Verordnung über die Gemeindearchive (151.57)
Verordnung über die Gemeindearchive (151.57)
Verordnung über die Gemeindearchive
Verordnung über die Gemeindearchive vom 26. Juni 1984 (Stand 1. Januar 1985) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. 154 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 1 als Verordnung:
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Art. 1 Grundsatz
1 Die Gemeinde bewahrt Protokolle und wichtige Akten im Gemeindearchiv auf.
2 Das Gemeindearchiv dient den Behörden, deren Akten darin aufbewahrt werden, und steht Dritten im Interesse von Wissenschaft oder Rechtsanwendung zur Be - nützung offen.
3 Vorbehalten bleiben Vorschriften des Kantonsgerichtes über die Aufbewahrung von Akten des Vermittlers.
Art. 2 Unterbringung
1 Das Gemeindearchiv soll in einem einzigen Gebäude untergebracht sein.
2 Die Archivräume müssen trocken, lüftbar, feuer- und einbruchsicher sein.
3 Sie dürfen nicht zu archivfremden Zwecken verwendet werden; ausgenommen ist die Verwendung als Büroraum der Gemeindeverwaltung.
Art. 3 Benützung
1 Die archivierten Akten sind in den Archivräumen zu benützen.
2 Sie dürfen ausnahmsweise ausgeliehen werden, wenn: a) der Benützer vertrauenswürdig und dem Archivar bekannt ist; b) das Anfertigen von Kopien zu aufwendig ist;
1 sGS 151.2 .
2 In Vollzug ab 1. Januar 1985.
c) die Benützung in den Archivräumen weder dem Benützer noch dem Archivar zuzumuten ist.
Art. 4 Sperrfrist
a) Grundsatz
1 Nichtveröffentlichte Akten sind während einer Sperrfrist von dreissig Jahren seit ihrer Anfertigung der Öffentlichkeit nicht zugänglich.
2 Die Sperrfrist kann verlängert werden, soweit öffentliche oder schutzwürdige pri - vate Interessen es erfordern.
Art. 5 b) Ausnahmen
1 Während der Sperrfrist kann im Interesse von Wissenschaft oder Rechtsanwen - dung Einsicht in Akten gewährt werden, wenn der Schutz öffentlicher oder priva - ter Interessen gewährleistet ist. Akten, an deren Geheimhaltung kein öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse besteht, können von der Sperrfrist ausge - nommen werden.
Art. 6 Zuständigkeit
a) Rat
1 Der Rat: a) sorgt für Ablieferung und Archivierung der Akten; b) bestimmt einen geeigneten Beamten oder Angestellten als Archivar; c) erlässt eine Benützungsordnung; d) ist zuständig für Anordnungen nach Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 dieser Verord - nung. Er kann diese Befugnisse einer Dienststelle übertragen.
Art. 7 b) Archivar
1 Der Archivar: a) sorgt für eine zweckmässige Archivierung und den Schutz der Akten; b) führt ein Verzeichnis der Akten; c) überwacht die Benützung.
Art. 8 c) Staatsarchiv
1 Das Staatsarchiv übt die fachtechnische Aufsicht über die Gemeindearchive aus und berät die Archivare.
Art. 9 d) Departement des Innern
1 Das Departement des Innern erlässt im Einvernehmen mit weiteren betroffenen Departementen Weisungen insbesondere über die Archivierungsfristen sowie über die Zulässigkeit der Aufzeichnung auf Bild- und Datenträger.
2 Es bezeichnet die Akten, die nicht aufzubewahren sind.
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über die Archive der Bezirksämter, Gemeinden und öffent - lich-rechtlichen Korporationen vom 5. Mai 1948
3 wird aufgehoben.
Art. 11 Vollzugsbeginn
1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1985 angewendet.
3 bGS 1, 235 (sGS 151.57 ).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 19–99 26.06.1984 01.01.1985 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
26.06.1984 01.01.1985 Erlass Grunderlass 19–99