Geschäftsreglement des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau (187.141)
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Geschäftsreglement des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau

Geschäftsreglement des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau vom 12. März 2008 (Stand 1. Januar 2023) Gestützt auf § 71 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau vom 27. November 2000
1 ) gibt sich der Evangelische Kirchenrat des Kantons Thurgau folgendes Geschäftsreglement:
1. Kirchenrat I. Allgemeines

§ 1 Präsidium

1 Das Kirchenratspräsidium führt den Vorsitz an den Sitzungen, regelt den schriftli - chen Verkehr des Kollegiums und beaufsichtigt die Kirchenratskanzlei.
2 Ist es verhindert, tritt das Vizepräsidium und nachfolgend das amtsälteste Mitglied des Kirchenrates an seine Stelle.

§ 2 Kollegialbehörde

1 Der Kirchenrat vertritt seine Beschlüsse als Kollegialbehörde. Die Ratsmitglieder sind grundsätzlich dem Mehrheitsbeschluss verpflichtet. Der Kirchenrat kann auf Antrag mit Mehrheitsbeschluss für einzelne Geschäfte die Aufhebung der Kollegia - litätspflicht beschliessen und damit die Vertretung einer abweichenden Meinung der Minderheit nach aussen zulassen. *

§ 3 Unfall- und Haftpflichtversicherung

1 Die Mitglieder des Kirchenrates werden durch die Landeskirche gegen Unfall und gegen Haftpflichtansprüche versichert. Die Prämien gehen mit Ausnahme allfälliger Beiträge für die Nichtbetriebsunfallversicherung zulasten der Landeskirche. Für die NBU-Prämien gelten die gleichen Bestimmungen wie für das übrige landeskirchli - che Personal
2 )
.
1) RB 187.11
2) RB 187.22

§ 4 Pensionskasse

1 Die Mitglieder des Kirchenrates sind nach den Bestimmungen des Reglements der PERKOS bei dieser versichert. II. Geschäfte

§ 5 Vorbereitung

1 Die zu beratenden Geschäfte sind vom ressortverantwortlichen Mitglied im Voraus kurz zu erläutern.
2 Der Kirchenrat kann eine Kommission einsetzen um ein Geschäft vorzuberaten. Die Kompetenz und Aufgabe dieser Kommission ist im konkreten Fall durch den Kirchenrat näher zu definieren.
3 Für die Wahl von landeskirchlichen Angestellten kann der Kirchenrat fallweise eine Nominationskommission bestehend aus zwei Kirchenratsmitgliedern und gege - benenfalls zwei bis drei Mitgliedern der für die zu besetzende Stelle zuständigen Be - gleitkommission einsetzen. Diese Nominationskommission macht zu Handen des Kirchenrates einen oder mehrere Vorschläge. Der Kirchenrat ist daran nicht gebun - den.

§ 6 Beschlussfassung

1 Der Kirchenrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Anträge aus einem Ressort werden in der Regel nur in Anwesenheit des Ressortzu - ständigen behandelt. In dringenden Fällen oder nach Absprache kann auch das Kir - chenratspräsidium ein Geschäft vertreten. *
2 Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleich - heit gilt derjenige Antrag als angenommen, für den das Präsidium gestimmt hat. Es wird offen abgestimmt.

§ 7 Zirkulationsbeschlüsse

1 In dringenden Fällen erfolgt die Beschlussfassung auf dem Weg der Zirkulation. Der Beschluss kommt zustande, wenn die Mehrheit der Mitglieder dem Antrag schriftlich zugestimmt hat. *

§ 8 Präsidialbeschluss

1 Kann der Kirchenrat in Angelegenheiten, die keinen Aufschub zulassen, nicht rechtzeitig entscheiden, verfügt das Kirchenratspräsidium an seiner Stelle. Es infor - miert den Kirchenrat umgehend.
2 Es entscheidet zudem in den vom Kirchenrat delegierten Fällen.

