Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz
Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) Vom 2. November 2021 (Stand 1. Januar 2022) Gestützt auf Art. 66 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetz - buch 1 ) und Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 2 ) von der Regierung erlassen am 2. November 2021
1. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1.1. ORGANISATION
Art. 1 Zweigstellen
1. Zusammensetzung
1 Die Zweigstellen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde setzen sich aus der interdisziplinär zusammengesetzten Fachbehörde, den unterstützenden Diensten und dem Sekretariat zusammen.
2 Die Fachbehörde verfügt zwingend über Fachwissen in den Bereichen Recht und Soziale Arbeit. Idealerweise verfügt sie zusätzlich über Fachwissen in den Bereichen Pädagogik, Psychologie, Medizin oder Wirtschaft/Finanzen.
3 Die unterstützenden Dienste verfügen in der Regel über: a) einen Rechts- und/oder Abklärungsdienst; b) ein Revisorat.
4 Die Zweigstellen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können insbesonde - re folgende Aufgaben an die unterstützenden Dienste oder das Sekretariat delegie - ren: a) Abklärungen und Beratungen; b) Revisionen in Bezug auf die Rechenschaftsablage; c) Inventaraufnahmen; d) administrative Belange.
1) BR 210.100
2) BR 110.100
5 Im Rahmen der delegierten Aufgaben sind die unterstützenden Dienste und das Se - kretariat befugt, für die Zweigstellen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu handeln.
Art. 2 2. Gebietsmässige Zuständigkeit
1 Die Zweigstellen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sind für folgende Regionen zuständig: a) Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler: Regionen Bernina, Engiadina Bassa/Val Müstair und Maloja; b) Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelbünden/Moesa: Regionen Al - bula, Moesa und Viamala; c) Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden: Regionen Imboden, Landquart und Plessur; d) Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos: Region Prättigau/ Davos; e) Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Surselva: Region Surselva.
Art. 3 Fachbehörde
1. Fachliche Eignung
1 Als Nachweis der fachlichen Eignung der Mitglieder der Fachbehörde gilt in der Regel ein anerkannter Abschluss im tertiären Bildungsbereich.
2 Als anerkannter Abschluss gilt ein Abschluss auf Bachelorstufe an einer universi - tären oder pädagogischen Hochschule, Fachhochschule oder einer gleichwertigen Ausbildungsstätte in den Bereichen Recht, Soziale Arbeit, Pädagogik, Psychologie, Medizin oder Wirtschaft/Finanzen.
Art. 4 2. Entschädigung nebenamtlicher Behördenmitglieder
1 Für Sitzungen, Aktenstudium oder andere Tätigkeiten erhalten die nebenamtlichen Behördenmitglieder eine Entschädigung pro Tag oder, bei der Festsetzung eines fi - xen beziehungsweise eines minimalen Pensums, eine monatliche Pauschale.
2 Die Entschädigung pro Tag beträgt zwischen 300 und 500 Franken. Das Departe - ment legt den konkreten Ansatz bei der Wahl unter Berücksichtigung der zeitlichen Belastung und der erforderlichen Fachkenntnisse fest.
3 Im Übrigen gelten die Vorschriften der Verordnung für die nebenamtlichen Mitar - beitenden des Kantons Graubünden 1 ) .
Art. 5 3. Unvereinbarkeit
1 Das Amt der Leiterin beziehungsweise des Leiters der Kindes- und Erwachsenen - schutzbehörde ist mit dem Amt der Beiständin oder des Beistands sowie der Vor - mundin oder des Vormunds im Kanton unvereinbar.
1) BR 170.420
2 Das Amt der Zweigstellenleiterin, des Zweigstellenleiters oder eines übrigen Be - hördenmitglieds der Zweigstelle ist mit dem Amt der Beiständin oder des Beistands sowie der Vormundin oder des Vormunds im Zuständigkeitsbereich der eigenen Zweigstelle unvereinbar.
3 Die Übernahme einer Beistandschaft oder Vormundschaft durch ein Behördenmit - glied bedarf der Genehmigung des Departements.
Art. 6 Erreichbarkeit
1 Die Leiterin beziehungsweise der Leiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbe - hörde stellt ihre beziehungsweise seine Stellvertretung und die jederzeitige Erreich - barkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sicher.
Art. 7 Geschäftsleitung
1 Die Leiterin beziehungsweise der Leiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbe - hörde, ihre beziehungsweise seine Stellvertretung, sowie die Zweigstellenleiterinnen und Zweigstellenleiter bilden zusammen die Geschäftsleitung.
