Regierungsratsbeschluss über die Bezeichnung der zuständigen Stellen des Staates für... (672.431)
Regierungsratsbeschluss über die Bezeichnung der zuständigen Stellen des Staates für... (672.431)
Regierungsratsbeschluss über die Bezeichnung der zuständigen Stellen des Staates für den Vollzug der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung
über die Bezeichnung der zuständigen Stellen des Staates für den über die Bezeichnung der zuständigen Stellen des Staates für den Vollzug der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung Vollzug der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung vom 13. November 1990
1 Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 des Grossratsbeschlusses über den Lärmschutz vom 8. November 1990
2 als Beschluss: Zuständige Stellen Zuständige Stellen a) Amt für Umwelt und Energie a) Amt für Umwelt und Energie
Art. 1. Art. 1.
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1 Das Amt für Umwelt und Energie ist zuständige Stelle des Kantons für den Vollzug der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung
4 , soweit keine besonderen Vorschriften gelten. b) Tiefbauamt b) Tiefbauamt
Art. 2. Art. 2.
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1 Das Tiefbauamt ist die zuständige Stelle des Kantons für: a) die Erstellung und Nachführung des Lärmbelastungskatasters; b) die Erstellung der Sanierungsprojekte für Kantonsstrassen; c) die Berichterstattung an den Bund über den Stand der ausgeführten und geplanten Sanierungen und Schallschutzmassnahmen; d) den Abschluss von Vereinbarungen mit dem Bund über die Mittelzuteilung für Kantons- und Gemeindestrassen als Finanzierungsprogramme; e) Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Verkehrsanlagen des Kantons mit Ausnahme der Gewährung von Erleichterungen und soweit keine besonderen Vorschriften gelten; f) den Abschluss von Vereinbarungen mit Grundeigentümern über Schallschutzmassnahmen an Eisenbahnanlagen, wenn der Bund für die Emissionsbegrenzung zuständig ist; g) den Verkehr mit dem Bundesamt für Strassen und dem Bundesamt für Verkehr. Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn
Art. 3. Art. 3.
1 Dieser Beschluss wird ab 1. Januar 1991 angewendet.
1 nGS 25-87; nGS 29-40; nGS 42-129. In Vollzug ab 1. Januar 1991. Geändert durch Art. 2 RRB-LS , nGS 29-41 (sGS 672.432); Abschnitt II Ziff. 36 des VI. Nachtrags zum GeschR vom 30. Oktober 2007, nGS 42-101 (sGS 141.3 ); Nachtrag vom 11. Dezember 1007, nGS 43-25.
2 sGS 672.43 .
3 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR .
4 Eidg Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986, SR 814.41.
5 Fassung gemäss Nachtrag.