Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (542.120)
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Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung

Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (VOzKPVG) Vom 22. November 2011 (Stand 1. Januar 2022) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1 ) * von der Regierung erlassen am 22. November 2011
1. Versicherungspflicht

Art. 1 Zuständigkeit

1. Gemeinden
1 Die Gemeinden sind zuständig für: a) die Überprüfung der Einhaltung der Versicherungspflicht; b) Behandlung von Gesuchen um Unterstellung unter die schweizerische Ver - sicherung; c) Behandlung von Gesuchen um Ausnahme von der Versicherungspflicht.
2 Die Überprüfung der Einhaltung der Versicherungspflicht obliegt derjenigen Gemeinde, in der die versicherungspflichtige Person Wohnsitz oder, bei fehlendem Wohnsitz, Aufenthalt hat. Bei Personen ohne Aufenthalt ist die Gemeinde des Arbeitsortes zuständig.
3 Die Gemeinden informieren ihre Wohnbevölkerung und die ihr aufgrund einer Er - werbstätigkeit in der Schweiz oder eines Bezuges von Leistungen der schweizeri - schen Arbeitslosenversicherung gemeldeten versicherungspflichtigen Personen, die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA aufhal - ten, periodisch über die Versicherungspflicht. Sie achten insbesondere darauf, dass neu zuziehende Personen, Eltern von Neugeborenen sowie in einen EG- oder EFTA- Mitgliedstaat wegziehende Rentnerinnen und Rentner rechtzeitig über die Ver - sicherungspflicht informiert werden.
4 Die Gemeinden haben die Daten der von der Versicherungspflicht befreiten Perso - nen jeweils per 30. Juni und per 31. Dezember in elektronischer Form dem Gesund - heitsamt (Amt) zuzustellen.
1) BR 110.100

Art. 2 2. Kanton

1 Das Amt ist zuständig für: a) die Auskunftserteilung bei komplexen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Unterstellung unter die beziehungsweise mit der Befreiung von der Ver - sicherungspflicht; b) die Koordination des Vollzuges der Versicherungspflicht mit Bund und Kantonen; c) die Abklärung von grundsätzlichen Fragen bei ausländischen Versicherern im Zusammenhang mit dem Vollzug der Versicherungspflicht.
2. Nichtbezahlen von Prämien und Kostenbeteiligungen

Art. 3 Zahlungsverzug

1. Definitionen
1 Einem Verlustschein gleichzusetzende Rechtstitel sind Verfügungen über die Aus - richtung von Unterstützungshilfe, Ergänzungsleistungen oder Mutterschaftsbeiträ - gen.
2 Schuldnerinnen und Schuldner von Prämien und Kostenbeteiligungen gelten im Sinne von Artikel 2a des Gesetzes 1 ) als betrieben, sobald das Fortsetzungsbegehren gestellt wurde oder wenn das Betreibungsverfahren wegen Unmöglichkeit der Zu - stellung des Zahlungsbefehls im Sinne von Artikel 66 Absatz 4 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 2 ) nicht fortgesetzt werden kann.

Art. 4 * 2. Meldungen über Verlustscheine

1 Zusätzlich zu den in Artikel 105e und Artikel 105g KVV 3 ) vorgegebenen Angaben müssen in der Meldung über Verlustscheine für jede Schuldnerin beziehungsweise für jeden Schuldner und für jede von ihr beziehungsweise von ihm versicherte Per - son folgende Angaben gemacht werden: a) ausstehende Prämien; b) ausstehende Kostenbeteiligungen; c) Verzugszinsen; d) Betreibungskosten; e) betroffener Zeitraum.
1) BR 542.100
2) SR 281.1
3) SR 832.102

Art. 5 3. Meldungen über Betreibungen

1 Die Versicherer haben betriebene Schuldnerinnen und Schuldner innert 30 Tagen nach Einreichung des Fortsetzungsbegehrens oder Feststellung der Unmöglichkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls im Sinne von Artikel 66 Absatz 4 des Bundes - gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
2 ) durch das Betreibungsamt der Sozial - versicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA) zu melden.
2 Die Meldungen haben die in Artikel 4 Litera a bis e vorgegebenen Angaben zu ent - halten.
3 Sie haben die Möglichkeit, bereits nach der Einreichung des Betreibungsbegehrens an das Betreibungsamt Schuldnerinnen beziehungsweise Schuldner und versicherte Personen der SVA zu melden, um die Übernahme der Forderungen durch den Kanton prüfen zu lassen. In diesen Fällen darf bis zum Bescheid der SVA das Fort - setzungsbegehren nicht eingereicht werden. *
4 Die SVA teilt den Versicherern spätestens 30 Tage nach der Meldung mit, ob die Forderungen vom Kanton aufgrund eines IPV-Anspruchs oder Uneinbringlichkeit teilweise oder ganz übernommen werden.

