Dekret über die Förderung und Finanzierung der Fremdsprachigenseelsorge (173.54)
CH - SG

Dekret über die Förderung und Finanzierung der Fremdsprachigenseelsorge

Dekret über die Förderung und Finanzierung der Fremdsprachigenseelsorge (Fremdsprachigendekret) vom 16. November 2004 (Stand 1. Januar 2006) Das Katholische Kollegium des Kantons St.Gallen erlässt aufgrund von Art. 24 Abs. 1 der Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen vom 18. September 1979
1 als Dekret:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Das Dekret regelt die Förderung und Finanzierung der Seelsorge für Fremdspra - chige im Katholischen Konfessionsteil des Kantons St.Gallen, nachstehend Fremd - sprachigenseelsorge genannt.

Art. 2 Zweck

1 Die Fremdsprachigenseelsorge ermöglicht den Zugewanderten verschiedener Herkunft, ihre religiöse Heimat auf der Basis ihrer Kultur und Sprache zu bewah - ren.
2 Sie unterstützt die Integration der Zugewanderten römisch-katholischer Konfes - sion durch die Förderung der im gemeinsamen Glauben verankerten Grundwerte.
3 Sie wird von den kirchlichen Organen geregelt und von Kirchgemeinden und Konfessionsteil gemeinsam gefördert und finanziert.

Art. 3 Aufgaben

a) Kirchgemeinden
1 Die Kirchgemeinden: a) unterstützen die Seelsorger in der Erfüllung der Aufgaben; b) stellen die für die Seelsorge notwendigen Kredite und Räume bereit;
1 sGS 173.5 .
c) orientieren die Fremdsprachigen über Organisation, Aufgaben und Haushalt der Kirchgemeinde; d) geben auf Verlangen die Gemeindeunterlagen an Fremdsprachige ab; e) laden regelmässig zur Aussprache mit Seelsorgern und Vertretern der Fremd - sprachigen ein.
2 Zur Erfüllung der regionalen Aufgaben und Bedürfnisse organisieren sich die Kirchgemeinden in geeigneter Form.

Art. 4 b) Konfessionsteil

1 Der Administrationsrat: a) arbeitet mit der Kommission der Schweizer Bischofskonferenz für Migration zusammen; b) beschliesst über die Errichtung und Aufhebung der Seelsorgestellen im Ein - vernehmen mit dem Bischof; c) setzt die Gehälter und Entschädigungen fest; d) erteilt die für die Erfüllung der Seelsorgeaufgaben erforderlichen Kredite; e) setzt die Beiträge an Institutionen im Dienste der Fremdsprachigenseelsorge fest.

Art. 5 c) Kommission

1 Der Administrationsrat wählt eine Kommission, die ihn und die Kirchgemeinden in Fragen der Fremdsprachigenseelsorge berät und seine Beschlüsse unter Anhö - rung der betroffenen Seelsorger vollzieht.
2 Der Kommission gehören mindestens je ein Vertreter des Administrationsrates, des Bischöflichen Ordinariates, der Dekanenkonferenz und des Verbandes Katho - lischer Kirchgemeinden des Kantons St.Gallen an.

Art. 6 d) Fremdsprachigenseelsorge

1 Der Fremdsprachigenseelsorger erfüllt die ihm durch die kirchlichen Organe übertragenen Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den Ortsseelsorgern.
2 Er pflegt den Kontakt zu den konfessionellen Behörden, indem er: a) jährlich über seine Seelsorgetätigkeit berichtet; b) auf Einladung des Kirchenverwaltungsrates an Sitzungen teilnimmt; c) die Fremdsprachigen über wichtige Belange der Kirchgemeinden und der Di - özese informiert.
3 Der Fremdsprachigenseelsorger muss sich in der deutschen Sprache verständigen können.

Art. 7 Rechnungsführung und Finanzierung

1 Der Konfessionsteil führt die Rechnung der Fremdsprachigenseelsorge, soweit er Beiträge leistet.
2 Der Konfessionsteil übernimmt 2/3 und die Kirchgemeinden 1/3 der Personal- und Sachaufwendungen.
3 Der Administrationsrat setzt aufgrund des Voranschlages die Anteile der Kirch - gemeinden nach Massgabe ihrer Steuerkraft fest.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Dekret über die Förderung und Finanzierung der Seelsorge an fremdsprachi - gen Ausländern vom 31. Mai 1983
2 wird aufgehoben.

Art. 9 Fakultatives Referendum

1 Dieses Dekret über die Förderung und Finanzierung der Fremdsprachigenseel - sorge wird gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Katholischen Konfessi - onsteils des Kantons St.Gallen vom 18. September 1979
3 dem fakultativen Referen - dum unterstellt.

Art. 10 Vollzugsbeginn

1 Dieses Dekret tritt am 1. Januar 2006 in Vollzug.
2 nGS 18–81 (sGS 173.54).
3 sGS 173.5 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 40–68 16.11.2004 01.01.2006 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
16.11.2004 01.01.2006 Erlass Grunderlass 40–68
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