Ausführungsreglement zum Gesetz über die Familienzulagen an die Arbeitnehmer und über den kantonalen Familienfonds
- 1 - Ausführungsreglement zum Gesetz über die Familienzulagen an die A r beitnehmer und über den kantonalen Familie n fonds vom 8. November 1949 ______________________________________________________________ Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Geset z über die Familienzulagen vom 20. Mai 1949; auf Antrag des Departementes, dem die kantonale Ausgleichskasse unterstellt ist, beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen A. Beitrittspflichtige Arbeitgeber
Art. 1 Arbeitgeber: Begriffsbestimmung
Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, welche eine Entlöhnung an Personen ausrichtet, die für sie in einem Abhä n- gigkeitsverhältnis arbeiten. In der Regel sind die Vorschriften des Bundes über die Alters - und Hinterla s- senenversicher ung sinngemäss anwendbar. Das Departement, dem die kant o- nale Ausgleichskasse unterstellt ist, kann Ausnahmen vorsehen.
Art. 2
2 , 8 Bezug der Beiträge Der Beitrag vom Einkommen der Arbeitnehmer sind bei j eder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbe i- trag periodisch an die Familienzulagekassen zu en t richten.
Art. 3
5 Absatz 1: Aufgehoben. Der Staatsrat ist ermächtigt, jene Wohlfahrtsinstit utionen von der Beitrag s- pflicht zu befreien, welche keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, durch die den beitragspflichtigen Arbeitgebern Konkurrenz entstehen könnte. Personen, die gelegentlich während einer Dauer von weniger als 15 Tagen Arbeitnehmer be schäftigen, können im Einvernehmen mit den privaten Ka s- sen vom Departement, dem die kantonale Ausgleichskasse unterstellt ist, vom Beitritt zu einer Kasse befreit werden.
- 2 - Für die landwirtschaftlichen Arbeitgeber ist der Beitritt zu einer anerkannten Kasse nicht obligatorisch (Art. 4, Abs. 4 des kantonalen Gesetzes). Die Kassen können jedoch den freiwilligen Beitritt dieser Arbeitgeber vors e- hen. B. Arbeitnehmer
Art. 4 Arbeitnehmer: Begriffsbestimmung
Als Arbeitnehmer gilt jede Person, die in abhängiger Ste llung auf Rechnung eines Arbeitgebers arbeitet. In der Regel sind die Bundesbestimmungen über die Alters - und Hinterlass e- nenversicherung sinngemäss anwendbar. Das Departement, dem die kantonale Ausgleichskasse unterstellt ist, kann im Einverständnis mit de n Organen der beteiligten Kassen Ausnahmen vorsehen.
Art. 5 und 6
4 Aufgehoben. C. Anspruchsberechtigte Kinder
Art. 7
2 , 3 , 4 , 6 , 7 , 8 Zulagen für berufliche Ausbildung Anspruch auf Familienzulagen für berufliche Ausbildung (ZBA) haben: a) Lehrlinge, die im Besitz eines vom kantonalen Amt für Berufsbildung g e- nehmigten Lehrvertr ages sind oder Jugendliche, die eine Ausbildung im Hinblick auf ihren zukünftigen Beruf a b solvieren; b) Studenten, welche während des Tages ihre Studien an einer öffentlichen oder privaten Lehra n stalt nach einem mindestens zwanzig Wochenstunden umfassenden Lehrplan for t setzen. Bei einer geringeren Stundenzahl hat die Lehranstalt zu bestätigen, dass der Student dem Lehrprogramm regelmä s- sig folgt. Diese Bestätigung wird dem kantonalen Amt für Mittelschulen zur Genehmigung unterbreitet. Der Anspruch für Lehrli nge entsteht mit dem Monat des Beginns des Lehrve r- trages und, für Studenten, mit dem Monat des B e ginns der Schule. Berufslehre und Studien werden durch bezahlte Ferien, Schulferien, durch Rekrutenschule und Wiederholungskurse nicht als unterbrochen b e trach tet, wenn die Lehre oder das Studium nach den Ferien oder dem Militä r dienst fortgesetzt wird. Die Zulage ist nicht geschuldet für die Monate während denen der Lehrling oder der Student einen Bar - und Naturallohn von mehr als 1550 Franken e r- zielt. Dieser We rt entspricht dem Stand des Landesindexes vom Dezember
2001. Diese Bestimmung ist ebenfalls im Falle von Militä r dienst anwendbar. D. Die Familienzulagen und der Anspruch auf solche
Art. 8
8 Familienzulage Jeder Betrag, der einem A rbeitnehmer in Berücksichtigung eines Kindes peri o- disch zuerkannt wird und der Gegenstand eines Ausgleichs zwischen den
- 3 - einer Kasse angeschlossenen Arbeitgebern ist, gilt als Familienzulage im Si n- ne des Gesetzes. Absatz 2: Aufgehoben.