Art. 6 * 4. Datenaustausch

1 Der Datenaustausch zwischen den Versicherern und der SVA richtet sich sowohl für Meldungen nach Artikel 64a KVG als auch für Meldungen nach Artikel 65 KVG nach den technischen und organisatorischen Vorgaben des Bundes über den Daten - austausch für die Prämienverbilligung. Liegen keine solchen vor, erfolgen die Mel - dungen nach den entsprechenden Vorgaben der SVA.
2 Die Versicherer haben der SVA auf Anfrage mitzuteilen, ob die betreffende Person bei ihnen versichert ist. Die SVA kann von den Versicherern zwecks Abgleich des Datenbestandes die Meldung aller im Kanton Graubünden wohnhaften bei ihnen versicherten Personen verlangen.
3 Die Versicherer haben der SVA die Jahresrechnung bis spätestens Ende Januar des Folgejahres einzureichen.
4 Meldungen der Versicherer, die nicht den Vorgaben des Bundes oder der SVA ent - sprechen, werden zurückgewiesen. Die Bearbeitung wird wieder aufgenommen, wenn die Meldung entsprechend den Weisungen der SVA ergänzt wurde.

Art. 7 * ...

Art. 8 * ...

Art. 9 * ...

2) SR 281.1

Art. 10 6. Revisionsstelle

1 Als Revisionsstelle im Sinne von Artikel 64a Absatz 3 KVG 1 ) werden die Revisi - onsstellen der Krankenversicherer bezeichnet.
3. Ausstand von Leistungserbringenden

Art. 11 Meldestelle

1 Leistungserbringende, die es ablehnen, Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung 2 ) zu erbringen, haben den Ausstand schriftlich dem Ge - sundheitsamt zu melden.
4. Prämienverbilligung
4.1. SYSTEM

Art. 12 Erweiterung des Personenkreises

1 Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Litera c der Verordnung über die Kran - kenversicherung 3 ) haben für die Dauer ihres Aufenthaltes im Kanton Anspruch auf Prämienverbilligung, sofern der Bund dem Kanton für diese Personen nicht die Prä - mie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung vergütet.

Art. 13 Anspruch von Personen in Ausbildung

1 Steuerpflichtige Personen in Ausbildung haben einen selbstständigen Anspruch auf Prämienverbilligung, sofern Drittpersonen für diese Ausbildung im Rahmen der Steuerveranlagung kein Kinder- oder Unterstützungsabzug nach kantonalem Steuer - gesetz gewährt wird.
2 Erhebt eine steuerpflichtige Person in Ausbildung, die dem Gesamtanspruch unter - liegt, einen Anspruch auf Prämienverbilligung, wird nicht darauf eingetreten.
3 Junge Erwachsene in Ausbildung mit selbstständigem Anspruch auf Prämienver - billigung haben den Nachweis der Ausbildung einzureichen.
1) SR 832.10
2) SR 832.10
3) SR 832.102

Art. 14 Anmeldung des Anspruchs

1. Personen mit Wohnsitz im Kanton
1 Personen mit Wohnsitz im Kanton haben das Anmeldeformular bis spätestens Ende des anspruchsberechtigten Jahres bei der AHV-Zweigstelle ihrer Wohnge - meinde einzureichen. Zur Anmeldung des Anspruchs sind auch Dritte befugt, die die anspruchsberechtigte Person unterstützen oder betreuen.
2 Personen, die von Amtes wegen eine Mitteilung über die Vorschusszahlung erhal - ten, gelten als angemeldet. *
3 Die SVA kann die Prüfung des Anspruchs von Amts wegen durchführen.

Art. 15 2. Personen mit Aufenthalt oder Erwerbstätigkeit im Kanton

1 Personen ohne Wohnsitz im Kanton haben das Anmeldeformular bei der AHV- Zweigstelle der Gemeinde, in der sie ihren Aufenthalt haben oder ihre Erwerbstätig - keit ausüben, einzureichen. Personen mit Leistungen der Arbeitslosenversicherung können ihr Anmeldeformular bei der Gemeinde einreichen, wo sie zuletzt steuer - pflichtig waren.

