Verordnung über die Konsultativkommission Sozialhilfe (850.21)
Verordnung über die Konsultativkommission Sozialhilfe (850.21)
Verordnung über die Konsultativkommission Sozialhilfe
Verordnung über die Konsultativkommission Sozialhilfe Vom 4. Dezember 2018 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
§ 1 Konsultativkommission Sozialhilfe
1 Es besteht eine Konsultativkommission Sozialhilfe («KKSH») als ständiges Gremium für den Dialog zwischen den Einwohnergemeinden und der Kantons - verwaltung über beidseitig interessierende Themen im Bereich der Sozialhilfe.
2 Die KKSH strebt eine mit den Einwohnergemeinden gemeinsam getragene und dadurch verstärkt abgestützte kantonale Politik im Bereich der Sozialhilfe an.
3 Die KKSH gewährleistet die Mitwirkung der Einwohnergemeinden bei der Ausgestaltung der kantonalen Politik im Bereich der Sozialhilfe und deren Einbindung in den Entscheidungsfindungsprozess.
§ 2 Aufgaben, Abgrenzung zur Fachkommission Sozialhilfe
1 Die KKSH berät den Regierungsrat bei politischen Fragestellungen im Be - reich der Sozialhilfe.
2 Dabei wirkt sie bei der Erarbeitung und Entwicklung von Gesetzes- und Ver - ordnungsvorlagen, politischen Geschäften sowie Strategien im Rahmen der Sozialhilfe mit.
3 Die KKSH spricht Empfehlungen an den Regierungsrat sowie an die Einwohnergemeinden aus.
4 Die KKSH grenzt sich von der Fachkommission Sozialhilfe («FKSH») ab, die als fachlicher Beirat zwischen dem Kantonalen Sozialamt und den Sozialhilfe - behörden tätig ist.
§ 3 Sitzungen, Themenwahl
1 Die KKSH hält Sitzungen nach Bedarf ab.
1) GS 29.276, SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.077
2 Die zu behandelnden Themen werden von den Kommissionsmitgliedern ein - gebracht.
§ 4 Zusammensetzung
1 Die KKSH setzt sich zusammen aus der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Finanz- und Kirchendirektion, je 1 Vertretung des Verbands Basellandschaftli - cher Gemeinden («VBLG») und des Verbands für Sozialhilfe des Kantons Ba - sel-Landschaft («VSO»), maximal 12 Vertretungen der Einwohnergemeinden,
3 Vertretungen des Kantonalen Sozialamtes sowie 1 Vertretung der Stabsstelle Gemeinden oder der Abteilung Gemeindefinanzen.
2 Sie kann zu spezifischen Themen zuständige Personen der Kantonsverwal - tung sowie weitere Personen zuziehen.
§ 5 Bestimmung der Kommissionsmitglieder
1 Der Vorstand des VBLG bestimmt die Vertretungen der Einwohnergemein - den.
2 Die Vorstände des VBLG und des VSO bestimmen je ihre eigene Vertretung.
3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanz- und Kirchendirektion be - stimmt die Kantonsvertretungen.
4 Für die Tätigkeit der Vertretungen des VBLG, des VSO und der Einwohnerge - meinden in der KKSH richtet der Kanton keine Vergütungen oder Entschädi - gungen aus.
§ 6 Organisation
1 Den Vorsitz in der KKSH hat die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanz- und Kirchendirektion.
2 Im Weiteren organisiert sich die KKSH selbst.
§ 7 Wahl, Amtsperiode
1 Die Kommissionsmitglieder werden vom Regierungsrat gewählt.
2 Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder ist beschränkt auf 4 volle Amtsperi - oden von je 4 Jahren.
3 Die Amtsperiode beginnt in der Regel am 1. April. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.077
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
04.12.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung GS 2018.077 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.077
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 04.12.2018 01.01.2019 Erstfassung GS 2018.077 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.077