2 Die Geschäftsleitung unterstützt die Leiterin beziehungsweise den Leiter der Kin - des- und Erwachsenenschutzbehörde bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäss
Artikel 40 Absatz 2 EGzZGB.
3 Bei Fragen von weitreichender Tragweite hat die Leiterin beziehungsweise der Leiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Geschäftsleitung zwingend vorgängig anzuhören.
4 Die Leiterin beziehungsweise der Leiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbe - hörde regelt die Organisation der Geschäftsleitung in einer Geschäftsordnung.
Art. 8 Personalrechtliche Zuständigkeit
1 Die nach der kantonalen Personalgesetzgebung der Dienststelle obliegenden Be - fugnisse werden von der Leiterin beziehungsweise dem Leiter der Kindes- und Er - wachsenenschutzbehörde wahrgenommen.
1.2. VERFAHREN
Art. 9 Anhörung
1. von Kindern
1 Behördenmitglieder, welche Kindesanhörungen durchführen, müssen hierfür befä - higt sein.
2 Gestaltet sich die Situation für das betroffene Kind besonders belastend, ist die An - hörung durch eine dafür speziell ausgebildete Fachperson durchzuführen.
3 Von der Anhörung von Kindern unter 16 Jahren durch die Kollegialbehörde ist in der Regel abzusehen.
Art. 10 2. bei schweren Eingriffen in Persönlichkeitsrechte
1 Als schwerer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte gilt insbesondere: a) der teilweise oder vollumfängliche Entzug der Handlungsfähigkeit; b) die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts; c) der Entzug der elterlichen Sorge.
Art. 11 3. des Gemeinwesens
1 Dem Gemeinwesen, welches für die Kostentragung zuständig ist, ist vor dem Ent - scheid über eine kostenintensive Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahme Gele - genheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Gefahr im Verzug ist ihm nachträglich Ge - legenheit zur Stellungnahme zu geben.
Art. 12 Amtliche Mitteilungen
1 Entscheide sind im Dispositiv oder mit einem Auszug daraus insbesondere mitzu - teilen: a) den Gemeinwesen, welche für die öffentlich-rechtliche Unterstützung zustän - dig sind, sofern die Entscheide Kosten für sie zur Folge haben oder haben könnten; b) den Einwohnerkontrollen, sofern eine Aktualisierung der Daten im Einwohnerregister oder im Stimmregister erforderlich ist; c) den Schulbehörden, sofern eine Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungs - rechts vorliegt oder die elterliche Sorge betroffen ist; d) den Grundbuchämtern, sofern die Handlungsfähigkeit einer Grundeigentüme - rin oder eines Grundeigentümers eingeschränkt wird; e) der Steuerverwaltung, sofern unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist.
Art. 13 Aufbewahrungsfrist
1 Nach Ende einer Massnahme sind die Akten von der Kindes- und Erwachsenen - schutzbehörde während mindestens zehn Jahren aufzubewahren.
2 Archivwürdige Unterlagen, die sich eignen, das staatliche Handeln langfristig zu dokumentieren und die Aufarbeitung von Themen der Wissenschaft und Forschung ermöglichen, sind während mindestens 50 Jahren zu archivieren.
2. Berufsbeistandschaften
2.1. ORGANISATION
Art. 14 Anerkannter Abschluss
1 Als anerkannter Abschluss gilt ein Abschluss in der Regel auf Bachelorstufe an ei - ner universitären oder pädagogischen Hochschule, Fachhochschule oder einer gleichwertigen Ausbildungsstätte.
2 Für die Zustimmung zur Anstellung von geeigneten Personen, die über keinen an - erkannten Abschluss verfügen, haben die Regionen der Leiterin beziehungsweise dem Leiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein begründetes Gesuch ein - zureichen.
3 Die Zustimmung kann befristet und mit der Auflage zur Absolvierung einer geeig - neten Aus- oder Weiterbildung oder organisatorischen Massnahmen versehen wer - den.
4 Der Entscheid kann beim Departement angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 15 Ernennung durch Aufsichtsbehörde
1 Verfügt die Berufsbeistandschaft nicht über das erforderliche Personal oder eine zweckmässige Organisation für die korrekte Aufgabenerfüllung, sucht die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit der zuständigen regionalen Behörde eine Eini - gung.
2 Kommt keine Einigung zustande, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbe - hörde beim Departement ein begründetes Gesuch um Ernennung einer Berufsbei - ständin oder eines Berufsbeistands einreichen, sofern ein Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen und dem erforderlichen Personal besteht.
