungsgesetzgebung.
2 Der Regierungsrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen oder Verbands - richtlinien für verbindlich erklären.
§ 9 Datenlieferung und -austausch
1 Die Spitäler und Geburtshäuser sind verpflichtet, der zuständigen Direktion die betriebs- und patientenbezogenen Daten kostenlos und in anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen, welche zur Erfüllung der Aufgaben nach die - sem Gesetz und nach der Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung erforderlich sind, insbesondere für:
a. die Durchführung der Spitalplanung;
b. die Überprüfung der Preis- und Kostenentwicklung sowie der Wirksam - keit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbrin - gung.
c. die Kontrolle der Rechnungen und die Codierrevision. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.076
2 Die Direktion ist berechtigt, die Daten gemäss Abs. 1 im Zusammenhang mit ihren Aufgaben nach diesem Gesetz zu bearbeiten sowie den zuständigen Be - hörden des Bundes und anderer Kantone weiterzugeben oder Daten von die - sen beizuziehen und zu bearbeiten.
3 Der Regierungsrat kann Bestimmungen über den Inhalt der Erhebungen, die Termine für die Einreichung der Daten sowie die Sanktionen bei Nichteinhal - tung erlassen.
§ 10 Ombuds- und Beschwerdestellen
1 Die Spitäler und Geburtshäuser bieten den Patientinnen und Patienten eine unabhängige Ombudsstelle an, deren Beratung kostenlos ist.
2 Der Regierungsrat bezeichnet eine Stelle, bei der sich Patientinnen und Pati - enten beschweren können, denen die Aufnahme in ein Listenspital oder Ge - burtshaus im Sinne von Art. 41a Abs. 1 und 2 KVG
3 ) verweigert wurde.
3 Planung und Finanzierung
§ 11 Spitalplanung
1 Die zuständige Direktion plant die bedarfsgerechte Spitalversorgung nach den Vorgaben der Krankenversicherungsgesetzgebung.
2 Der Bedarf wird ausgehend von der bisherigen Nachfrage auf der Grundlage medizinischer Leistungseinheiten insbesondere unter Berücksichtigung der prognostizierten medizinischen und demographischen Entwicklung ermittelt.
3 Die Spitalplanung bezweckt insbesondere:
a. die Gewährleistung einer zweckmässigen, qualitativ hochstehenden und wirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung entsprechend dem gemäss Abs. 2 ermittelten Bedarf;
b. die Zusammenfassung von Leistungen zu zweckmässigen Angeboten und die Nutzung von Synergien;
c. die Gewährleistung einer zeitgerecht zugänglichen Notfallversorgung für die Patientinnen und Patienten aus dem gesamten Kantonsgebiet;
d. die Förderung der integrierten Versorgung;
e. die Koordination mit den übrigen Kantonen.
§ 12 Spitalliste
1 Der Regierungsrat legt in der Spitalliste die aufgrund der Spitalplanung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zuge - lassenen Spitäler und Geburtshäuser sowie deren Leistungsauftrag fest.
3) SR 832.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.076
2 Ein Spital kann auch für einzelne Leistungseinheiten seines stationären Angebotes auf die Spitalliste aufgenommen werden.
3 Der Regierungsrat überprüft die Spitalliste periodisch und passt sie bei Bedarf nach Anhörung der Betroffenen an.
4 Bei Verstössen gegen den Leistungsauftrag kann der Regierungsrat diesen unter Wahrung der Verhältnismässigkeit ganz oder teilweise entziehen.
5 Der Regierungsrat bringt die Spitalliste im Sinne einer Orientierung dem Landrat zur Kenntnis.
§ 13 Anforderungen an die Leistungserbringer
1 Die Aufnahme eines Spitals oder eines Geburtshauses auf die Spitalliste kann von der Erfüllung von Auflagen betreffend Qualität und Wirtschaftlichkeit abhängig gemacht werden, insbesondere von:
a. einer Betriebsbewilligung des Kantons;
b. der Einhaltung der Aufnahmepflicht im Sinne des KVG
4 )
c. der Einhaltung von Qualitätsstandards sowie der Durchführung von Quali - tätsmessungen;
d. der Beteiligung am Notfalldienst;
e. dem Nachweis eines Nachversorgungskonzeptes;
f. dem Nachweis der Aus- und Weiterbildung einer angemessenen Zahl von Angehörigen der Berufe im Gesundheitswesen.