Art. 8 bis
5 Aufnahmezulage Die Aufnahmezulage wird ausgerichtet, sobald das im Sinne des Zivilrechtes zum Zwecke der Adoption versorgte Kind durch seine künftige Adoptivfam i- lie aufgenommen wird.
Art. 9
2 , 3 , 5 , 8 , 10 Aufteilung der Zulage Bei Aufteilung der Zulage sind folgende Regeln anwendbar: Für die im Monatslohn entlöhnten Arbeitnehmer kann die gesetzliche Mi n- destzul age im Verhältnis zum Ansatz der ausgeübten Tätigkeit gekürzt we r- den. Für die je Tag oder je Stunde entlöhnten Arbeitnehmer beträgt die Mindestz u- lage: – pro Tag: 1/16 der monatlichen Zulage; – pro Stunde: 1/120 der monatlichen Zulage. Eine Arbeitsdauer, we lche im Monat 16 Tage oder 120 Stunden überschreitet, berechtigt grun d sätzlich nicht zum Bezug einer zusätzlichen Zulage. Sieht der Gesamtarbeitvertrag oder die Ausübung eines Berufes eine Arbeit s- dauer von wen i ger als 120 Stunden pro Monat vor, so wird zur Ermittlung der stündlichen Zulage die monatl i che Zulage durch die im Vertrag vorgesehene Stundenzahl geteilt. Die Geburts - und die Aufnahmezulage werden nach den gleichen Regeln wie die Familienz u lagen bestimmt . Sofern der Arbeitnehmer im Dienste mehrerer Arbeitgeber steht, sind folge n- de Regeln anwen d bar: a) Jede Kasse bezahlt Teilzulagen pro rata temporis zur vollen Arbeitszeit mit der Auflage, dass das Total der Teilzulagen die in Artikel 8 FZAG vorg e- sehenen Betr ä ge nicht übersteigt . b) Wenn mehrere Kass en Zulagen für eine Familie mit mehr als zwei Kindern ausric h ten, werden die Zuschläge, die ab dem 3. Kind gewährt werden, mit den jüngsten Ki n dern verbunden .
Art. 9 bis
7 , 8 Aufteilung der Zulage für All einerziehende Die Regelungen über die Aufteilung der Zulage für alleinerziehende Arbei t- nehmer sind verei n facht. Die volle Zulage ist geschuldet: – für Arbeitnehmer im Monatslohn, sobald die Tätigkeit 50 Prozent erreicht; – für Arbeitnehmer im Tag - oder Stu ndenlohn, sobald die Tätigkeit acht Tage oder 60 Stu n den im Monat erreicht. Bei niedrigerer Arbeitsdauer kann die volle Zulage im Verhältnis zur Arbeit s- zeit gekürzt we r den.
Art. 10
8 Kinder im Ausland Das Departement, dem die Aus gleichskasse unterstellt ist, muss jährlich eine Tabelle erste l len, mit Angabe des Zulagenansatzes für jedes Land aufgrund
- 4 - des im Gesetz vorgesehenen Zulage n betrages. Die Familienzulagekassen oder die Arbeitgeber verlangen vom Bezüger eine Wohnsitzbestätig ung für seine Kinder und eine Bestätigung über die im Au f- enthaltsland des Kindes ausbezah l ten Zulagenbeträge.
Art. 10 bis
5 , 7 , 11 Zulagen an die nichterwerbstätigen Personen a ) Globaleinkommen Die Einkommensgrenzen im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes sind diejenigen anwendbar , die gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzul a- gen in der Landwirtschaft für Kleinbauern in der Fassung 2007 Anspruch auf eine ganze Zul a ge an wendet. Unter Globaleinkommen versteht man die Gesamtheit der Einkünfte der E l- tern des Kindes aus einer Erwerbstätigkeit, dem Ertrag des beweglichen und unbeweglichen Vermögens sowie jeder andern Einkommensquelle. Nicht Bestandteil des massgebenden Einkomm en bilden die Leistungen der öffentlichen Fürsorge, die von Personen oder öffentlichen oder privaten Inst i- tutionen herkommenden Leistungen, die offensichtlich Fürsorgecharakter haben, sowie die Studienstipendien und andern für die Ausbildung gewährten Fina nzhilfen. Vom Einkommen werden die zu dessen Erreichung erforderlichen Kosten, die Schuldzinsen wie auch die Unterhaltskosten von Liegenschaften abgezogen.
Art. 10 ter
7 b) Unbedeutende und zeitlich begrenzte Beschäftigung Bei vor übergehender reduzierter Teilzeitbeschäftigung im Sinne von Artikel
4, Absatz 4 des Gesetzes wird die Zulage, nach Abzug des von den Familie n- zulagekassen geschuldeten Betrages, entrichtet. Der Anspruch auf die Zulage erlischt, sobald die Teilzeitbeschäftig ung mi n- destens 50 Prozent während sechs Monaten gedauert hat, oder das Globalei n- kommen die durch das FLG festgesetzten Grenzen übersteigt.