2.2. FÜHRUNG DER BEISTANDSCHAFTEN UND VORMUNDSCHAFTEN
Art. 16 Weisungsbefugnis
1 Die Zweigstelle erteilt die für die Führung der Beistandschaften und Vormund - schaften erforderlichen Weisungen, insbesondere über die Inventaraufnahme, die Art und den Umfang der Rechnungsführung und Rechenschaftsablage.
Art. 17 Inventaraufnahme
1. Allgemein
1 Das Inventar enthält die zu verwaltenden Aktiven und Passiven. Diese sind genau zu bezeichnen und soweit erforderlich zu schätzen.
2 Das instruierende Behördenmitglied kann die Aufnahme des Inventars in Zusam - menarbeit mit der Beiständin oder dem Beistand an den unterstützenden Dienst dele - gieren. Anschliessend hat es das Inventar zu prüfen und zu genehmigen.
Art. 18 2. Öffentliches Inventar
1 Ordnet das instruierende Behördenmitglied ein öffentliches Inventar an, kann es eine Notarin oder einen Notar mit dessen Errichtung beauftragen.
2 Das Inventar ist in der Regel in Zusammenarbeit mit der Beiständin oder dem Bei - stand zu errichten.
Art. 19 Budget
1 Umfasst die Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung auch das Ein - kommen, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Einreichung eines Budgets verlangen.
Art. 20 Rechenschaftsablage
1. Inhalt
1 Die Rechenschaftsablage umfasst die Berichterstattung und gegebenenfalls die Rechnung.
2 Die Rechnung umfasst: a) eine Übersicht über den aktuellen Vermögensstand; b) die Veränderungen des Vermögens in Bestand und Anlage; c) sämtliche Einnahmen und Ausgaben während der Rechnungsperiode.
3 Die Einnahmen und Ausgaben sind mit Belegen auszuweisen.
4 Bei der Rechnungsablage sind sämtliche Belege und Vermögensnachweise vorzu - legen.
5 Der Rechnungsabschluss ist von der Mandatsträgerin oder dem Mandatsträger zu unterzeichnen.
6 Der verbeiständeten Person ist auf Begehren Einsicht in die Rechnung und die Be - lege zu gewähren.
Art. 21 2. Frist
1 Die Rechnung und der Bericht sind innert zwei Monaten nach Ablauf der Rech - nungs- und Berichtsperiode der Zweigstelle vorzulegen. Diese kann die Frist verkür - zen oder verlängern.
2 Werden die Rechnung und der Bericht nicht fristgerecht vorgelegt, kann die Kin - des- und Erwachsenenschutzbehörde eine angemessene Nachfrist setzen. Bleibt auch diese ungenutzt, kann sie auf Kosten der Beiständin oder des Beistands die Rech - nung von einer fachkundigen Drittperson erstellen lassen sowie weitere Vollstre - ckungshandlungen vornehmen. Das Gleiche gilt bei mangelhafter Rechnungsablage.
3 Für die Schlussrechnung und den Schlussbericht gelten Absatz 1 und Absatz 2 ana - log.
3. Fürsorgerische Unterbringung
Art. 22 Ärztinnen und Ärzte der Grundversorgung
1 Als Ärztinnen und Ärzte der Grundversorgung gelten solche mit folgendem Fach - arzt- beziehungsweise Weiterbildungstitel: a) Allgemeine Innere Medizin; b) Praktischer Arzt oder Praktische Ärztin; c) Kinder- und Jugendmedizin.
Art. 23 Zuständigkeiten in der Einrichtung
1 In Einrichtungen mit ärztlicher Leitung sind die diensthabenden Chefärztinnen und Chefärzte oder deren Stellvertretung zuständig für: a) die Zurückbehaltung freiwillig eingetretener Personen (Art. 427 Abs. 1 ZGB); b) die Entlassung (Art. 428 Abs. 2 ZGB, Art. 429 Abs. 3 ZGB und
Art. 53 Abs. 1 EGzZGB);
c) den Antrag auf Weiterführung der Massnahme (Art. 51a EGzZGB); d) den Antrag auf Entlassung (Art. 53 Abs. 2 EGzZGB); e) die Anordnung von Massnahmen, welche die Bewegungsfreiheit einschränken (Art. 438 ZGB).
2 In Einrichtungen ohne ärztliche Leitung obliegen die Zuständigkeiten gemäss Ab - satz 1 der Leitung des pflegerischen oder des betreuerischen Bereichs oder deren Stellvertretung. Die behandelnde Ärztin beziehungsweise der behandelnde Arzt ist einzubeziehen.
