Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränku... (211.59)
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Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich- rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV) Vom 12. Dezember 2017 (Stand 1. März 2022) Der Regierungsrat, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) und auf § 177a des Gesetzes vom 16. November 2006
2 ) über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB), beschliesst

§ 1 Inhalt des Katasters

1 Inhalt des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen bil - den die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die der Bund als Ge - genstand des Katasters festgelegt hat.
2 Nachfolgende zusätzliche eigentümerverbindliche Geobasisdaten gehören zum Bestand des Katasters:
a. kantonale Baulinien (ID 22-BL);
b. kommunale Baulinien (ID 25-BL).
3 Zusätzlich werden im Kataster die in den Anhängen 1 und 2 der kantonalen Verordnung über Geoinformation
3 ) in der Rubrik geplante oder laufende Ände - rungen bezeichneten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen darge - stellt. *

§ 2 Verantwortliche Stelle für das Führen des Katasters nach

Art. 17 Abs. 2 ÖREBKV

4 )
1 Das Amt für Geoinformation der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion ist die für die Führung des Katasters verantwortliche Stelle für den ganzen Kanton.
2 Es stellt die Kataster-Infrastruktur bereit, nimmt die Daten der zuständigen Stellen in den Kataster auf, gewährleistet die Verfügbarkeit der Daten und stellt den Inhalt des Katasters als dynamischen und statischen Auszug via Geoportal zur Verfügung.
1) SGS 100
2) SGS 211
3) SGS 211.58
4) SR 510.622.4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.074

§ 3 Zuständige Stelle für die Bereitstellung der Daten nach

Art. 8 Abs. 1 GeoIG

5 )
1 Die Bereitstellung der Daten obliegt den nach der jeweiligen Fachgesetzge - bung zuständigen Stellen von Kanton und Gemeinden.
2 Für die Aufbereitung der Daten können Private beauftragt werden.
3 Die Aufgaben richten sich nach Art. 5 ÖREBKV
6 )
.

§ 4 Aufnahmeverfahren

1 Das Amt für Geoinformation erlässt für die Aufnahme von Daten in den Ka - taster technische Weisungen.
2 Es stellt bei der Erarbeitung der Weisungen die Mitwirkung der zuständigen kantonalen Fachstellen und der GIS-Koordinationsgruppe Gemeinden-Kanton auf geeignete Weise sicher.
3 Vorbehältlich der Bestimmungen zur Nachführung der kommunalen Richt- und Nutzungspläne sowie der zugehörigen Reglemente gemäss § 3a ff. der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV)
7 ) stellt die zuständige Stelle gemäss § 3 dem Amt für Geoinformation zur Verfügung: *
a. * die Geobasisdaten der beschlossenen öffentlich-rechtlichen Eigentums - beschränkungen nach Beschluss und unbenutztem Ablauf der allfälligen Referendumsfrist mit dem Hinweis zur Verfügung, dass es sich um Zu - satzinformationen gemäss Art. 8b Abs. 1 Bst. a. der Verordnung des Bun - des über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkun - gen (ÖREBKV)
8 ) handelt;
b. * die nachgeführten Geobasisdaten der rechtskräftigen, öffentlich-rechtli - chen Eigentumsbeschränkungen spätestens 15 Arbeitstage nach Eintritt der Rechtskraft.

§ 5 Zugang

1 Das Amt für Geoinformation hat Interessierten den unentgeltlichen, elektroni - schen Zugang zum ÖREB-Kataster zu gewähren.

§ 6 Beglaubigte Auszüge nach Art. 14 ÖREBKV

9 ) *
1 Es werden keine Beglaubigungen von Katasterauszügen erstellt. *
2 ... *
3 ... *
5) SR 510.62
6) SR 510.622.4
7) SGS 400.11
8) SR 510.622.4
9) SR 510.622.4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.074

§ 7 Programmvereinbarung und Berichterstattung

1 Der Regierungsrat vereinbart die Planung des ÖREB-Katasters in einer mehr - jährigen Programmvereinbarung mit der zuständigen Stelle des Bundes.
2 Das Amt für Geoinformation erstattet dem Bundesamt für Landestopografie jährlich Bericht über die Verwendung der Beiträge. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.074
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
12.12.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2017.074
09.03.2021 01.04.2021 § 6 Titel geändert GS 2021.023
09.03.2021 01.04.2021 § 6 Abs. 1 geändert GS 2021.023
09.03.2021 01.04.2021 § 6 Abs. 2 aufgehoben GS 2021.023
09.03.2021 01.04.2021 § 6 Abs. 3 aufgehoben GS 2021.023
25.01.2022 01.03.2022 § 1 Abs. 3 eingefügt GS 2022.017
25.01.2022 01.03.2022 § 4 Abs. 3 geändert GS 2022.017
25.01.2022 01.03.2022 § 4 Abs. 3, lit. a. eingefügt GS 2022.017
25.01.2022 01.03.2022 § 4 Abs. 3, lit. b. eingefügt GS 2022.017 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.074
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 12.12.2017 01.01.2018 Erstfassung GS 2017.074

§ 1 Abs. 3 25.01.2022 01.03.2022 eingefügt GS 2022.017

§ 4 Abs. 3 25.01.2022 01.03.2022 geändert GS 2022.017

§ 4 Abs. 3, lit. a. 25.01.2022 01.03.2022 eingefügt GS 2022.017

§ 4 Abs. 3, lit. b. 25.01.2022 01.03.2022 eingefügt GS 2022.017

§ 6 09.03.2021 01.04.2021 Titel geändert GS 2021.023

§ 6 Abs. 1 09.03.2021 01.04.2021 geändert GS 2021.023

§ 6 Abs. 2 09.03.2021 01.04.2021 aufgehoben GS 2021.023

§ 6 Abs. 3 09.03.2021 01.04.2021 aufgehoben GS 2021.023

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.074
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