Verordnung über die Rechnungslegung der Stiftung Kirchengut (191.21)
Verordnung über die Rechnungslegung der Stiftung Kirchengut (191.21)
Verordnung über die Rechnungslegung der Stiftung Kirchengut
Verordnung über die Rechnungslegung der Stiftung Kirchengut Vom 23. Januar 2018 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 4 des Dekrets vom 8. Juni 2006
1 ) über die Stiftung Kirchengut , beschliesst:
§ 1 Grundsätze
1 Die Rechnungslegung der Stiftung folgt den Grundsätzen der Verständlich - keit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der Stetig - keit, der Fortführung, der Bruttodarstellung und der Periodengerechtigkeit.
2 Die Jahresrechnung umfasst die Erfolgsrechnung und die Bilanz.
3 Soweit diese Verordnung keine eigene Regelung trifft, sind die Bestimmun - gen des Finanzhaushaltsgesetzes
2 ) anzuwenden.
§ 2 Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag des Rechnungsjah - res.
2 Ihr Saldo verändert das Stiftungskapital.
§ 3 Bilanz
1 Die Bilanz weist die Aktiven und Passiven aus.
2 Die Aktiven umfassen das Umlaufvermögen und das Anlagevermögen.
3 Die Passiven umfassen das Fremdkapital und das Eigenkapital.
§ 4 Bewertungsgrundsätze für die Aktiven
1 Die Aktiven werden zu ihrem Beschaffungs-, Herstellungs-, Übertragungs- oder Marktwert bilanziert. Dabei sind die Abschreibungen sowie allfällige Wert - berichtigungen zu berücksichtigen.
2 Sämtliche Liegenschaften und sämtliche Mobilien werden zu einem pro- memoria-Wert bilanziert. *
3 Die Stiftung führt ein Liegenschafts- und Mobilieninventar. *
1) SGS 191.2
2) SGS 310 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.003
4 Die Wertschriften werden unter Berücksichtigung einer Wertschwankungsre - serve zu Marktwerten bilanziert.
§ 5 Jahresrechnung
1 Der Stiftungsrat beschliesst die Jahresrechnung innert 6 Monaten nach der vergangenen Jahresperiode.
2 Die kantonale Finanzkontrolle revidiert die Jahresrechnung gemäss dem Standard der eingeschränkten Revision.
3 Die Jahresrechnungen sind während 11 Jahren aufzubewahren. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.003
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
23.01.2018 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2018.003
25.06.2019 01.01.2019 § 4 Abs. 2 geändert GS 2019.039
25.06.2019 01.01.2019 § 4 Abs. 3 geändert GS 2019.039 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.003
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 23.01.2018 01.01.2018 Erstfassung GS 2018.003
§ 4 Abs. 2 25.06.2019 01.01.2019 geändert GS 2019.039
§ 4 Abs. 3 25.06.2019 01.01.2019 geändert GS 2019.039
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.003