Art. 24 Vertrauensperson
1 Im Unterbringungsentscheid ist die betroffene Person auf das Recht hinzuweisen, eine Vertrauensperson im Sinne von Artikel 432 des Schweizerischen Zivilgesetz - buchs beizuziehen.
4. Verfahrens- und Massnahmekosten
4.1. VERFAHRENSKOSTEN
Art. 25 Zusammensetzung
1 Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr;
b) allfälligen Drittkosten wie Kosten für Gutachten, externe Abklärungsaufträge, Kindesvertretung; c) den Gebühren für die Ausfertigung und Mitteilung des Entscheids; d) den Barauslagen.
Art. 26 Entscheidgebühr
1 Die Entscheidgebühr bemisst sich nach dem Aufwand und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und den wirtschaftlichen Verhältnissen der kosten - pflichtigen Person.
2 Die Entscheidgebühr in Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beträgt: a) bei Entscheiden der Kollegialbehörde Fr. 500.– bis Fr. 30 000.– b) bei Entscheiden, die in der Einzelzuständigkeit eines Behördenmitglieds lie - gen Fr. 100.– bis Fr. 10 000.–
3 In Verfahren, die einen besonders grossen Aufwand verursachen, kann eine Ent - scheidgebühr bis 100 000 Franken erhoben werden.
Art. 27 Kostentragung
1 In Kindesschutzverfahren und in Verfahren betreffend den persönlichen Verkehr, die elterliche Sorge oder den Unterhalt werden die Kosten in der Regel den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann eine andere Kosten - aufteilung verfügt werden.
Art. 28 Verzicht auf Kostenerhebung
1 Besondere Umstände, die den teilweisen oder ganzen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten rechtfertigen, können insbesondere vorliegen bei: a) Absehen von der Anordnung einer Massnahme; b) Kindesschutzmassnahmen, sofern das steuerrechtliche Reinvermögen der El - tern unter dem Freibetrag von 50 000 Franken beziehungsweise für Alleinste - hende unter dem Freibetrag von 30 000 Franken liegt; c) Personen, die nachweislich auf die Unterstützung der öffentlichen Sozialhilfe angewiesen sind; d) Erwachsenenschutzmassnahmen, sofern durch die Erhebung von Verfahrens - kosten die in den Ausführungsbestimmungen zum Unterstützungsgesetz ent - haltenen Vermögensfreigrenzen unterschritten würden.
2 Die Vermögensverhältnisse sind von der betroffenen Person, den Eltern, dem sor - geberechtigten oder dem unterhaltspflichtigen Elternteil gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde offen zu legen.
4.2. MASSNAHMEKOSTEN
Art. 29 Zusammensetzung
1 Zu den Kosten des Massnahmevollzugs gehören: a) die Entschädigung und die Spesen der Beistandspersonen; b) die Kosten der fürsorgerischen Unterbringung und der Unterbringung im Kin - desschutz; c) die Rückführungskosten während der fürsorgerischen Unterbringung; d) die Kosten der Unterbringung während der Begutachtung; e) die Kosten ambulanter Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen.
Art. 30 Entschädigung und Spesenersatz
1. Allgemein
1 Die Entschädigung für die Führung von Beistandschaften und Vormundschaften bemisst sich nach dem zeitlichen Aufwand, der für die sachgerechte Aufgabenerfül - lung notwendig ist, sowie nach den persönlichen Verhältnissen der betroffenen Per - son.
2 Die Zweigstelle kann in ihrem Entscheid ein Kostendach vorsehen.
3 Die Zweigstelle legt die konkrete Entschädigung und den Spesenersatz der Bei - standsperson in der Regel auf Antrag mit der Abnahme des Rechenschaftsberichts fest.
Art. 31 2. Entschädigung für Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände
1 Die Entschädigung erfolgt mittels Stundenansatz. Dieser beträgt zwischen 90 und
120 Franken und wird von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festgelegt.
2 Die Entschädigung im Erwachsenenschutz beträgt pro Jahr in der Regel zwischen
500 und 10 000 Franken. In ausserordentlichen Fällen kann von der Obergrenze von
10 000 Franken abgewichen werden.
3 Die Entschädigung im Kindesschutz erfolgt in der Regel durch eine Pauschale. Diese beträgt pro Jahr zwischen 500 und 5000 Franken und kann bei besonderer Be - anspruchung angemessen erhöht, höchstens jedoch verdoppelt werden.
