Regierungsratsbeschluss über die Bezeichnung der zuständigen Stellen des Staates für den Vollzug der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung
                            über die Bezeichnung der zuständigen Stellen des Staates für den  über die Bezeichnung der zuständigen Stellen des Staates für den  Vollzug der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung  Vollzug der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung  vom 13. November 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen  erlassen  in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 des Grossratsbeschlusses über den  Lärmschutz vom 8. November 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  als Beschluss:  Zuständige Stellen  Zuständige Stellen  a) Amt für Umwelt und Energie  a) Amt für Umwelt und Energie
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
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                            1   Das Amt für Umwelt und Energie ist zuständige Stelle des Kantons  für den  Vollzug der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ,  soweit keine  besonderen Vorschriften gelten.  b) Tiefbauamt  b) Tiefbauamt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
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                            1   Das Tiefbauamt ist die zuständige Stelle des Kantons für:  a)   die Erstellung und Nachführung des Lärmbelastungskatasters;  b)   die Erstellung der Sanierungsprojekte für Kantonsstrassen;  c)   die Berichterstattung an den Bund über den  Stand der ausgeführten und  geplanten Sanierungen und Schallschutzmassnahmen;  d)   den Abschluss von Vereinbarungen mit dem Bund über  die Mittelzuteilung  für Kantons- und Gemeindestrassen als Finanzierungsprogramme;  e)   Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Verkehrsanlagen  des  Kantons mit Ausnahme der Gewährung von Erleichterungen und soweit  keine besonderen Vorschriften gelten;  f)   den Abschluss von Vereinbarungen mit Grundeigentümern  über  Schallschutzmassnahmen an Eisenbahnanlagen, wenn der Bund für  die  Emissionsbegrenzung zuständig ist;  g)   den Verkehr mit dem Bundesamt für Strassen  und dem Bundesamt für  Verkehr.  Vollzugsbeginn  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Dieser Beschluss wird ab 1. Januar 1991 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   nGS 25-87; nGS 29-40; nGS 42-129. In Vollzug ab 1. Januar 1991.  Geändert durch Art. 2  RRB-LS  , nGS 29-41 (sGS 672.432); Abschnitt II  Ziff. 36 des VI. Nachtrags zum  GeschR   vom 30. Oktober 2007, nGS 42-101  (sGS  141.3  ); Nachtrag vom 11. Dezember 1007, nGS 43-25.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   sGS  672.43  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Geändert durch VI. Nachtrag zum  GeschR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Eidg Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986, SR 814.41.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss Nachtrag.