Verordnung zum kantonalen Gesetz über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie
Verordnung zum kantonalen Gesetz über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (Kantonale COVID-19-Verordnung Publikumsanlässe, KVPA) Vom 26. April 2022 (Stand 1. Mai 2022) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung
1 ) und auf das kantonale Gesetz über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusam - menhang mit der COVID-19-Epidemie 2 ) von der Regierung erlassen am 26. April 2022
Art. 1 Gesuch um Zusicherung der Beteiligung
1 Das Gesuch um Zusicherung der Beteiligung an den ungedeckten Kosten pro ge - plantem Anlass ist mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen beim Amt für Wirtschaft und Tourismus einzureichen, sofern keine gesundheitspolizeiliche Bewil - ligung für die Durchführung des Anlasses erforderlich ist.
Art. 2 Entscheid über die Zusicherung der Beteiligung
1 Die Verfügung über die Zusicherung der Beteiligung an den ungedeckten Kosten wird vom Amt für Wirtschaft und Tourismus erteilt, sofern keine gesundheitspoli - zeiliche Bewilligung für die Durchführung des Anlasses erforderlich ist.
Art. 3 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft und gilt bis zur Aufhebung des kantonalen Gesetzes über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie 3 ) .
1) BR 110.100
2) BR 932.300
3) BR 932.300
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
26.04.2022 01.05.2022 Erlass Erstfassung 2022-019
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 26.04.2022 01.05.2022 Erstfassung 2022-019
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