Art. 11
2 , 3 , 5 , 7 , 8 Zulagen bei Krankheit oder Unfall Bei Arbeitsunterbrechung ohne Verschulden des Arbeitnehmers besteht der Anspruch auf die Familienzulage während 720 Tagen, wenn der Arbeitnehmer während den dem Unterbruch u n mittelbar vo rangegangenen 45 Tagen im Dienste eines bei einer vom Kanton anerkannten Familienzulagekasse ang e- schlossenen Arbeitgebers 120 Arbeitsstunden bzw. 60 Stunden im Falle von alleinerziehenden Arbeitnehmern geleistet hat. Saisonbedingte Arbeitsunte r- brüche bleib en unb e rücksichtigt. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Dauer der A r beitsstunden pro rata temporis zur Tätigkeitszeit berechnet. Absatz 2: aufgehoben. Während den vom Arbeitnehmer unverschuldeten Arbeitsunterbrüchen we r- den die ihm wegen seiner Kinderlasten von Kassen, bei denen er obligat o risch versichert ist (Kranken - , Unfall - , Mil i tär - , Arbeitslosen - , EO - Versicherung) ausgerichteten Entschädigungen vom Betrag der Familienzulagen abg e zogen. Absatz 4 Aufgehoben.
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Art. 12
2 , 5 Beginn und Ende des Anspruchs Der Anspruch auf Kinderzulagen entsteht in der Regel am ersten Tag des M o- nats, in welchem das Kind geboren oder aufgenommen wurde. Er erlischt Ende des Monats, in welchem das Kind das in Artikel 7, Absat z 2 FZAG vo r- gesehene Alter erreicht. Bei Ableben des Kindes wird die Zulage für den la u- fenden Monat ausgerichtet. Den Kassen steht es jedoch frei, den Anspruch auf den Tag genau festzulegen. Es obliegt dem Arbeitnehmer, den Anspruch auf Kinderzulagen nachz uweisen und der Kasse jede Änderung, die seinen Anspruch beeinflussen kann, zu melden. Die Zulagen sind selbst dann zu entrichten, wenn der Arbeitgeber mit seinen Beitragszahlungen im Rückstand ist.
Art. 13
3 , 5 , 8 , 10 Kumulation Sind beide Elternteile als Arbeitnehmer tätig, so darf im Prinzip nur eine Z u- lage pro Kind bezogen we r den. In der Regel gibt der Lohn des Vaters Anspruch auf die Zulage. Dieser A n- spruch steht dem Lohn der Mutter zu, wenn diese als Arbeitsnehmerin tätig ist und der Vater keine Familienz u lagen bezieht . Ist der Vater teilweise als Arbeitnehmer tätig, steht der Anspruch subsidiär dem Lohn der Mu t ter zu. Handelt es sich um ein Kind d es Ehegatten oder der Ehegattin, das im g e- meinsamen Hau s halt unterhalten wird, so wird der Anspruch auf die Zulage so geregelt, wie wenn die Ehega t ten beide die Eltern des Kindes wären. Übt ein Elternteil eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Kanton, eine m Land der EU oder EFTA aus und arbeitet der andere Elternteil im Wallis und geben beide Tätigkeiten Anspruch auf Familienzulagen, so bezieht vorrangig derj e- nige die Famil i enzulagen, der im Wohnort der Kinder erwerbstätig ist. Die vorrangige Familienzulage kasse zahlt die Zulagen nach seiner G e setzgebung aus. Auf Antrag prüft die der Walliser Gesetzgebung unterstellte Familienzulag e- kasse den Anspruch auf eine eventuelle ergänzende Zulage, wenn der vorra n- gige Anspruch au s serkantonal besteht.
Art. 13 bis
5 Anspruchskonkurrenz Wenn es sich um aussereheliche Kinder oder um Kinder von geschiedenen oder tatsächlich oder rechtlich getrennten Eltern handelt, wird die Zulage in der Reihenordnung zum Lohn anerkannt: – des Gatten, im Falle von Heirat oder Wiederverheiratung; – der Person, der die Obhut des Kindes obliegt; – der Person, die überwiegend für den Unterhalt des Kindes aufkommt.
Art. 14 Anspruchsberechtigte
In der Regel ist die Familienzulage dem Familienvater auszubezahlen. Wenn jed och keine Sicherheit dafür besteht, dass der Anspruchsberechtigte die F a- milienzulage für den Unterhalt des Kindes verwendet, so können die Kassen die Auszahlung an eine andere Person (Mutter, Vormund usw.) oder an eine
- 6 - Behörde anordnen.