Art. 16 * Vorschusszahlung

1 Unterlagen, die den Anspruch auf Prämienverbilligung ausweisen und die Vor - schusszahlung zu begründen vermögen, sind insbesondere: a) die Verfügung über die Prämienverbilligung des Vorjahres; b) die Mitteilung über die Vorschusszahlung des Vorjahres; c) die Steuererklärung des Vorjahres; d) die letzte definitive kantonale Steuerveranlagung.
2 Die AHV-Ausgleichskasse berechnet für Personen, welche sie am 31. Dezember des Vorjahres als anspruchsberechtigt führte, von Amtes wegen die Vorschusszah - lung und stellt ihnen bis Ende März des laufenden Jahres die Mitteilung über die Vorschusszahlung zu.
3 Bei gegenüber dem Vorjahr unveränderten persönlichen, familiären und wirtschaft - lichen Verhältnissen beträgt die Vorschusszahlung mindestens 60 Prozent der Prä - mienverbilligung oder der Vorschusszahlung des Vorjahres.
4 In denjenigen Fällen, in denen die Vorschusszahlungen nicht gemäss den Absät - zen 1 bis 3 berechnet werden können, legt die SVA die Vorschusszahlung nach pflichtgemässem Ermessen fest.

Art. 17 Massgebende Prämien

1 Für die Festlegung der für die Prämienverbilligung massgebenden Prämien werden die vom Bund pro Personenkategorie und Region festgelegten monatlichen Durch - schnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung um 10 Prozent re - duziert. Diese sind auf den nächsten Franken aufzurunden. *
2 Bei der Ermittlung des Gesamtanspruchs ergibt sich die massgebende Prämie als Summe der einzelnen massgebenden Prämien.

Art. 18 Quellenbesteuerte Personen

1 Das anrechenbare Einkommen von quellenbesteuerten Personen wird gemäss Arti - kel 99 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden
1 ) berechnet.
2 Bei Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz wird das Einkommen gemäss Absatz 1 zudem in die Kaufkraft des Wohnlandes umgerechnet.
3 Bei nicht erwerbstätigen Familienangehörigen sind die Steuerdaten oder das quel - lensteuerpflichtige Einkommen der in der Schweiz erwerbstätigen Familienangehö - rigen und der Familienangehörigen mit einer Leistung der schweizerischen Arbeits - losenversicherung massgebend.

Art. 19 Volle Prämienverbilligung

1. Personen mit öffentlicher Unterstützung
1 Die Prämie von unterstützungsbedürftigen Personen wird ab dem ersten Tag des Folgemonats nach Feststellung der Unterstützungsbedürftigkeit durch die unterstüt - zungspflichtige Gemeinde bis zum Ende des Kalenderjahres vollumfänglich verbil - ligt. *
2 Bei Meldung des Weiterbestehens der Unterstützungsbedürftigkeit durch die unter - stützungspflichtige Gemeinde wird die Prämie jeweils für ein weiteres Jahr vollum - fänglich verbilligt. *

Art. 19a * 2. Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen

1 Die Prämie von Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen wird ab dem ersten Tag des Folgemonats nach Feststellung des Anspruchs auf Ergänzungs - leistungen durch die Durchführungsstelle bis zum Ende des Kalenderjahres vollum - fänglich verbilligt.
2 Bei Meldung des Weiterbestehens des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen durch die Durchführungsstelle wird die Prämie jeweils für ein weiteres Jahr vollumfäng - lich verbilligt.

Art. 20 * 3. Personen mit Mutterschaftsbeiträgen

1 Die Prämie von Personen mit Mutterschaftsbeiträgen wird ab dem ersten Tag des Folgemonats nach Meldung des Sozialamtes während der vom Sozialamt festgeleg - ten Dauer vollumfänglich verbilligt.

