Vereinbarung über ein gemeinsames gesamtwirtschaftliches Entwicklungskonzept für die Region Sarganserland-Walensee
Vereinbarung über ein gemeinsames gesamtwirtschaftliches Entwicklungskonzept für die Region Sarganserland-Walensee vom 11. Juli 1978 (Stand 1. August 1978) Die Regierungen der Kantone Glarus und St.Gallen, gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 142 Abs. 3 des st.gallischen Baugesetzes vom
6. Juni 1972
1 , in Ausführung von Art. 7 ff. des Bundesgesetzes über Investitions - hilfe für Berggebiete vom 28. Juni 1974
2 und der eidgenössischen Vollzugsvor - schriften dazu
3 vereinbaren: 4
Art. 1
1 Unter der Bezeichnung «Region Sarganserland-Walensee» bilden eine Entwick - lungsregion im Sinn des Bundesgesetzes über Investitionshilfe für Berggebiete:
5 a) im Kanton Glarus die Ortsgemeinden Mühlehorn, Obstalden und Filzbach; b) im Kanton St.Gallen die politischen Gemeinden Sargans, Vilters, Bad Ragaz, Pfäfers, Mels, Flums, Walenstadt, Quarten, Amden und Weesen.
Art. 2
1 Die Vertragskantone beteiligen sich an der Ausarbeitung eines gesamtwirtschaft - lichen Entwicklungskonzeptes für die Region Sarganserland-Walensee.
2 Das Entwicklungskonzept bedarf der Genehmigung der Regierungen der Ver - tragskantone, bevor die Genehmigung der Bundesbehörden eingeholt wird.
1 sGS 731.1 .
2 Aufgehoben, nunmehr BG über Investitionshilfe für Berggebiete vom 21. März 1997, SR
901.1 .
3 Aufgehoben, nunmehr eidgV über Investitionshilfe für Berggebiete vom 26. November 1997, SR 901.11 .
4 Rückwirkend in Vollzug ab 1. August 1978.
5 Aufgehoben, nunmehr BG über Investitionshilfe für Berggebiete vom 21. März 1997, SR
901.1.
3 Die Erteilung oder die Verweigerung der Genehmigung der Vertragskantone be - zieht sich ausschliesslich auf das eigene in das Entwicklungskonzept einbezogene Gebiet.
Art. 3
1 Regionaler Entwicklungsträger im Sinn der eidgenössischen Vorschriften über Investitionshilfe im Berggebiet
6 ist die Regionalplanungsgruppe Sarganser - land-Walensee.
Art. 4
1 Zur Begleitung der Konzeptarbeiten sind zuständig: a) die Baudirektion und die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Glarus, b) das Planungsamt des Kantons St.Gallen.
2 Das Planungsamt des Kantons St.Gallen vertritt die zuständigen Amtsstellen des Kantons Glarus gegenüber dem Bund.
Art. 5
1 Die Vertragskantone übernehmen zehn Prozent der vom Bund anerkannten Kosten für die Ausarbeitung des Entwicklungskonzeptes. 7
2 Die Aufteilung auf die einzelnen Vertragskantone erfolgt entsprechend den Kostenanteilen, die gemäss dem Schlüssel der Regionalplanungsgruppe Sarganser - land-Walensee auf die Gemeinden jedes Kantons entfallen.
Art. 6
1 Die Regionalplanungsgruppe Sarganserland-Walensee reicht die Beitragsgesuche für die anstehenden Planungskosten dem Planungsamt des Kantons St.Gallen ein. Dieses ist verantwortlich für die Prüfung der Beitragsgesuche und leitet sie an die zuständigen Bundesbehörden weiter.
6 Art. 4 der eidgV über Investitionshilfe für Berggebiete, SR 901.11 (aufgehoben), nunmehr eidgV über Investitionshilfe für Berggebiete vom 26. November 1997, SR 901.11.
7 Art. 14 BG über Investitionshilfe für Berggebiete, SR 901.1 (aufgehoben), nunmehr des BG über Investitionshilfe für Berggebiete vom 21. März 1997, SR 901.1; Art. 14 der eidgV dazu, SR 901.11 (aufgehoben), nunmehr eidgV über Investitionshilfe für Berggebiete vom 26. No - vember 1997, SR 901.11.
Art. 7
1 Jeder Kanton sorgt in seinem Gebiet für die Koordination der Arbeiten am ge - samtwirtschaftlichen Entwicklungskonzept der Region Sarganserland-Walensee mit den übrigen kantonalen und regionalen Planungsarbeiten.
Art. 8
1 Diese Vereinbarung wird für die Dauer der Ausarbeitung des gesamtwirtschaftli - chen Entwicklungskonzeptes für die Region Sarganserland-Walensee bis zur Ertei - lung der Genehmigung durch die Bundesbehörden abgeschlossen.
2 Sie wird nach der Genehmigung durch die beteiligten Kantonsregierungen ab
1. August 1978 angewendet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 13–56 11.07.1978 01.08.1978 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
11.07.1978 01.08.1978 Erlass Grunderlass 13–56
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