Art. 15 Zahlung de Die Kassen besorgen die Zahlung der Familienzulagen entweder direkt selber
oder durch den Arbeitgeber. Falls triftige Gründe vorliegen, können die Kassen entgegen ihren Statuten und Reglementen die Auszahlung der Familienzulagen anstelle d es Arbeitg e- bers selbst besorgen.
Art. 16
4 Verjährung Der Anspruch auf Rückerstattung zu viel bezahlter Beiträge erlischt mit A b- lauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Lei s- tungen Kenntnis erhalten ha t, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des K a- lenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. Der Anspruch auf die Rückforderung unrechtmässig bezogener Zulagen ve r- jährt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Kasse davon Kenntnis erha l- ten hat, spätes tens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren seit der einzelnen Zahlung. Entsteht der Rückerstattungsanspruch aus einem Vergehen, so sind die Ve r- jährungsfristen des Strafgesetzes anwendbar, wenn diese länger sind. Wenn die Arbeitnehmer sich rechtzeitig auf die ihm zustehenden Ansprüche beruft und sein Arbeitgeber sich weigert, sie bei der Ausgleichskasse, welcher er angeschlossen ist, geltend zu machen oder sie erst verspätet geltend macht, so haftet der Arbeitgeber für den dem Arbeitnehmer hieraus entstandenen Schaden.
2. Ausführungsorgane A. Berufliche und zwischenberufliche Kassen
Art. 17 Berufliche und zwischenberufliche Organisationen
Als Berufsorganisationen im Sinne von Artikel 15, Absatz 4, des Gesetzes gelten die die Arbeitgeber und zutreffendenfalls au ch die die Arbeitnehmer umfassenden Organisationen eines oder mehrerer Berufe, Handwerke oder Wirtschaftswege. Als zwischenberufliche Organisation gilt der Verband zweier oder mehrerer Berufsorganisationen, welche die Arbeitgeber und zutreffendenfalls die A r- beitnehmer von zwei oder mehreren Berufen, Handwerken oder Wirtschaft s- zweigen umfasst.
Art. 18
5 Berufliche und zwischenberufliche Kassen Die beruflichen Kassen werden durch die Berufsorganisationen und die zw i- schenberuflichen Kassen durch die zwischenberuflichen Organisationen e r- richtet. In Anwendung von Artikel 15, Absatz 2, des Gesetzes sind die zwischenb e- ru f lichen Kassen allein zuständig für den Beitritt von Arbeitgebern, die einen fachlich nicht organisierten Beruf oder ein nicht organisiertes Handwerk au s-
- 7 - üben, oder die aus triftigen Gründen einer geeigneten beruflichen Kasse nicht beitreten können. Arbeitgeber, die in mehreren Berufen tätig sind, können für die gesamten T ä- tigkeiten einer einzigen, geeigneten Familienzulagek asse beitreten. B. Anerkennung der Kassen
Art. 19 a) Im Kanton errichtete Kassen - Rechtsnatur
Jede im Kanton errichtete berufliche oder zwischenberufliche Kasse darf nur dann vom Staatsrate anerkannt werden, wenn sie die juristische Persönlichkeit besitzt u nd die gesetzliche Form einer Personenverbindung aufweist, gemäss ZGB Artikel 60 ff. oder einer Genossenschaft, gemäss OR Artikel 828 ff.
Art. 20
5 Mitwirkung der Kassen In der Regel darf nur eine einzige im Kanton errichtete ber ufliche oder zw i- schenberufliche Kasse in einem Sprachgebiete für den gleichen Beruf, das gleiche Handwerk oder den gleichen Wirtschaftszweig anerkannt werden (G e- setz Art. 15, Abs. 3). Bestehen in einem Sprachgebiet für den gleichen Beruf, das gleiche Han d- w erk oder den gleichen Wirtschaftszweig mehrere berufliche Personenverbi n- dungen, so wird der Staatsrat grundsätzlich die Kasse jener Personenverbi n- dung anerkennen, welche die grösste Anzahl Arbeitgeber des in Frage stehe n- den Berufes umfasst. Wenn in einem S prachgebiet des Kantons keine Kasse besteht, so hat die Ka s- se des anderen Sprachgebietes, gemäss Artikel 14, des Gesetzes, den Beitritt aller Arbeitgeber zu ermöglichen, die im Kanton den Beruf oder das Han d- werk ausüben oder dem Wirtschaftszweig angehören, für welchen die Kasse errichtet wurde. Wenn es in diesem Falle die Umstände rechtfertigen, kann der Staatsrat von der in Frage stehenden Kasse verlangen, dass sie in dem Sprachgebiet, in we l- chem sich keine Kasse befindet, eine Zweigstelle errichtet. Sollt e die Kasse sich weigern, dieser Aufforderung nachzukommen, so kann jeder beteiligte Arbeitgeber die Tatsache, dass keine Zweigstelle vorhanden ist, als triftigen Grund im Sinne von Artikel 15, Absatz 2, des Gesetzes bezeichnen.
