Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (841.31)
CH - SG

Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

über das öffentliche Beschaffungswesen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994
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1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Zweck Zweck

Art. 1. Art. 1.

1 Diese Vereinbarung regelt die gegenseitige Öffnung der Kantone bei der Vergabe ihrer öffentlichen Aufträge.
2 Sie will die kantonalen Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze und in Übereinstimmung mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz harmonisieren. Ihre Ziele sind insbesondere: a) die Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und Anbietern; b) die Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter sowie einer unparteiischen Vergabe; c) die Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren; d) die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel. Vorbehalt anderer Vereinbarungen Vorbehalt anderer Vereinbarungen

Art. 2. Art. 2.

1 Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor: a) unter sich andere bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erweiterung des Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen oder ihre Zusammenarbeit auf anderem Weg weiterzuentwickeln; b) ähnliche Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten zu schliessen. Durchführung Durchführung

Art. 3. Art. 3.

1 Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungsbestimmungen, die mit der Vereinbarung übereinstimmen müssen.
2. Abschnitt: Anwendung der Vereinbarung Interkantonales Organ Interkantonales Organ

Art. 4. Art. 4.

1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz bilden das Interkantonale Organ.
2 Das Interkantonale Organ ist zuständig für: a) die Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten Kantone; b) den Erlass von Vergaberichtlinien; c) die periodische Anpassung der Schwellenwerte gemäss den Vorgaben des GATT-Übereinkommens
2 ; d) die Festlegung der generellen Bagatellklausel gemäss Artikel 7 Absatz 2 dieser Vereinbarung; e) die Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone, insbesondere für die Führung der notwendigen Dokumentationen, sowie die gütliche Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Kantonen über die Anwendung der Vereinbarung; f) die Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der Vereinbarung.
3 Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der zuständigen Kantonsregierung wahrgenommen werden muss.
4 Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteherinnen
Vergabeverfahren.
3. Abschnitt: Anwendungsbereich Auftragsarten Auftragsarten

Art. 6. Art. 6.

1 Diese Vereinbarung findet Anwendung auf die Vergabe von: a) Bauaufträgen, das heisst Verträgen zwischen Auftraggeberin oder Auftraggeber und Anbieterin oder Anbieter über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten im Sinne von Ziffer 51 der zentralen Produkteklassifikation (CPC-Liste) nach Anhang 1 Annex 5 des GATT- Übereinkommens
3 ; b) Lieferaufträgen, das heisst Verträgen zwischen Auftraggeberin oder Auftraggeber und Anbieterin oder Anbieter über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf; c) Dienstleistungsaufträgen, das heisst Verträgen zwischen Auftraggeberin oder Auftraggeber und Anbieterin oder Anbieter über die Erbringung einer Dienstleistung nach Anhang I Annex 4 des GATT-Übereinkommens.
2 Ein Bauwerk ist das Ergebnis der Gesamtheit von Hoch- und Tiefbauarbeiten nach Absatz 1 Buchstabe a. Schwellenwerte Schwellenwerte

Art. 7. Art. 7.

1 Diese Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, wenn der geschätzte Auftragswert folgenden Schwellenwert ohne Mehrwertsteuer erreicht: a) 10 070 000 Franken bei Bauwerken; b) 403 000 Franken bei Lieferungen und Dienstleistungen; c) 806 000 Franken bei Lieferungen und Dienstleistungen im Auftrag einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers, die gemäss Artikel 8 dieser Vereinbarung in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Telekommunikationsbereich vergeben werden.
2 Vergibt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber für die Realisierung eines Bauwerks mehrere Bauaufträge, so ist deren Gesamtwert massgebend. Der prozentuale Anteil der einzelnen Bauwerke, welchen sie am Gesamtbauwerk ausmachen müssen, damit sie auf jeden Fall den Bestimmungen dieser Vereinbarung unterliegen, richtet sich nach den generellen Festlegungen durch das Interkantonale Organ (Bagatellklausel). Auftraggeberin und Auftraggeber Auftraggeberin und Auftraggeber

Art. 8. Art. 8.

1 Dieser Vereinbarung unterstehen als Auftraggeberin und Auftraggeber: a) der Staat und seine öffentlichrechtlichen Anstalten und Regiebetriebe sowie die öffentlichrechtlichen Körperschaften, an denen er beteiligt ist; b) die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften gegenüber denjenigen Kantonen und Vertragsstaaten des GATT-Übereinkommens
4 , die Gegenrecht gewähren; c) Organisationen und Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, die in den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationsbereich tätig sind und durch eine, bzw. einen oder mehrere, bzw. mehrere in Buchstabe a oder Buchstabe b - unabhängig vom Gegenrecht - genannte Auftraggeberin oder Auftraggeber mehrheitlich beherrscht sind. Sie unterstehen dieser Vereinbarung nur für Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit in diesen Bereichen vergeben
5 ; d) andere Organisationen, die dem GATT-Übereinkommen oder anderen entsprechenden völkerrechtlichen Verträgen unterstellt sind.
2 Dieser Vereinbarung ebenfalls unterstellt sind Objekte und Leistungen, die mit mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten von Bund oder einer, bzw. einem oder mehreren in Absatz 1 Buchstabe a und b genannten Organisationen subventioniert werden.
c) in anderen Staaten in dem Ausmass, als entsprechende vertragliche Abmachungen eingegangen worden sind. Ausnahmen Ausnahmen

Art. 10. Art. 10.