§ 14 Abgeltung für stationäre Leistungen
1 Der Regierungsrat legt den für alle Kantonseinwohnerinnen und -einwohner geltenden Anteil des Kantons an den Pauschalen für stationäre Leistungen ge - mäss KVG
5 ) fest.
2 Die zuständige Direktion richtet den Anteil des Kantons an den Pauschalen gemäss Abs. 1 aus.
3 Sie regelt in Absprache mit den Versicherern die Kontrolle der in Rechnung gestellten Pauschalen.
4 Sie kann insbesondere jährliche Codierrevisionen durchführen.
§ 15 Förderung ambulanter Behandlungen
1 Die Direktion kann Untersuchungen und Behandlungen bezeichnen, welche in der Regel ambulant durchgeführt werden müssen. Sie berücksichtigt dabei die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der ambulanten Durchführung im Vergleich zur stationären.
4) SR 832.10
5) SR 832.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.076
2 Der Kanton beteiligt sich nur an den Kosten der stationären Durchführung von Untersuchungen und Behandlungen nach Abs. 1, wenn besondere Umstände eine stationäre Durchführung erfordern. Besondere Umstände liegen insbeson - dere vor, wenn die Patientin oder der Patient:
a. besonders schwer erkrankt ist;
b. an schweren Begleiterkrankungen leidet;
c. einer besonderen Behandlung oder Betreuung bedarf;
d. besondere soziale Umstände vorliegen.
3 Das Spital dokumentiert die besonderen Umstände zuhanden der Direktion. Diese kann Ausnahmen von der Dokumentationspflicht vorsehen.
4 Die Direktion kann zur Plausibilisierung Einsicht in die Grundlagen der Doku - mentation gemäss Abs. 3 nehmen.
§ 16 Abgeltung für ambulante und intermediäre Leistungen
1 Decken die Tarife die Kosten einer wirtschaftlichen Leistungserbringung nicht, kann der Kanton den Spitälern Beiträge an spitalgebundene ambulante und in - termediäre Leistungen gewähren, welche insgesamt kostendämpfend wirken und:
a. zur Versorgung der Kantonsbevölkerung notwendig sind oder
b. im Rahmen innovativer Versorgungsmodelle erbracht werden.
2 Die Beiträge werden in der Regel in Form von leistungsbezogenen Pauscha - len ausgerichtet.
3 Der Landrat beschliesst die entsprechenden Ausgaben.
§ 17 Gemeinwirtschaftliche und besondere Leistungen
1 Der Kanton richtet den Spitälern und Geburtshäusern Abgeltungen für die von ihm in Auftrag gegebenen gemeinwirtschaftlichen oder anderen besonderen Leistungen aus.
2 Der Landrat beschliesst die entsprechenden Ausgaben.
§ 18 Leistungsvereinbarungen
1 Die zuständige Direktion schliesst mit den auf der Spitalliste aufgeführten Spi - tälern und Geburtshäusern Leistungsvereinbarungen ab.
2 Darin werden insbesondere geregelt:
a. die im Auftrag des Kantons zu übernehmenden gemeinwirtschaftlichen und anderen besonderen Leistungen;
b. die Modalitäten der Rechnungsstellung und Abgeltung;
c. die Modalitäten der Datenlieferung gemäss § 9.
3 Kommt keine Einigung zustande, kann die Direktion den Inhalt der Leistungs - vereinbarung verfügen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.076
4 Schlussbestimmungen
§ 19 Gebühren
1 Für die Erteilung von Bewilligungen, die Durchführung von Kontrollen, Prüfun - gen und Inspektionen sowie für weitere Amtshandlungen aufgrund dieses Ge - setzes werden kostendeckende Gebühren erhoben.
2 Der Regierungsrat erlässt eine Gebührenverordnung.
§ 20 Übergangsbestimmung betreffend Betriebsbewilligung
1 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf der Spitalliste auf - geführten Spitäler mit Standort im Kanton haben innert 2 Jahren ab Inkrafttre - ten dieses Gesetzes eine Betriebsbewilligung zu beantragen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.076
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.09.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung GS 2018.076 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.076
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 13.09.2018 01.01.2019 Erstfassung GS 2018.076 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.076
SGS-Nr. 931 GS-Nr. 2018.076 Erlassdatum 13. September 2018 (LRV 2018-214 ) in Kraft seit 1. Januar 2019 > des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis- sionsbericht an den Landrat und das Landratspro tokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen $$
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