Kantonales Gesetz über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie
Kantonales Gesetz über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (Kantonales COVID-19-Gesetz Publikumsanlässe, KGPA) Vom 20. April 2022 (Stand 1. Mai 2022) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden, gestützt auf Art. 31 Abs. 1 und Art. 18 der Kantonsverfassung 1 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 22. Februar 2022, beschliesst:
Art. 1 Gegenstand und Zweck
1 Dieses Gesetz dient dem Vollzug von Artikel 11a des Bundesgesetzes über die ge - setzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der CO - VID-19-Epidemie (COVID-19-Gesetz) 2 ) und der Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der CO - VID-19-Epidemie (COVID-19-Verordnung Publikumsanlässe) 3 ) .
Art. 2 Geltende Bestimmungen
1 Für dieses Gesetz gelten Artikel 2 bis Artikel 13 der kantonalen Ausführungsver - ordnung über Massnahmen betreffend Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeu - tung in Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-AVPA) vom 6. Juli 2021 4 ) .
1) BR 110.100
2) SR 818.102
3) SR 818.101.28
4) AGS 2021-028
Art. 3 Regierungskompetenzen
1 Die Regierung ist befugt, Regeln festzulegen, die während des laufenden Vollzugs der Massnahmen betreffend Publikumsanlässe erforderlich werden. Sie kann diese Kompetenz an die zuständige Stelle delegieren.
Art. 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2022 in Kraft und gilt längstens bis zur Aufhebung des entsprechenden Bundesrechts gemäss Artikel 1.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
20.04.2022 01.05.2022 Erlass Erstfassung 2022-018
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 20.04.2022 01.05.2022 Erstfassung 2022-018
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