§ 9 Rechtsprechung

1 Im Rekursverfahren vor dem Kirchenrat leitet das Kirchenratspräsidium das Ver - fahren. Es führt allfällige Abklärungen durch und holt die notwendigen Stellungnah - men ein.
2 Es kann diese Aufgabe auch dem verantwortlichen Kirchenratsmitglied für das Ressort Recht übertragen.

§ 10 Ausstand

1 Es gilt die Ausstandsregel gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)
1 )
.
2 Hat ein Mitglied aus persönlichen Gründen den Ausstand zu wahren, verlässt es die Sitzung. In den übrigen Fällen bleibt es anwesend, nimmt jedoch an der Beratung oder Abstimmung nicht teil.
3 Die Beachtung des Ausstandes ist im Beschluss festzuhalten.

§ 11 Amtsgeheimnis

1 Die Mitglieder des Kirchenrates und der von ihm eingesetzten Kommissionen ha - ben Verschwiegenheit zu bewahren über alle Vorkommnisse, an deren Geheimhal - tung die Kirche oder beteiligte Personen ein Interesse haben. III. Sitzungen

§ 12 Termine und Teilnahme

1 Es finden in der Regel monatlich zwei bis vier Sitzungen statt. Eine ausserordentli - che Sitzung findet statt auf Einladung des Kirchenratspräsidiums aufgrund anstehen - der Geschäfte oder auf Begehren der Mehrheit der Mitglieder. *
2 Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Im Verhinde - rungsfall ist das Präsidium rechtzeitig zu informieren.
3 Zur Beratung einzelner Traktanden können Kommissionsmitglieder oder andere Sachverständige beigezogen werden. Über die Teilnahme entscheidet das Präsidium allenfalls in Absprache mit den Ressortverantwortlichen. Die Teilnahme ist auf der Traktandenliste aufzuführen.

§ 13 Einladung und Unterlagen

1 Einladung und Sitzungsunterlagen sind rechtzeitig zuzustellen, so dass sie in der Regel zwei Tage vor der Sitzung im Besitz der Ratsmitglieder sind.
1) RB 170.1
2 Zu den Sitzungsunterlagen gehören Traktandenliste, Beschlussanträge für alle we - sentlichen zum Beschluss traktandierten Geschäfte, zur Meinungsbildung wesentli - che ergänzende Unterlagen sowie das Protokoll der letzten Sitzung.

§ 14 Traktanden

1 Auf der Traktandenliste aufzuführen sind sämtliche zum Beschluss anstehenden Geschäfte sowie wichtige Orientierungen und Vorberatungen. In dringenden Fällen kann die Traktandenliste an der Sitzung mit Mehrheitsbeschluss ergänzt werden.
2 Die Reihenfolge richtet sich nach der Dringlichkeit. Die für das Geschäft zuständi - ge Person ist in der Traktandenliste namentlich aufzuführen.
3 Am Schluss der Sitzung erhalten alle Ratsmitglieder sowie das Kirchenratsaktuari - at oder dessen Stellvertretung die Möglichkeit, zu nicht traktandierten Geschäften aus ihrem Ressort zu informieren oder sich zu weiteren Punkten zu äussern.

§ 15 Anträge

1 Anträge oder Traktandenwünsche von Kirchenratsmitgliedern, welche spätestens sieben Tage vor einer ordentlichen Sitzung beim Kirchenratspräsidium eingehen, werden auf die Traktandenliste genommen. Sie sind wenn möglich als Beschlussan - träge einzureichen.

§ 16 Pendenzenliste

1 Das Kirchenratsaktuariat führt eine Pendenzenliste. Diese ist periodisch zu über - prüfen und zu aktualisieren.

§ 17 Protokoll

1 Die Protokollführung im Kirchenrat obliegt dem Kirchenratsaktuariat oder dessen Stellvertretung. Das Protokoll wird grundsätzlich an der folgenden Sitzung zur Ge - nehmigung vorgelegt.
2 Es umfasst die Beschlüsse und Zwischenentscheide inklusive deren Begründung. Ferner enthält es Absprachen über das weitere Vorgehen sowie wesentliche Erwä - gungen und den wesentlichen Inhalt von Orientierungen. Nicht einstimmig gefasste Beschlüsse sind mit den Stimmenzahlen zu protokollieren.