Art. 21
9 Kassenstreitigkeiten Das kantonale Amt für Familienzulagen vermittelt zwischen den Parteien auf Grundlage des Gesetzes und des vorliegenden Reglements, in Sachen Ane r- kennung und Mitwirkung der Kassen. Im Streitfall erlässt der Staatsrat einen Ent scheid, der beim kantonalen Vers i cherungsgericht angefochten werden kann.
Art. 22
3 , 5 b) Ausserkantonale Kassen Die beruflichen und zwischenberuflichen Kassen, die ihren Sitz ausserhalb des Kantons habe n, werden anerkannt, wenn sie die Vorschriften des Gesetzes und des Ausführungsreglementes beachten und sofern für den betreffenden Beruf oder das betreffende Handwerk nicht schon im Kanton eine geeignete
- 8 - Kasse vorhanden ist. Falls eine Kasse in Anwendung ihrer Statuten Familienzulagen bezahlt die den gesetzlichen Mindestbetrag nicht erreichen, so hat sie sich zu verpflichten, den in unserem Kanton tätigen Arbeitnehmern Familienzulagen zuzusichern, die wenigstens dem gesetzlichen Mindestbetrag gleich kommen . Aus Gründen des öffentlichen Interesses kann der Staatsrat einen Arbeitgeber, der seinen Hauptsitz ausserhalb des Kantons hat, ausnahmsweise ermächtigen, einer nicht anerkannten Familienzulagekasse beizutreten, allerdings unter der Bedingung, dass diese alle sich aus dem Gesetze ergebenen Verpflichtungen übernimmt.
Art. 23 c) Gemeinsame Bestimmungen - Getrennte Verwaltung
Die Verwaltung der Kassen soll von derjenigen der Personenverbindung, die sie errichtet hat, sowie von anderen ihr übertragenen Sozial werken vollständig unabhängig sein.
Art. 24 Weitere Verpflichtungen
Es werden nur jene Kassen anerkannt, die für eine auf dem ordentlichen Wege des Ausgleichs beruhende, gute Verwaltung Sicherheit bieten und die allen ihren Mitgliedern die gleichen Rechte zuerkennen und die gleichen Pflichten auferlegen. Durch den Beitritt zur Kasse darf das Mitglied nicht zur späteren Erwerbung der Mitgliedschaft des Berufsverbandes verpflichtet werden und sein Austritt aus dem Berufsverband darf nicht den Ausschluss aus der Kasse nach sich ziehen.
Art. 25
3 Folgen der Anerkennung der Kasse und der Entzug der Anerkennung Die Anerkennung einer Kasse durch den Staatsrat zieht für den Staat keine Verpflichtung nach sich. Schwere Vergehen einer Kass e in der Geschäftsführung oder in der Anwe n- dung des Gesetzes können den Entzug der Anerkennung begründen. Das in
Artikel 28 des Gesetzes vorgesehene Verfahren bleibt vorbehalten. Die Anerkennung kann auch entzogen werden, wenn eine anerkannte Kasse in
je d rei aufeinanderfolgenden Jahren nicht an mindestens 200 im Wallis woh n- hafte Kinder Familienzulagen ausrichtet.
Art. 26 Haftung der Organe
Die den Kassenorganen obliegende Haftung wird durch die Kassenstatuten oder die Kassenreglemente festgesetzt. Das Dep artement, dem die kantonale Ausgleichskasse unterstellt ist, kann von den Kassenorganen verlangen, dass sie Sicherheiten leisten in Form von Geldhinterlagen, Wertpapieren oder Bü r- gerschaftsleistungen. In Ermangelung dieser Sicherheit kann die Anerkennung v erweigert oder zurückgezogen werden.
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Art. 27
5 Verfahren Die Kassen, die anerkannt zu werden wünschen, haben beim Departement, dem die kantonale Ausgleichskasse unterstellt ist, ein Gesuch einzureichen. Zwecks Anerkennung haben die Kassen ihre Statuten und Reglemente oder deren Vorlagen einzureichen und die durchschnittliche Kinderzahl anzugeben, für welche die Familienzulagen bezahlt werden. Absatz 3 und 4 Aufgehoben. Jede Abänderung der Statuten oder des Reglementes ist dem Dep artement, dem die kantonale Ausgleichskasse unterstellt ist, zur Kenntnis zu bringen. C. Beitritt
Art. 28
5 , 7 Mitgliederverzeichnisse Die anerkannten Kassen sind verpflichtet, dem kantonalen Familienzula geamt durch geeignete Mittel ihre Mitgliederverzeichnisse, sowie alle späteren Ve r- änderungen mitzuteilen.