Art. 21 * Zeitpunkt der Berechnung

1 Nach Eingang der vollständigen Unterlagen und der definitiven Steuerdaten des Vorjahres hat die AHV-Ausgleichskasse die Verfügung über die Prämienverbilli - gung innert drei Monaten zu erlassen.
1) BR 720.000

Art. 22 * Modalitäten der Auszahlung

1 Die AHV-Ausgleichskasse zahlt die für eine versicherte Person gemäss Arti - kel 16 Absatz 2 berechnete Vorschusszahlung bis Ende März an ihren Versicherer aus. Die für eine neu angemeldete versicherte Person berechnete Vorschusszahlung zahlt sie innert zwei Monaten nach Zuspruch an den Versicherer aus.
2 Die AHV-Ausgleichskasse zahlt die für eine versicherte Person berechnete Prämi - enverbilligung innert zwei Monaten nach deren Festlegung an ihren Versicherer aus.
3 Ein Gesamtanspruch wird den Versicherern anteilmässig im Verhältnis zur Summe der für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung massgebenden Richtprämien ausbezahlt.

Art. 23 Neuberechnung

1 Der Antrag auf eine Neuberechnung des Anspruchs auf Grund einer Änderung der persönlichen und familiären Verhältnisse ist innerhalb des anspruchsbegründenden Jahres bei der AHV-Ausgleichskasse oder der AHV-Zweigstelle einzureichen.
2 Änderungen der persönlichen und familiären Verhältnisse sind Geburten, Todesfäl - le und Wegzüge aus dem Kanton. Sie werden ab dem ersten Tag des Folgemonats nach Eintritt des Ereignisses berücksichtigt. *
3 Sind der AHV-Ausgleichskasse Änderungen der familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt, kann diese eine Neuberechnung von Amtes wegen vorneh - men. *
4 ... *

Art. 24 Rückforderung

1 Zu Unrecht ausbezahlte Beiträge und Vorschusszahlungen sind der AHV-Aus - gleichskasse vom Versicherer zurückzuerstatten, bei dem die versicherte Person zum Auszahlungszeitpunkt versichert war. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) 1 ) und des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
2 ) über die Rückerstattung unrechtmässig be - zogener Leistungen sind sinngemäss anwendbar. *
2 Als zu Unrecht bezogen gelten Beiträge und Vorschusszahlungen, wenn zum Zeit - punkt der Berechnung die der Berechnung zu Grunde liegenden wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse nicht oder nur teilweise vorgeherrscht haben. *
3 ... *
1) SR 831.10
2) SR 830.1
4.2. ORGANISATION UND VERFAHREN

Art. 25 Zuständigkeit

1 Die konzeptionelle Ausgestaltung des Vollzuges der Prämienverbilligung ist der Regierung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 26 Revision

1 Die Revision der AHV-Ausgleichskasse bezüglich des Vollzuges der Prämienver - billigung obliegt der Revisionsstelle der Sozialversicherungsanstalt.
2 Der Revisionsbericht zur Prämienverbilligung ist bis Ende April des Folgejahres dem Amt und der Finanzkontrolle einzureichen.

Art. 27 Aufsicht

1 Das Amt überwacht die zweckmässige Verwendung der Prämienverbilligungsbei - träge durch die Versicherer.
2 Die Berichterstattung an die Regierung umfasst mindestens diejenigen Angaben, die gemäss der Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung erforderlich sind.
4a. Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung *

Art. 27a * Erteilung der Zulassung und Aufsicht

1 Die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversiche - rung gemäss Artikel 36 KVG
1 ) wird vom Amt erteilt.
2 Das Amt ist für die Aufsicht gemäss Artikel 38 KVG zuständig und kann bei Nichteinhaltung der Zulassungsvoraussetzungen die Massnahmen gemäss Arti - kel 38 Absatz 2 Litera a bis Litera d KVG anordnen.
5. Schlussbestimmungen

Art. 28 Aufhebung von Erlassen

1 Die Verordnung vom 17. Dezember 2002 zum Gesetz über die Krankenversiche - rung und die Prämienverbilligung
2 ) wird aufgehoben.
1) SR 832.10
2) AGS 2002, 3954; AGS 2003, 2082; AGS 2006, 5104; AGS 2007, 4702