§ 18 Mitteilung der Beschlüsse

1 Beschlüsse – allenfalls als Vorinformation in Kurzform – und Erwägungen des Kirchenrates sind den Betroffenen durch Protokollauszug oder in Briefform mitzu - teilen.

§ 19 Publikation

1 Verhandlungen und Beschlüsse von allgemeinem Interesse sind, sofern nicht Zweckmässigkeits- oder andere Gründe die Geheimhaltung erfordern, in angemesse - ner Weise zu publizieren. Die Publikation erfolgt auf der Website der evangelischen Landeskirche.
2 In besonderen Fällen kann die Information vorgezogen oder in anderer Form (z.B. Medienkonferenz, Infoveranstaltung) erfolgen. Diese Fälle sind im Kirchenrat abzu - sprechen.
3 Entscheide mit rechtssetzendem Charakter werden im Amtsblatt des Kantons Thur - gau veröffentlicht. IV. Ressorts

§ 20 Aufteilung und Stellvertretung

1 Die Aufgaben des Kirchenrates werden Ressorts zugeordnet, für die mindestens je ein Mitglied des Kirchenrates zuständig ist. Es besteht eine Stellvertretungsrege - lung. *
2 Die aktuelle Gliederung und Abgrenzung der Ressorts wird jeweils im Jahresbe - richt festgehalten.

§ 21 Aufgaben

1 Die Zuständigkeit für ein Ressort umfasst hauptsächlich folgende Aufgaben:
1. Formulierung der kurz- und mittelfristigen Zielsetzungen und Aufzeigen der künftigen Aufgaben
2. Erarbeitung eines Budgetentwurfs zuhanden des Kirchenrates in Zusammen - arbeit mit dem Amt oder den Ämtern
3. Vorbereitung von Anträgen aus dem Ressort an den Kirchenrat allenfalls in Zusammenarbeit mit den Kommissionen oder den landeskirchlichen Ange - stellten
4. Vertretung des Budgets und der Anträge im Kirchenrat und gegebenenfalls gegenüber der Synode
5. Begleitung von Projekten, die zu Kirchenratsbeschlüssen führen oder solche vollziehen
6. Führung oder Vertretung in den zugeordneten Kommissionen
7. Wahrnehmung von Delegationen
8. Operative Führung des Ressorts: Überwachung der Aufgabenerfüllung und Verantwortung für den Vollzug der Beschlüsse und die Einhaltung des Bud - gets

§ 22 Finanzkompetenz

1 Die Ressortverantwortlichen treffen Finanzentscheide in ihrem Sachgebiet bis zum Betrage von Fr. 1'000. Ausgenommen sind vertraglich vereinbarte Ausgaben. Sie vi - sieren die Rechnungen, können aber diese Aufgabe ganz oder teilweise auch an Mit - arbeitende übertragen.
2 Vorbehalten bleiben anders lautende Vereinbarungen zwischen landeskirchlichen Mitarbeitenden und dem Kirchenrat.

§ 23 Präsidium

1 Das Präsidium umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
1. Kirchenratssitzungen vorbereiten und leiten
2. Die eingehenden Geschäfte prüfen und über deren Erledigungsart entscheiden
3. Entscheiden über Geschäfte, deren Behandlung durch Reglemente, Erlasse oder langjährige Übung gegeben sind und diese in Protokollen festhalten, die der Gesamtbehörde zur Kenntnisnahme unterbreitet werden
4. Den Geschäftsgang überwachen und die Zusammenarbeit zwischen den Res - sorts und ressortunabhängigen Sachgebieten, den Ausschüssen, der Verwal - tung und den Arbeitsstellen organisieren
5. Die Gesamtbehörde gegen aussen und gegenüber den Kirchgemeinden sowie der Verwaltung, den Dienststellen, den Inhabern gesamtkirchlicher Ämter und Kommissionen repräsentieren und vertreten, soweit diese Aufgabe nicht dele - giert wird
6. Das landeskirchliche Personal gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Ressortverantwortlichen führen
7. Die Öffentlichkeit im Namen der Gesamtbehörde informieren V. Kirchenrätliche Kommissionen

§ 24 Wahlen

1 Der Kirchenrat wählt die Mitglieder der kirchenrätlichen Kommissionen für eine Amtszeit von vier Jahren, beginnend zwei Jahre nach Beginn der Amtsperiode des Kirchenrates.

