Vereinbarung über ein gemeinsames gesamtwirtschaftliches Entwicklungskonzept für die... (738.612)
    CH - SG

    Vereinbarung über ein gemeinsames gesamtwirtschaftliches Entwicklungskonzept für die Region Sarganserland-Walensee

    Vereinbarung über ein gemeinsames gesamtwirtschaftliches Entwicklungskonzept für die Region Sarganserland-Walensee vom 11. Juli 1978 (Stand 1. August 1978) Die Regierungen der Kantone Glarus und St.Gallen, gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 142 Abs. 3 des st.gallischen Baugesetzes vom
    6. Juni 1972
    1 , in Ausführung von Art. 7 ff. des Bundesgesetzes über Investitions - hilfe für Berggebiete vom 28. Juni 1974
    2 und der eidgenössischen Vollzugsvor - schriften dazu
    3 vereinbaren: 4
    Art. 1
    1 Unter der Bezeichnung «Region Sarganserland-Walensee» bilden eine Entwick - lungsregion im Sinn des Bundesgesetzes über Investitionshilfe für Berggebiete:
    5 a) im Kanton Glarus die Ortsgemeinden Mühlehorn, Obstalden und Filzbach; b) im Kanton St.Gallen die politischen Gemeinden Sargans, Vilters, Bad Ragaz, Pfäfers, Mels, Flums, Walenstadt, Quarten, Amden und Weesen.
    Art. 2
    1 Die Vertragskantone beteiligen sich an der Ausarbeitung eines gesamtwirtschaft - lichen Entwicklungskonzeptes für die Region Sarganserland-Walensee.
    2 Das Entwicklungskonzept bedarf der Genehmigung der Regierungen der Ver - tragskantone, bevor die Genehmigung der Bundesbehörden eingeholt wird.
    1 sGS 731.1 .
    2 Aufgehoben, nunmehr BG über Investitionshilfe für Berggebiete vom 21. März 1997, SR
    901.1 .
    3 Aufgehoben, nunmehr eidgV über Investitionshilfe für Berggebiete vom 26. November 1997, SR 901.11 .
    4 Rückwirkend in Vollzug ab 1. August 1978.
    5 Aufgehoben, nunmehr BG über Investitionshilfe für Berggebiete vom 21. März 1997, SR
    901.1.
    3 Die Erteilung oder die Verweigerung der Genehmigung der Vertragskantone be - zieht sich ausschliesslich auf das eigene in das Entwicklungskonzept einbezogene Gebiet.
    Art. 3
    1 Regionaler Entwicklungsträger im Sinn der eidgenössischen Vorschriften über Investitionshilfe im Berggebiet
    6 ist die Regionalplanungsgruppe Sarganser - land-Walensee.
    Art. 4
    1 Zur Begleitung der Konzeptarbeiten sind zuständig: a) die Baudirektion und die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Glarus, b) das Planungsamt des Kantons St.Gallen.
    2 Das Planungsamt des Kantons St.Gallen vertritt die zuständigen Amtsstellen des Kantons Glarus gegenüber dem Bund.
    Art. 5
    1 Die Vertragskantone übernehmen zehn Prozent der vom Bund anerkannten Kosten für die Ausarbeitung des Entwicklungskonzeptes. 7
    2 Die Aufteilung auf die einzelnen Vertragskantone erfolgt entsprechend den Kostenanteilen, die gemäss dem Schlüssel der Regionalplanungsgruppe Sarganser - land-Walensee auf die Gemeinden jedes Kantons entfallen.
    Art. 6
    1 Die Regionalplanungsgruppe Sarganserland-Walensee reicht die Beitragsgesuche für die anstehenden Planungskosten dem Planungsamt des Kantons St.Gallen ein. Dieses ist verantwortlich für die Prüfung der Beitragsgesuche und leitet sie an die zuständigen Bundesbehörden weiter.
    6 Art. 4 der eidgV über Investitionshilfe für Berggebiete, SR 901.11 (aufgehoben), nunmehr eidgV über Investitionshilfe für Berggebiete vom 26. November 1997, SR 901.11.
    7 Art. 14 BG über Investitionshilfe für Berggebiete, SR 901.1 (aufgehoben), nunmehr des BG über Investitionshilfe für Berggebiete vom 21. März 1997, SR 901.1; Art. 14 der eidgV dazu, SR 901.11 (aufgehoben), nunmehr eidgV über Investitionshilfe für Berggebiete vom 26. No - vember 1997, SR 901.11.
    Art. 7
    1 Jeder Kanton sorgt in seinem Gebiet für die Koordination der Arbeiten am ge - samtwirtschaftlichen Entwicklungskonzept der Region Sarganserland-Walensee mit den übrigen kantonalen und regionalen Planungsarbeiten.
    Art. 8
    1 Diese Vereinbarung wird für die Dauer der Ausarbeitung des gesamtwirtschaftli - chen Entwicklungskonzeptes für die Region Sarganserland-Walensee bis zur Ertei - lung der Genehmigung durch die Bundesbehörden abgeschlossen.
    2 Sie wird nach der Genehmigung durch die beteiligten Kantonsregierungen ab
    1. August 1978 angewendet.
    * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 13–56 11.07.1978 01.08.1978 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
    11.07.1978 01.08.1978 Erlass Grunderlass 13–56
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