Art. 29
5 , 9 Kollektive Arbeitsverträge Die Arbeitgeber, die in Anwendung der Bestimmungen eines allgemein ve r- bindlichen Arbeitsvertrages Mitglieder einer bestimmten Kasse sein müssen, sind dieser Kasse von Rechts wegen angeschlossen, insofern die im Gesetze und im vorliegenden Reglement vorgesehenen Vorschriften in Sachen Beruf s- organisation beobachte
Art. 30
9 Freizügigkeit Das kantonale Amt für Familienzulagen setzt im Einverständnis mit den Ka s- sen die B e dingungen der Freizügigkeit zwischen den Kassen fest (Art. 5 FZAG).
Art. 31
9 St reitverfahren Das kantonale Amt für Familienzulagen prüft, ob die Vorschriften des Gese t- zes und des vorliege n den Reglements in Sachen Beitritte eingehalten wurden. Jeder Arbeitgeber, der keiner anerkannten Familienzulagekasse beigetreten ist oder dessen Be itritt vom kantonalen Amt für Familienzulagen nicht gestattet wird, hat g e Frist der für ihn in Betracht fallenden Kasse beizutr e ten. Falls sich der Arbeitgeber oder die Kasse zum Anschluss zur Beitragspflicht an eine geei g nete Kasse widersetzen, wird das zuständige Amt unverzüglich informiert. Wenn der Arbeitgeber oder die Kasse ungeachtet zusätzlicher A b- klärungen an Ihrem Stan d punkt festhalten, übermittelt das Departement den Fall dem Staatsrat zum Entscheid eines Anschlusses von Amtes wegen. Die Interessierten können innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheides des Staat s rats beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde einreichen.
- 10 - D. Vertretung und paritätische Verwaltung
Art. 32 Vertre tung
Die Statuten bezeichnen die Verwaltungsorgane der im Kanton errichteten Kassen. Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer sollen darin vertreten sein. Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen Sitz von dreien, auf zwei von fünfen, und in allen Fällen auf e inen Drittel der Sitze. Sollte keine Einigung erzielt werden, so wird der Staatsrat von Amtes wegen die Vertreter der Arbeitnehmer bezeichnen.
Art. 33
9 Paritätische Verwaltung Die im Kanton errichteten beruflichen Kassen, bei de nen die Arbeitnehmerse i- te organisiert ist, sind von einem Organ zu verwalten, das eine gleiche A n zahl Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfasst. Die Statuten und die Reglemente der Kassen bezeichnen dieses Organ und regeln dessen Zusammensetzung. Eine Kasse gil t als auf der Arbeitnehmerseite organisiert, wenn sie Arbei t- nehmer umfasst, von denen mehr als die Hälfte Mitglieder einer Personenve r- bindung, einer Gewerkschaft oder einer Genossenschaft sind. Die sich in der Minderheit befindenden Arbeitnehmerorganisatio nen haben zutreffendenfalls Anspruch, sich an der Verwaltung der Kasse zu beteiligen. Streitigkeiten in Sachen Organisation der paritätischen Kassenverwaltung werden erstinstan z lich vom Staatsrat entschieden. Die Interessierten können innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheides des Staatsrats beim kanton a- len Versicherungsgericht B e schwerde einreichen. E. Auflösung und Liquidation der Kassen
Art. 34 Aus der Auflösung sich ergebende Verpflichtungen
Die Statuten oder Reglemente der Kassen sehen vor, unter welchen Bedi n- gungen die Kassen aufzulösen oder zu liquidieren sind. Die Kasse, deren Auflösung angestrebt wird, hat gemäss Artikel 29 ihre T ä- tigkeit fortzusetzen, solange ihre Mitglieder nicht einer neuen Kasse beigetr e- ten sind; spätestens sechs Monate nac h dem Auflösungsentscheid wird sie jedoch von dieser Verpflichtung enthoben. F. Kantonale Kasse und Ausgleichsfonds
Art. 35 Falls eine kantonale Kasse errichtet oder ein Ausgleichsfonds geschaffen
wird, wie dies die Gesetzesbestimmungen vorsehen, wird der Staatsrat für die Kasse oder den Fonds ein Reglement erlassen.