§ 25 Präsidium

1 Kommissionen werden in der Regel durch das für das betreffende Ressort zuständi - ge Mitglied des Kirchenrates präsidiert. Im übrigen konstituieren sich die Kommis - sionen selbst.

§ 26 Ständige Kommissionen

1 Die grundsätzliche Zusammensetzung der ständigen Kommissionen sowie die massgebenden Rechtsgrundlagen und Aufgaben sind in Anhang 1 festgehalten.

§ 27 Kompetenzen der Kommissionen

1 Die Aufgaben und Kompetenzen der Kommissionen werden in einer gesetzlichen Grundlage oder in einem Beschluss des Kirchenrates festgelegt.

§ 28 Berichterstattung

1 Die Kommissionen halten ihre Beschlüsse in einem Protokoll fest, das sie an das Präsidium des Kirchenrates weiterleiten. Sie erstatten dem Kirchenrat jährlich Be - richt über ihre Tätigkeit.

§ 29 Finanzkommission

1 Die Finanzkommission des Kirchenrates setzt sich zusammen aus dem Kirchen - ratspräsidium, einem weiteren Mitglied des Kirchenrates sowie dem Quästorat.
2 Die Finanzkommission entscheidet insbesondere über die Anlagepolitik der landes - kirchlichen Gelder.
3 Sie prüft zudem die Stipendiengesuche nach dem Reglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Ausrichtung von kirchlichen Ausbildungsbei - trägen
1 ) und entscheidet darüber.
4 Diese Entscheide können mit Einsprache beim Kirchenrat innert 30 Tagen ange - fochten werden.
5 Über die Ausrichtung von Darlehen entscheidet der Kirchenrat.

§ 30 Revisorat

1 Das Revisorat besteht aus dem Kirchenratspräsidium und dem Quästorat.
2 Es überprüft im Namen des Kirchenrates die Jahresrechnungen der Kirchgemein - den im Sinne der Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau über die Verwaltung und das Rechnungswesen
2 )
. Dazu kann es Fachpersonen beizie - hen oder nach Rücksprache mit dem Kirchenrat mit der Überprüfung beauftragen.
3 Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung der Jahresrechnung erfüllt, so spricht es diese aus, andernfalls leitet es die Sache an den Kirchenrat weiter.
1) RB 187.29
2) RB 187.191
VI. Delegation

§ 31 Grundsätze und Berichterstattung

1 Vom Kirchenrat ernannte Delegierte in Organisationen und Institutionen üben ihr Mandat im Interesse der Landeskirche aus. Entscheide von grosser Bedeutung sind vorab im Kirchenrat zu diskutieren.
2 Über die Tätigkeit und das Geschehen in Organisationen und Institutionen ist peri - odisch sowie bei wesentlichen Ereignissen und Problemen oder vor wichtigen Ent - scheiden dem Kirchenrat Bericht zu erstatten.
2. Aktuariat

§ 32 Aufgaben

1 Das Aktuariat
1. führt das Protokoll der Gesamtbehörde,
2. führt das Archiv der Kantonalkirche,
3. ist in Zusammenarbeit mit dem Kirchenratspräsidium verantwortlich für den Vollzug der Beschlüsse der Synode und des Kirchenrates,
4. führt eine Liste der pendenten Geschäfte des Kirchenrates und überwacht in Zusammenarbeit mit dem Kirchenratspräsidium den Geschäftsgang bis zu de - ren Erledigung,
5. prüft und bearbeitet in Zusammenarbeit mit dem ressortverantwortlichen Kir - chenratsmitglied Rechtsfragen der Kantonalkirche,
6. organisiert in administrativer Hinsicht in Zusammenarbeit mit der Kanzlei den Ablauf der Synode
7. und übernimmt weitere durch den Kirchenrat zugewiesene Aufgaben.
3. Quästorat

