Wandergewerbeverordnung (552.41)
CH - SG

Wandergewerbeverordnung

vom 21. Januar 1986
1 Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung des Wandergewerbegesetzes vom 20. Juni 1985
2 als Verordnung: I. Allgemeine Bestimmungen Nutztiere Nutztiere (Art. 1 Abs. 3 (Art. 1 Abs. 3 WGG ) )

Art. 1. Art. 1.

1 Als Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen und Geflügel. Gewerbliche Niederlassung Gewerbliche Niederlassung (Art. 3 (Art. 3 WGG ) )

Art. 2. Art. 2.

1 Als gewerbliche Niederlassung gilt eine ständige Arbeitsstätte, in der Waren hergestellt, verarbeitet oder vertrieben oder Dienstleistungen erbracht werden. Inhalt der Bewilligung Inhalt der Bewilligung (Art. 4 (Art. 4 WGG ) )

Art. 3. Art. 3.

1 Die Bewilligung bezeichnet neben dem Verantwortlichen die sachlichen, räumlichen und zeitlichen Beschränkungen.
2 Sie ist nicht übertragbar. Gesuch Gesuch a) Einreichung a) Einreichung

Art. 4. Art. 4.

1 Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung ist rechtzeitig einzureichen: a) der politischen Gemeinde am Marktort für die Teilnahme an einem Markt und für die Zuweisung eines Standplatzes; b) dem Amt für Wirtschaft
3 für die Ausübung eines Wandergewerbes
4
.
2 Gesuche für den Betrieb eines Verkaufswagens
5 und eines Wanderlagers
6 sowie für die freiwillige öffentliche Versteigerung
7 sind in der Regel wenigstens zwei Wochen vor Aufnahme des Gewerbes einzureichen.
3 Personen ausländischer Nationalität ohne schweizerische Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung haben das Gesuch in der Regel wenigstens drei Wochen vor Aufnahme des Gewerbes einzureichen. b) allgemeine Beilagen b) allgemeine Beilagen

Art. 5. Art. 5.

1 Dem Gesuch sind beizulegen: a) Ausweis über den Wohnsitz des Verantwortlichen; b) Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister. Bei Personen ausländischer Nationalität ohne schweizerische Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist zudem ein gleichwertiger Ausweis ihres Heimatstaates erforderlich; c) fremdenpolizeiliche Bewilligung
8 , soweit der Verantwortliche einer solchen bedarf; d) Angaben über Art, Ort, Zeit und Dauer des vorgesehenen Gewerbes sowie über die anzubietenden Waren oder Dienstleistungen. c) besondere Beilagen c) besondere Beilagen

Art. 6. Art. 6.

1 Als besondere Beilagen sind einzureichen: a) für die Teilnahme an einem Markt
9 Angaben über die benötigte Verkaufsfläche;
d) Verzicht auf Beilagen d) Verzicht auf Beilagen

Art. 7. Art. 7.

1 Die Bewilligungsinstanz kann auf die allgemeinen und die besonderen Beilagen ganz oder teilweise verzichten, wenn sie den Gesuchsteller kennt und dieser für eine ordnungsgemässe Ausübung des Gewerbes Gewähr bietet. Verbotene Waren und Dienstleistungen Verbotene Waren und Dienstleistungen (Art. 6 (Art. 6 WGG ) )

Art. 8. Art. 8.

1 Nicht angeboten werden dürfen:
15 a) auf dem Markt
16 und im Wandergewerbe
17 :
1. Schriften sowie andere Waren und Dienstleistungen, die das sittliche Empfinden verletzen;
2. Heilmittel nach Art. 1 des Regulativs über die Ausführung der interkantonalen Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel
18 ; b) auf dem Markt
19 und im Hausierhandel
20 :Edelsteine und Perlen sowie deren Nachahmungen mit einem Verkaufspreis von über Fr. 300.-; c) im Hausierhandel
21 :
1. Pelzwaren und Teppiche mit einem Verkaufspreis von über Fr. 300.-;
2. Filme und andere bespielte Bildträger. II. Markt
22 Meldung Meldung

Art. 9. Art. 9.

1 Die politische Gemeinde teilt dem Amt für Wirtschaft
23 die vom Gemeinderat angesetzten Märkte sowie deren zeitliche und örtliche Begrenzung mit. III. Wandergewerbe
24 Verkaufswagen, regelmässiges Angebot Verkaufswagen, regelmässiges Angebot (Art. 14 (Art. 14 WGG ) )

Art. 10. Art. 10.

1 Regelmässiges Angebot liegt vor, wenn sich dieselbe Verkaufstour im Abstand von höchstens vier Wochen wiederholt. Zuständigkeit Zuständigkeit (Art. 18 (Art. 18 WGG ) )

Art. 11. Art. 11.

1 Das Amt für Wirtschaft
25 ist Bewilligungsinstanz.
2 Es teilt Verfügungen über Wanderlager
26 und freiwillige öffentliche Versteigerungen
27 der politischen Gemeinde am Verkaufsort mit. Meldung Meldung

Art. 12. Art. 12.

1 Die politische Gemeinde bezeichnet dem Amt für Wirtschaft
28 die mit der Beaufsichtigung des Wandergewerbes
29 beauftragte Dienststelle. Ausnahmen von zeitlichen Beschränkungen Ausnahmen von zeitlichen Beschränkungen (Art. 21 Abs. 2 (Art. 21 Abs. 2 WGG ) )

Art. 13. Art. 13.