4 Die Entschädigung stellt einen Beitrag an die Betriebskosten der Berufsbeistand - schaft dar.
Art. 32 3. Entschädigung für private Beiständinnen und Beistände
1 Private Beiständinnen und Beistände werden in der Regel durch eine Pauschale entschädigt.
2 Die Entschädigungspauschale pro Jahr beträgt zwischen 500 und 5000 Franken. Bei besonderer Beanspruchung kann sie angemessen erhöht, höchstens jedoch ver - doppelt werden.
3 Für ausserordentliche Verrichtungen kann eine aufwandbezogene Entschädigung festgelegt werden. Der Stundenansatz beträgt 30 Franken.
4 Erfordert die Beistandschaft die Ernennung einer Fachperson, kann diese für die konkreten fachspezifischen Verrichtungen nach dem üblichen Stundenansatz des entsprechenden Berufstarifs entschädigt werden.
Art. 33 4. Spesenersatz
1 Spesen werden ersetzt, sofern sie ausgewiesen sind und erforderlich waren.
2 Mit der Zweigstelle kann im Voraus ein pauschaler Spesenersatz vereinbart wer - den.
Art. 34 Inkasso zugunsten der Berufsbeistandschaft
1 Für das Inkasso der Entschädigung und des Spesenersatzes der Berufsbeiständin - nen und Berufsbeistände ist die Trägerschaft der jeweiligen Berufsbeistandschaft zu - ständig.
Art. 35 Vorläufige Kostentragung und Inkasso zugunsten privater Beistän -
dinnen und Beistände
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bevorschusst in der Regel die Ent - schädigung und den Spesenersatz der privaten Beiständinnen und Beistände.
2 Bevorschusst die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Entschädigung und den Spesenersatz, geht der Rückerstattungsanspruch auf sie über.
3 Für das Inkasso der Entschädigung und des Spesenersatzes der privaten Beistän - dinnen und Beistände ist die Finanzverwaltung zuständig.
Art. 36 Vorsorgeaufträge
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt über hinterlegte Vorsorgeaufträ - ge ein Verzeichnis und bewahrt diese an einem dafür geeigneten Ort auf.
2 Die Hinterlegenden werden über die Wirkung einer Hinterlegung aufgeklärt.
Art. 37 Entschädigung der beauftragten Person
1 Sofern der Vorsorgeauftrag die Entschädigung nicht regelt, richtet sich die Ent - schädigung der beauftragten Person nach der Entschädigung und dem Spesenersatz der privaten Beiständinnen und Beistände.
5. Gebühren
Art. 38 Gebühren
1 Für folgende Handlungen werden Gebühren wie folgt erhoben: a) Ausstellen von Bescheinigungen über die Handlungsfähigkeit Fr. 40.– b) Rechtskraftbescheinigungen Fr. 20.– c) Bescheinigung über gesetzliche Vertretungsbefugnisse Fr. 40.– d) Entgegennahme der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge bei der Zweigstelle der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Fr. 30.– e) Bescheinigung der elterlichen Sorge auf Antrag eines Elternteils Fr. 30.– f) Hinterlegung eines Vorsorgeauftrags Fr. 100.–
6. Aufsicht
Art. 39 Zuständigkeit und Aufgaben
1 Die Regierung nimmt die aufsichtsrechtlichen Aufgaben durch das Departement wahr. Zur allgemeinen Aufsicht über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in administrativer, organisatorischer und fachlicher Hinsicht gehören insbesondere: a) die Überwachung einer rechtskonformen und einheitlichen Rechtsanwendung; b) die Überprüfung der Aus- und Weiterbildung der Behördenmitglieder.
2 Zur Wahrnehmung der Aufsicht über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde dienen dem Departement insbesondere folgende Instrumente: a) Durchführung von Inspektionen; b) Sichtung von Dossiers.
3 Gegen rechts- oder ordnungswidrige Zustände schreitet das Departement von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin ein. Es kann insbesondere: a) die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, nötigenfalls unter Fristanset - zung, zur Erfüllung ihrer Pflichten anhalten; b) bei schuldhafter Pflichtverletzung gegenüber dem verantwortlichen Behörden - mitglied personalrechtliche Massnahmen anordnen oder einleiten.
Art. 40 Fachaustausch
1 Das Departement pflegt mit dem Kantonsgericht einen regelmässigen Fachaus - tausch.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
02.11.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 2021-034
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 02.11.2021 01.01.2022 Erstfassung 2021-034
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