§ 33 Aufgaben

1 Das Quästorat
1. vollzieht die finanziellen Beschlüsse der Synode und des Kirchenrates und der Kommissionen gemäss entsprechendem Protokoll,
2. führt das Rechnungswesen der Kantonalkirche,
3. bereitet das Budget, den Finanzplan und die Jahresrechnung zuhanden des Kirchenrates vor,
4. unterbreitet dem Kirchenrat in Zusammenarbeit mit dem Kirchenratspräsidi - um einen Antrag bezüglich Finanzausgleichsbeiträge,
5. verwaltet das Vermögen der Kantonalkirche nach generellen und speziellen Weisungen des Kirchenrates, des Kirchenratspräsidiums oder der Finanzkom - mission,
6. kontrolliert das Rechnungswesen der Kirchgemeinde sowie der kantonalkirch - lichen Ämter und Institutionen in Zusammenarbeit mit dem Kirchenratspräsi - dium und allfälligen weiteren Fachpersonen im Hinblick auf deren Genehmi - gung,
7. ist verantwortlich für die finanzielle Verwaltung der Liegenschaft Bernerhaus,
8. besorgt die finanzielle Personaladministration,
9. erledigt im Auftrag der Finanzkommission die Stipendiengesuche,
10. übernimmt weitere durch den Kirchenrat zugewiesene Aufgaben
11. und übernimmt die Stellvertretung des Aktuariats.
4. Zeichnungsberechtigung

§ 34 Zeichnungsbefugnis

1 Es zeichnen zu zweien das Kirchenratspräsidium und das Aktuariat, bei Stellvertre - tung das Quästorat, für die Gesamtbehörde.
2 Es zeichnen zu zweien das Kirchenratspräsidium und das Quästorat für Kapitalan - lagen und bei finanziellen Entscheidungen des Kirchenrates oder der Finanzkommis - sion.
5. ... *

§ 35 * ...

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 12.03.2008 01.06.2008 Erstfassung 18/2008