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Art. 36
1 , 2 Reservefonds Die Kassen haben einen gesetzlichen Reservefonds zu bilden, der mindestens dem Gesamtbetrag der Familienzulagen v on zwei Monaten und höchstens demjenigen von sechs Monaten entspricht, verfügbar innert zwei Monaten. Das Guthaben des Reservefonds am 31. Dezember 1969 ist ab Inkrafttreten des Gesetzes wie folgt zu verwenden: a) Eine Summe, welche den Gesamtbetrag der Fa milienzulagen von sechs Monaten nicht übersteigt, ist dem Konto «gesetzliche Reserven» zuzuwe i- sen. Über diesen Betrag muss innert zwei Monaten verfügt werden können. Sind die Reserven in Immobilien angelegt, so kann der Staatsrat auf G e- such hin der Kasse, ihr für die Schaffung dieser Reserven eine Frist gewä h- ren und die näheren Bedingungen festlegen. b) Der Überschuss ist dem Konto «statutarische Reserven » zuzuweisen. Di e- ses Guthaben kann zu folgenden Zwecken verwendet werden: – Zahlung der gesetzlichen od er statutarischen Zulagen; – Förderung familienpolitischer Ziele, wie Erhöhung der Familienzulagen, neue Zulagen, sozialer Wohnungsbau usw.; – Investitionen, deren Ertrag für die unter b genannten Zwecke bestimmt sind; – Herabsetzung der Beiträge. Die K assenstatuten haben die Verwendung des statutarischen Reservefonds näher zu regeln und sind vom Staatsrat zu genehmigen. Ohne ausdrückliches Einverständnis jedes Mitgliedes wird kein Beitrag zur Äufnung des statutarischen Reservefonds erhoben werden dürfen . Für den Bezug derartiger Beiträge genügt das Gesetz allein nicht.
3. Verschiedene Bestimmungen
Art. 37 bis 41
1 , 9 Aufgehoben.
Art. 42 Übertretungen
Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben für si ch oder für andere eine Familienzulage erwirkt, die ihm nicht zukommt oder sich ganz oder tei l- weise der Beitragspflicht entzieht, wird mit Busse von Fr. 10. – bis Fr. 500. – bestraft. Wer in Verletzung seiner Auskunftspflicht falsche Auskunft erteilt, oder d ie Auskunft verweigert, sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Ko n- trolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht, wird mit Busse bis höchstens Fr. 100. – bestraft. Wird die Widerhandlung im Verwaltungsbetrieb einer juristischen Pers on oder einer Kollektiv - oder Kommanditgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, welche für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. In der Regel ist jedoch die juristische Pe r- son oder die Gesellschaft für di e Busse und die Kosten solidarisch haftbar. Bei Rückfall kann der Höchstbetrag der Busse verdoppelt werden.
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Art. 43
9 Strafen Die Vergehen gegen das Gesetz und gegen das vorliegende Ausführungsre g- lement (Art. 42) werden gemäss de m in Artikel 29 des FZAG sowie in Art i- keln 34 h bis 34 l des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwa l- tungsrechtspflege vorgesehenen Verfahren bestraft. Die strengeren Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches bleiben vorb e halten.
Art. 44 Zuständigkeit des Departementes
Das Departement, dem die kantonale Ausgleichskasse unterstellt ist, ist mit der Anwendung des Gesetzes und des vorliegenden Reglementes betraut. Zu diesem Zwecke wird das kantonale Familienzulageamt geschaffen.
Art. 45
2 , 5 Revision der Kassen - Kontrolle der Arbeitgeber Anerkennung der Revisoren und Kontrolleure Die Aufsicht des Staatsrates über die Kassen wird vor allem mittels Kassenr e- visoren und Arbeitgeberkontrolle uren ausgeübt werden. Jede Kasse ist einmal jährlich gemäss den Weisungen des kantonalen Fami - lienzulagenamtes zu revidieren, wobei diesem Amt ein eingehender Bericht zuzustellen ist. Diese Revision erstreckt sich auf die Anwendung der gesetzl i- chen Bestimm ungen und auf die Prüfung der Buchhaltung. Sie erfolgt durch vom Staatsrat anerkannte Revisoren. Durch Kontrollen, die mindestens einmal innerhalb vier Jahren erfolgen so l- len, haben sich die Kassen über die Ordnungsmässigkeit der von ihren Mi t- gliedern zuge stellten Abrechnungen zu vergewissern. Die Kontrollen können eingeschränkt werden, wenn es sich um Arbeitgeber handelt, deren der Be i- trag s pflicht unterstellten Lohnsumme 30 000 Franken nicht übersteigt. Das kantonale Familienzulageamt erlässt diesbezüglich die entsprechenden We i- sungen. Auf Verlangen unterbreiten die Kassen dem kantonalen Familienz u- lageamt die von ihm gewünschten Kontrollberichte. Diese Kontrollen werden vom Revisor der die Kasse revidiert oder durch einen vom Staatsrat anerkan n- ten Kontrolle ur vorgenommen. Die persönliche Zulassung als Revisor wird vom Staatsrat verfügt und setzt beim Bewerber die Erfüllung folgender Bedingungen voraus:
