Verordnung zum kantonalen Gesetz über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkanton... (932.310)
Verordnung zum kantonalen Gesetz über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkanton... (932.310)
Verordnung zum kantonalen Gesetz über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie
Verordnung zum kantonalen Gesetz über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (Kantonale COVID-19-Verordnung Publikumsanlässe, KVPA) Vom 26. April 2022 (Stand 1. Mai 2022) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung
1 ) und auf das kantonale Gesetz über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusam - menhang mit der COVID-19-Epidemie 2 ) von der Regierung erlassen am 26. April 2022
Art. 1 Gesuch um Zusicherung der Beteiligung
1 Das Gesuch um Zusicherung der Beteiligung an den ungedeckten Kosten pro ge - plantem Anlass ist mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen beim Amt für Wirtschaft und Tourismus einzureichen, sofern keine gesundheitspolizeiliche Bewil - ligung für die Durchführung des Anlasses erforderlich ist.
Art. 2 Entscheid über die Zusicherung der Beteiligung
1 Die Verfügung über die Zusicherung der Beteiligung an den ungedeckten Kosten wird vom Amt für Wirtschaft und Tourismus erteilt, sofern keine gesundheitspoli - zeiliche Bewilligung für die Durchführung des Anlasses erforderlich ist.
Art. 3 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft und gilt bis zur Aufhebung des kantonalen Gesetzes über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie 3 ) .
1) BR 110.100
2) BR 932.300
3) BR 932.300
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
26.04.2022 01.05.2022 Erlass Erstfassung 2022-019
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 26.04.2022 01.05.2022 Erstfassung 2022-019