1 Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf: a) Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten; b) Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfsprogrammen erteilt werden; c) Aufträge, die aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages zwischen den Vertragsstaaten des GATT-Übereinkommens
7 oder der Schweiz und anderen Staaten über ein gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden; d) Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben werden; e) Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und für die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfrastruktur von Gesamtverteidigung und Armee.
2 Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn: a) die Sittlichkeit, die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sind; b) der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen dies erfordert; oder c) dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden.
4. Abschnitt: Vergabeverfahren Allgemeine Grundsätze Allgemeine Grundsätze

Art. 11. Art. 11.

1 Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten: a) Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter; b) wirksamer Wettbewerb; c) Verzicht auf Abgebotsrunden; d) Beachtung der Ausstandsregeln; e) Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen; f) Gleichbehandlung von Frau und Mann; g) Vertraulichkeit von Informationen. Verfahrensarten Verfahrensarten

Art. 12. Art. 12.

1 Es sind folgende Verfahrensarten anwendbar: a) das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbieterinnen und Anbieter ein Angebot einreichen können; b) das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt. Alle Anbieterinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme einreichen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt aufgrund von Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann die Zahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen Anbieterinnen und Anbieter beschränken, wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt werden kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein. c) das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber einen Auftrag direkt vergibt ohne Ausschreibung.
2 Die Kantone regeln in den Ausführungsbestimmungen die Voraussetzungen nach GATT-Übereinkommen
8 , unter denen die Verfahren entsprechend gewählt werden dürfen. Kantonale Ausführungsbestimmungen Kantonale Ausführungsbestimmungen

Art. 13. Art. 13.

Anbieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien; e) die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen und Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone eingetragen sind; f) geeignete Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste Angebot gewährleisten; g) den Zuschlag durch Verfügung; h) die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages; i) die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabeverfahrens auf wichtige Gründe. Vertragsschluss Vertragsschluss

Art. 14. Art. 14.

1 Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
2 Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zuschlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Vertragsschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit.
5. Abschnitt: Rechtsschutz Beschwerderecht und Frist Beschwerderecht und Frist

Art. 15. Art. 15.

1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die Beschwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese entscheidet endgültig.
2 Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügungen einzureichen.
3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, ist das Bundesgericht für Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betreffen, zuständig. Beschwerdegründe Beschwerdegründe

Art. 16. Art. 16.

1 Mit der Beschwerde können gerügt werden: a) Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; b) unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
2 Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.
3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, so können die Bestimmungen dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden. Aufschiebende Wirkung Aufschiebende Wirkung

Art. 17. Art. 17.

1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3 Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeutenden Nachteil führen, so kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von Sicherheiten für die Verfahrenskosten und mögliche Parteientschädigungen verpflichtet werden. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so wird der Entscheid über die aufschiebende Wirkung hinfällig.
4 Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den Schaden, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist, wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, zu ersetzen. Entscheid Entscheid

Art. 18. Art. 18.

6. Abschnitt: Überwachung Kontrolle und Sanktionen Kontrolle und Sanktionen

Art. 19. Art. 19.

1 Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und die Anbieterinnen und Anbieter.
2 Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestimmungen vor.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen Beitritt und Austritt Beitritt und Austritt

Art. 20. Art. 20.

1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittserklärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt.
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt dem Bund mitteilt. Inkrafttreten Inkrafttreten

Art. 21. Art. 21.

1 Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind, durch Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und für weitere Mitglieder mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes im gleichen Organ in Kraft.
2 Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung. Übergangsrecht Übergangsrecht

Art. 22. Art. 22.

1 Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben werden.
2 Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträgen, die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden.
1 Vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt am 14. März 1996; Beitritt des Kantons St.Gallen durch RRB vom 21. April 1998, ABl
1998,
826; für den Kanton St.Gallen in Vollzug ab 1. Juli 1998.
2 Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April
1994, SR 0.632.231.422.
3 Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April
1994, SR 0.632.231.422.
4 Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April
1994, SR 0.632.231.422.
5 Im Originaltext irrtümlich «geben».
6 Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April
1994, SR 0.632.231.422.
7 Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April
1994, SR 0.632.231.422.
8 Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April
1994, SR 0.632.231.422.
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