§ 2 Abs. 1 29.06.2022 01.01.2023 geändert 51/2022

§ 6 Abs. 1 29.06.2022 01.01.2023 geändert 51/2022

§ 7 Abs. 1 29.06.2022 01.01.2023 geändert 51/2022

§ 12 Abs. 1 29.06.2022 01.01.2023 geändert 51/2022

§ 20 Abs. 1 29.06.2022 01.01.2023 geändert 51/2022

Titel 5. 29.06.2022 01.01.2023 aufgehoben 51/2022

§ 35 29.06.2022 01.01.2023 aufgehoben 51/2022

Anhang 1: Kirchenrätliche Kommissionen Kommission Grundlage / Aufgabe Res sort Anz
. davon KR weitere Finanz kom- mission § 29 des Geschäftsreglements des Kirchenrates – Vorbereitung von Finanzent- scheiden zu Handen des Kir- chenrates – Unterstützung der Tätigkeit des Quästorats – Antrag betr. Stipendiengewäh- rung Präsidi- al ressort
3 2 Quästorat Kommission kirchliche Bauten KR - Beschluss vom 06.05.1964 – Unterstützung der Kirchenvor- steherschaften bei der Aufgabe des Erhalts von bestehenden Bauten und bei der Planung und Ausführung von Neubau- ten – Beratung des Kirchenrats bei Entscheiden betr. Anerken- nung des Aufwands in Finanz - ausgleichsgemeinden – Verbindung zur kant. Denk- malpflege sicherstellen Präsidi- al ressort
3 – 1 Pfarrer
1 Archi- tekt*
1 Mitglied der kant. Denkmal - pfleg e* * mit je 1 Stellvertre- ter Kommission für Diakonie Synodebeschlüsse vom
28.06.1993/23.06.1997 Gegenwärtig in Überarbeitung (Vorlage «Mission und Diakonie » in Behandlung durch Synode) Diako- nie und Werke
6 1 1 Vertre- tung HEKS -Re- gionalstelle Kommission für Frauen an- liegen KR - Beschluss vom 09.12.1998 aus Arbeitsgruppe Dekade « Kir- che in Solidarität mit den Frauen » hervorgegangen Diako- nie und Werke
6 1 Kommission HEKS/Brot für alle In Überarbeitung (Vorlage « Mis- sion und Diakonie » in Behandlung durch Syno de) Diako- nie und Werke
6 1
Kommission Grundlage / Aufgabe Res sort Anz
. davon KR weitere Missions - kommission In Überarbeitung (Vorlage « Mis- sion und Diakonie » in Behandlung durch Synode) Seel- sorge, Mission, Theolo- gie
5 1 Katecheti- sche Kom- mission § 32 und § 33 der Verordnung «Kirche, Kind und Jugend» (Ver- ordnung KKJ; RB 187.122) KKJ 5 - 7 1 Kommission kirchliches Feiern § 32 ff. Verordnung KKJ und Sy- nodebeschluss vom 26. Nov. 2001 KKJ 5 - 7 1 Kommission Gemeinde - Jugendarbeit § 32 ff. Verordnung KKJ KKJ 5 - 7 1 Begleitkom- mission Stel- lenvermitt- lung KR - Beschluss vo m 08.12.1999 Diako- nie und Werke
2 2 KR - Mit- glied Ress- ort KKJ Kommission Erwachse- nenbildung Gesamtkonzept der Synode über die Erwachsenenbildung vom
25.11.1996 – Koordination und Absprachen in allen Bereichen der Evang. Erwachsenenbildung – Begleitung der in d er EB Täti- gen – Vergabe von projektbezoge- nen Aufträgen Theolo- gie/ Er- wachse- nenbil- dung/ Medien
5 - 6 1 - 2 Je 2 aus dem Be- reich ge- meinde be- zogene EB und tecum Arbeits - gruppe tecum Vertrag ELK mit Heimstättenver- ein (bzw. Verein tecum) vom
13.08.1980 und Gesamtkonz ept der Synode über die Erwachsenen- bildung vom 25.11.1996 – Programmgestaltung tecum – Aufsicht über tecum - Leitung Theolo- gie/ Er- wachse- nenbil- dung/ Medien
5 - 7 -
Kommission Grundlage / Aufgabe Res sort Anz
. davon KR weitere Begleitkom- mission The- ologiekurs Gesamtkonzept der Synode über die Erwachsenenbildung vom
25.11.1996 – Begleitung der Beauftragten für die Theologiekurse – Verbindung Katechetik- Aus- bildung/ Theologiekurs Theolo- gie/ Er- wachse- nenbil- dung/ Medien sowie KKJ
3 2 KR - Mit- glied Ressort KKJ Ökum. Medien kom- mission Beschluss an der gem. Sitzung von kath. und evang. Ki rchenrat vom 14.05.1986 – Begleitung der Verantwortli- chen für die kirchlichen Sen- dungen bei Radio Top – Verbindung Kirche/Medien Theolo- gie/ Er- wachse- nenbil- dung/ Medien
7 1 3 kath. LK
3 evang. LK
1 Freikirche Arbeits aus- schuss Fonds für diakoni- sche Aufga- ben Vero rdnung über den Fonds für diakonische Aufgaben vom
14.06.1999 – Beurteilung von Beitragsgesu- chen und Antragstellung an Kirchenrat Diako- nie und Werke
5 1 2 Mitglie- der der Kommis- sion für Di- akonie Kommission Kirchen - musik Synodebeschluss vom 21.06.2004 – Aus - und Weiterbildung im Bereich Kirchenmusik befristet 2004 -2008 Theolo- gie/ Er- wachse- nenbil- dung/ Medien
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