1. Über eine gründliche Kenntnis der Buchhaltung und der Revisionstechnik sowie der gesetzlichen Bestimmung en über die Familienzulagen und die AHV - Gesetzesbestimmungen betreffend den massgebenden Lohn verf ü- gen;
2. In jeder Hinsicht für eine einwandfreie und objektive Durchführung dieser Kontrollen volle Gewähr zu bieten. Es können anerkannt werden: – die vom Bu ndesamt für Sozialversicherung für die AHV - Ausgleichskassen anerkannten Revisoren; – die Inhaber des eidgenössischen Diploms als Bücherexperte; – die Inhaber einer Hochschullizenz in Handelswissenschaften, wenn sie sich über eine fünfjährige praktische Erf ahrung ausweisen;
- 13 - – die Inhaber des auf Grund der eidgenössischen Meisterprüfung erlangten eidgenössischen Diploms als Buchhalter, wenn sie sich über eine fünfjähr i- ge praktische Erfahrung ausweisen, wenn sie nicht an der Kassenverwa l- tung beteiligt sind. Es können als Arbeitgeberkontrolleure anerkannt werden: – die vom Bundesamt für Sozialversicherung für die AHV - Arbeitgeber - kontrollen anerkannten Kontrolleure; – die Kontrolleure, welche die für die Anerkennung der Revisoren erforderl i- chen Bedingungen erfüll en. Die den bisherigen Revisoren und Arbeitgeberkontrolleuren erteilte Anerke n- nung bleibt bestehen. Der Vorsteher des Departementes, dem die kantonale Ausgleichskasse unte r- stellt ist, darf sich jederzeit vergewissern, dass die Kassen die Bestimmungen des Gesetzes und des vorliegenden Reglementes anwenden. Zu diesem Zw e- cke kann er Kontrollen vornehmen lassen. Fehlbare Kassen haben für die Ko s- ten der Kontrolle aufzukommen. Die Kassen müssen die Liste der ihnen angeschlossenen Arbeitgeber ständig nachführen. ü- gung zu stellen.
Art. 46 Pflichten der Gemeinden
Die Gemeindeverwaltungen sind verpflichtet, den Kassen alle für die Anwe n- dung des Gesetzes und des vorliegenden Reglements verlangten Auskünft e und Bestätigungen zu erteilen. Über diesbezüglich etwa sich ergebende Streitigkeiten zwischen den Kassen und den Gemeindeverwaltungen entscheidet das Departement, dem die kant o- nale Ausgleichskasse unterstellt ist.
Art. 47 Inkrafttreten
Der Anspruch auf Familienzulagen, die in Anwendung des Gesetzes zu zahlen sind, entsteht, sobald die Kassen anerkannt sind, spätestens jedoch sechs M o- nate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes. In den in Artikel 27 dieses Regl e höch stens um sechs weitere M o nate verlängert werden. So gegeben im Staatsrat in Sitten am 8. November 1949, um dem Grossen Rate zur Genehmigung unterbreitet zu werden. Der Präsident des Staatsrates: M. Gard Der Staatskanzler: N. Roten Im Grossen Rat genehmigt am 14. Februar 1950.
- 14 - Titel und Änderungen Publikation In Kraft AR zum G über die Familienzulagen an die Arbeitnehmer und über den kantonalen Famil i- enfonds vom 8. November 1949 GS/VS 1950, 21 1.10.1950
1 Änderung vom 15. Dezember 1961: a. : Art. 36 b is
40 GS/VS 1961, 265 15.12.1961
2 Änderung vom 11. Februar 1970: a .: Art. 2; n. :
Art. 36; n.W. : Art. 7, 9, 11, 12, 45 GS/VS 1970, 177 1.4.1970
3 Änderung vom 9. November 1977: n.W.: Art. 7,
9, 11, 13, 22, 25 GS/VS 1977, 219 3.2.1978
4 Änderung vo m 8. September 1982: a .: art. 5, 6; n.W.: Art. 7, 16 GS/VS 1982, 209 1.1.1983
5 Änderung vom 26. November 1986: a. : Art. 3, Abs. 1 ; n.: Art. 8 bis, 10 13 bis ; n.W. : Art. 9 , 11 bis 13, 18, 20, 22, 27 bis 29, 45 GS/VS 1987, 227 1.1.1987
6 Änderung vom 19. August 1987: n.W.: Art. 7. GS/VS 1987, 252 1.1.1988
7 Änderung vom 29. April 1992: n.: Art. 9 bis ,
10 ter ; n.W.: Art. 7, 10 bis , 11, 28 GS/VS 1992, 390 1.1.1993
8 Änderung vom 31. Oktober 2001: : Art. 2, 7,
8, 9, 9 bis , 10, 11, 13 GS/VS 2001, 268 1.1.2002
9 Änderung vom 12. September 2002: a. : Art. 41; n.W. : Art. 21, 29, 30, 31, 33, 43 GS/VS 2002, 166 1.9.2002
10 Änderung vom 16. November 2005: n.W. : Art. 9,
13 GS/VS 2005, 260 1.1.2006
11 Änderung vom 14. November 2007: n.W. : Art.
10 bi s Abl. Nr. 48/2007 1.1.2008 a.: aufgehoben ; n .: neu; n.W .: neuer Wortlaut
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