1 Der Hausierhandel
30 mit Zeitungen und Blumen sowie die Tätigkeit des Wanderfotografen dürfen an Werktagen und an öffentlichen Ruhetagen
31 auf öffentlichen Strassen und Plätzen von 05.00 bis 23.30 Uhr, in gastgewerblichen Betrieben
32 während der Öffnungszeit ausgeübt werden. Gebührenerhebung Gebührenerhebung

Art. 14. Art. 14.

1 Die politische Gemeinde zieht die Bewilligungsgebühr
33 für den Betrieb eines Wanderlagers
34 und für die freiwillige öffentliche Versteigerung
35 ein.
2 Sie erhält die Hälfte.

Art. 15. Art. 15.

Das Geschäftsreglement des Regierungsrates und der Staatskanzlei vom 7. Dezember 1951
37 wird wie folgt geändert: In Art. 21 lit. c ter werden die Worte «Hausier- und Gewerbepatente» ersetzt durch «Wandergewerbe»
. b) Vollzugsverordnung zur Gesetzgebung über den Verkehr mit b) Vollzugsverordnung zur Gesetzgebung über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen

Art. 16. Art. 16.

38
1 c) Vollzugsverordnung zum Gesetz über Filmvorführungen c) Vollzugsverordnung zum Gesetz über Filmvorführungen

Art. 17. Art. 17.

Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über Filmvorführungen vom 28. September 1976
39 wird wie folgt geändert:

Art. 23 wird aufgehoben. d) Verwaltungsgebührenverordnung d) Verwaltungsgebührenverordnung

Art. 18. Art. 18.

Die Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 27. April 1971
40 wird wie folgt geändert: In Art. 2 Ziff. 2 werden die Worte «den Hausierhandel» aufgehoben. e) Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Strafrechtspflege e) Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Strafrechtspflege

Art. 19. Art. 19.

Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Strafrechtspflege vom 11. Februar 1975
41 wird wie folgt geändert: d) Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

Art. 28ter (neu). Art. 28ter (neu).

1 Strafverfügungen, Strafurteile und Einstellungsverfügungen wegen Widerhandlungen gegen das Wandergewerbegesetz
42 sind dem kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zu melden. Der Anhang zur Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Strafrechtspflege vom 11. Februar 1975
43 (Bussenerhebung auf der Stelle) wird wie folgt geändert: Die Überschriften nach Nr. 1 und vor Nr. 5bis werden gestrichen und Nrn. 2 bis 5bis werden aufgehoben. Aufhebung bisherigen Rechts Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 20. Art. 20.

1 Die Vollzugsverordnung zur Gesetzgebung über den Marktverkehr und das Hausieren vom 8. Mai 1942
44 wird aufgehoben. Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn

Art. 21. Art. 21.

1 Diese Verordnung wird ab 1. April 1986 angewendet.
1 In Vollzug ab 1. April 1986. Geändert durch III. Nachtrag zur VV zur Gesetzgebung über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 15. August 1989, nGS 25-9 (sGS 315.1); Abschnitt II Ziff. 11 des Nachtrags zur V zum ALVG vom 8. Juni 1999, nGS
34-62 (sGS 361.11).
Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.
8 Siehe eidgenössische Gesetzgebung über Niederlassung und Aufenthalt, SR 142.
9 Art. 8 WGG , sGS 552.4.
10 Art. 11 lit. a und Art. 13 WGG , sGS 552.4.
11 Art. 11 lit. d und Art. 16 WGG , sGS 552.4.
12 Art. 11 lit. b und Art. 14 WGG , sGS 552.4.
13 Art. 11 lit. c und Art. 15 WGG , sGS 552.4.
14 Art. 11 lit. e WGG , sGS 552.4; vgl. auch Art. 229 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.
15 Für weitere Verbote siehe insbesondere: Art. 32quater Abs. 6 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, SR 101; BG über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni 1932, SR 680; BG über den Verkehr mit Giften (Giftgesetz) vom 21. März 1969, SR 814.80; eidg Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995, SR 817.02; eidg Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966, SR 916.40; BG betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923, SR 935.51; BG über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz) vom 20. Juni 1933, SR 941.31; BG über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) vom 25. März 1977, SR
941.41; Heilmittelverordnung, sGS 314.3; Konk über den Handel mit Waffen und Munition, sGS 452.11; UeStG , sGS 921.1.
16 Art. 8 WGG , sGS 552.4.
17 Art. 11 ff. WGG , sGS 552.4.
18 sGS 314.111.
19 Art. 8 WGG , sGS 552.4.
20 Art. 11 lit. a und Art. 13 WGG , sGS 552.4.
21 Art. 11 lit. a und Art. 13 WGG , sGS 552.4.
22 Art. 8 WGG , sGS 552.4.
23 Geändert durch Nachtrag zur V zum ALVG .
24 Art. 11 ff. WGG , sGS 552.4.
25 Geändert durch Nachtrag zur V zum ALVG .
26 Art. 11 lit. c und Art. 15 WGG , sGS 552.4.
27 Vgl. Art. 229 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR
220.
28 Geändert durch Nachtrag zur V zum ALVG .
29 Art. 11 ff. WGG , sGS 552.4.
30 Art. 11 lit. a und Art. 13 WGG , sGS 552.4.
31 Art. 2 RTG , sGS 454.1.
32 Art. 2 GWG , sGS 553.1.
33 Nr. 21.05 GebT , sGS 821.5.
34 Art. 11 lit. c und Art. 15 WGG , sGS 552.4.
35 Vgl. Art. 229 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR
220.
36 sGS 821.1.
37 sGS 141.3.
38 Aufgehoben durch III. Nachtrag zur VV zur Gesetzgebung über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.
39 sGS 554.11.
40 sGS 821.1.
41 sGS 962.11.
42 sGS 552.4.
43 sGS 962.11.
44 nGS 12-76 (sGS 552.311).
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