Art. 29 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt zusammen mit der Teilrevision des Gesetzes über die Kran - kenversicherung und die Prämienverbilligung vom 26. November 1995 in Kraft
3 )
.
2 Die Artikel 5, 7, 8 und 9 dieser Verordnung treten zusammen mit der Inkraftset - zung der Artikel 2a und 11a sowie der Aufhebung von Artikel 11 der Teilrevision des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung vom
26. November 1995 in Kraft 4 ) .
3)
1. Januar 2012
4) Mit RB vom 17. Dezember 2013 auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
22.11.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung -
18.12.2012 01.01.2013 Art. 17 Abs. 1 geändert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 4 totalrevidiert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 5 Abs. 3 geändert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 6 totalrevidiert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 7 Abs. 1 geändert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 7 Abs. 2 geändert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 9 Abs. 4 geändert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 14 Abs. 2 geändert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 16 totalrevidiert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 19 Abs. 1 geändert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 19 Abs. 2 geändert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 19a eingefügt -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 20 totalrevidiert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 21 totalrevidiert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 22 totalrevidiert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 23 Abs. 2 geändert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 23 Abs. 3 geändert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 23 Abs. 4 aufgehoben -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 24 Abs. 1 geändert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 24 Abs. 2 geändert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 24 Abs. 3 aufgehoben -
13.06.2016 01.07.2016 Art. 7 Abs. 3, a) aufgehoben 2016-013
13.06.2016 01.07.2016 Art. 7 Abs. 3, b) geändert 2016-013
13.06.2016 01.07.2016 Art. 7 Abs. 3, c) aufgehoben 2016-013
13.06.2016 01.07.2016 Art. 8 Abs. 1, a) geändert 2016-013
13.06.2016 01.07.2016 Art. 8 Abs. 1, b) aufgehoben 2016-013
13.06.2016 01.07.2016 Art. 8 Abs. 2 geändert 2016-013
19.06.2018 01.08.2018 Ingress geändert 2018-009
19.06.2018 01.08.2018 Art. 7 aufgehoben 2018-009
19.06.2018 01.08.2018 Art. 8 aufgehoben 2018-009
19.06.2018 01.08.2018 Art. 9 aufgehoben 2018-009
21.12.2021 01.01.2022 Titel 4a. eingefügt 2021-048
21.12.2021 01.01.2022 Art. 27a eingefügt 2021-048
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 22.11.2011 01.01.2012 Erstfassung - Ingress 19.06.2018 01.08.2018 geändert 2018-009

Art. 4 17.12.2013 01.01.2014 totalrevidiert -

Art. 5 Abs. 3 17.12.2013 01.01.2014 geändert -

Art. 6 17.12.2013 01.01.2014 totalrevidiert -

Art. 7 19.06.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018-009

Art. 7 Abs. 1 17.12.2013 01.01.2014 geändert -

Art. 7 Abs. 2 17.12.2013 01.01.2014 geändert -

Art. 7 Abs. 3, a) 13.06.2016 01.07.2016 aufgehoben 2016-013

Art. 7 Abs. 3, b) 13.06.2016 01.07.2016 geändert 2016-013

Art. 7 Abs. 3, c) 13.06.2016 01.07.2016 aufgehoben 2016-013

Art. 8 19.06.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018-009

Art. 8 Abs. 1, a) 13.06.2016 01.07.2016 geändert 2016-013

Art. 8 Abs. 1, b) 13.06.2016 01.07.2016 aufgehoben 2016-013

Art. 8 Abs. 2 13.06.2016 01.07.2016 geändert 2016-013

Art. 9 19.06.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018-009

Art. 9 Abs. 4 17.12.2013 01.01.2014 geändert -

Art. 14 Abs. 2 17.12.2013 01.01.2014 geändert -

Art. 16 17.12.2013 01.01.2014 totalrevidiert -

Art. 17 Abs. 1 18.12.2012 01.01.2013 geändert -

Art. 19 Abs. 1 17.12.2013 01.01.2014 geändert -

Art. 19 Abs. 2 17.12.2013 01.01.2014 geändert -

Art. 19a 17.12.2013 01.01.2014 eingefügt -

Art. 20 17.12.2013 01.01.2014 totalrevidiert -

Art. 21 17.12.2013 01.01.2014 totalrevidiert -

Art. 22 17.12.2013 01.01.2014 totalrevidiert -

Art. 23 Abs. 2 17.12.2013 01.01.2014 geändert -

Art. 23 Abs. 3 17.12.2013 01.01.2014 geändert -

Art. 23 Abs. 4 17.12.2013 01.01.2014 aufgehoben -

Art. 24 Abs. 1 17.12.2013 01.01.2014 geändert -

Art. 24 Abs. 2 17.12.2013 01.01.2014 geändert -

Art. 24 Abs. 3 17.12.2013 01.01.2014 aufgehoben -

Titel 4a. 21.12.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-048

Art. 27a 21.12.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-048

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