Regierungsbeschluss zur eidgenössischen Verordnung über die Einschränkung der Zulass... (331.112)
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Regierungsbeschluss zur eidgenössischen Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

zur eidgenössischen Verordnung über die Einschränkung der zur eidgenössischen Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 22. Oktober 2002
1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf die eidgenössische Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 3. Juli 2002
2 als Beschluss: Einschränkung der Zulassung Einschränkung der Zulassung a) Kategorie von Leistungserbringern a) Kategorie von Leistungserbringern

Art. 1. Art. 1.

1 Die Höchstzahl nach Art. 1 der eidgenössischen Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 3. Juli 2002
3 gilt für Ärztinnen und Ärzte. b) Ausnahmen b) Ausnahmen
1. Praxisübernahme 1. Praxisübernahme

Art. 2. Art. 2.

1 Das Gesundheitsdepartement lässt eine Ärztin oder einen Arzt zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu, wenn: a) die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber einer Arztpraxis zugunsten der Ärztin oder des Arztes auf die Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verzichtet hat oder die Erben eines verstorbenen Inhabers oder einer verstorbenen Inhaberin mit der Ärztin oder dem Arzt die Übernahme der Praxis vereinbart haben; b) die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber belegt, dass sie oder er in den zwölf Monaten vor dem Zulassungsantrag an wenigstens fünf Halbtagen je Woche zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig gewesen ist; c) die Ärztin oder der Arzt sich verpflichtet, die Praxis in ihrer bisherigen fachlichen Ausrichtung zu führen, und über einen dazu geeigneten Weiterbildungstitel verfügt.
2. Unterversorgung 2. Unterversorgung

Art. 3. Art. 3.

1 Das Gesundheitsdepartement kann eine Ärztin oder einen Arzt zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zulassen, wenn ein unter Berücksichtigung der lokalen oder regionalen Versorgungslage ausgewiesener Bedarf nach Ärztinnen und Ärzten eines Fachbereichs besteht.
3. Spitalversorgung 3. Spitalversorgung

Art. 4. Art. 4.

1 Ist eine Ärztin oder ein Arzt an einem öffentlichen Spital angestellt und vertraglich berechtigt, am Spital eine private ärztliche Tätigkeit auszuüben, kann das Gesundheitsdepartement die private ärztliche Tätigkeit am Spital zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zulassen. Frist für den Verfall der Zulassung Frist für den Verfall der Zulassung

Art. 4bis. Art. 4bis.

4
1 Die Verfallsfrist nach Art. 3a Abs. 1 der eidgenössischen Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 3. Juli 2002
5 beträgt ein Jahr. Vollzug Vollzug

Art. 5. Art. 5.

Dieser Erlass wird ab 4. Juli 2005 während der Geltungsdauer der eidgenössischen Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 3. Juli 2002
8 angewendet.
1 nGS 37-87. Im Amtsblatt veröffentlicht am 4. November 2002, ABl
2002,
2281; in Vollzug ab 4. Juli 2002. Geändert durch Nachtrag vom 28. Juni
2005, nGS 40-60.
2 SR 832.103.
3 SR 832.103.
4 Eingefügt durch Nachtrag.
5 SR 832.103.
6 SR 832.103.
7 nGS 40-60.
8 SR 832.103.
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