Gebührenreglement der Pädagogischen Hochschule Thurgau
                            Gebührenreglement der Pädagogischen Hochschule  Thurgau  vom 21. November 2019 (Stand 1. August 2022)  Erlassen vom Hochschulrat der Pädagogischen Hochschule Thurgau gestützt auf  §  13 Abs.  1 Ziff.  8 des Gesetzes über die tertiäre Bildung (Tertiärbildungsgesetz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gebührenerhebung
                            1  Für Leistungen der Pädagogischen Hochschule Thurgau (PHTG) werden Gebühren  erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hochschulleitung kann die Gebühren in besonderen Fällen ganz oder teilweise  erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Bemessung
                            1  Die Höhe der Gebühren richtet sich unter Berücksichtigung des Nutzens der Leis  -  tung nach dem Kostendeckungsprinzip, dem Leistungsauftrag der PHTG und den  Grundsätzen dieses Reglements samt den Ansätzen im Anhang. Als Berechnungs  -  grundlage können Tarife festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hochschulleitung legt die Höhe der Gebühren und Tarife fest, soweit sie im  Anhang nicht geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Anmeldegebühr
                            1  Wer einen Bachelor- oder Masterstudiengang, eine Stufenerweiterung, eine Facher  -  weiterung, das Allgemeinbildende Studienjahr oder einen Weiterbildungsstudien  -  gang absolvieren will, zahlt eine Anmeldegebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Studiengänge, die nicht gemäss Interkantonaler Fachhochschulvereinbarung ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 vom 12.  Juni 2003 (FHV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   anerkannt sind, kann die Hochschulleitung von ei  -  ner Anmeldegebühr absehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Gebühren Aufnahmeverfahren
                            1  Für Standortbestimmungen im Aufnahmeverfahren, Aufnahmeprüfungen und Ver  -  fahren sur dossier werden Gebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  414.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RB  412.618
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Semestergebühr
                            1  Wer einen Bachelor- oder Masterstudiengang, eine Stufenerweiterung, eine Facher  -  weiterung, das Allgemeinbildende Studienjahr oder einen Weiterbildungsstudien  -  gang absolvieren will, zahlt eine Semestergebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Studiengänge, die nicht gemäss FHV anerkannt sind, kann die Hochschullei  -  tung von einer Semestergebühr absehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer ein Angebot als Hörer oder Hörerin besuchen will, zahlt eine Gebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Freifächer kann eine zusätzliche Gebühr erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Schulgeld Allgemeinbildendes Studienjahr
                            1  Studierende leisten für das Allgemeinbildende Studienjahr anstatt Semestergebüh  -  ren ein Schulgeld, wenn ihr stipendienrechtlicher Wohnsitzkanton dieses Angebot  der Studienvorbereitung nicht finanziert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für ausländische Studierende ist Abs.  1 sinngemäss anwendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Gebühren Weiterbildungen und Dienstleistungen
                            1  Für Weiterbildungen und Dienstleistungen werden Gebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann vom Kostendeckungsprinzip nach unten abgewichen werden, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Bedürfnisse der Hochschule dies verlangen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Markt dies erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Gebühren qualifizierende Elemente
                            1  Für qualifizierende Elemente wie Prüfungen, Leistungs- und Kompetenznachweise  können Gebühren erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besondere Aufwendungen für die Bearbeitung qualifizierender Elemente, insbe  -  sondere bei Nachleistungen und Wiederholungen, können mit einer zusätzlichen Ge  -  bühr belegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zusätzliche Kosten und Gebühren
                            1  Kosten für Material, Lehrmittel, Exkursionen und Sonderveranstaltungen sind in  der Regel gesondert abzugelten. Sie bemessen sich am tatsächlichen Aufwand und  können als Pauschale erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Studierenden leisten für die Finanzierung des Studierendenrats eine Unterstüt  -  zungsgebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Gebühren Benutzung der Infrastruktur und Ausstattung
                            1  Für die ausserordentliche Benutzung der Infrastruktur und Ausstattung der PHTG  ist eine Bewilligung der Verwaltungsdirektion einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird eine Gebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Benutzungszweck. Für wissenschaftli  -  che, kulturelle und ähnliche Veranstaltungen kann die Gebühr reduziert oder erlas  -  sen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Verfahrensgebühren, Kanzleigebühren und Barauslagen
                            1  Im Verwaltungsverfahren können Gebühren erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Kanzleigebühren und Barauslagen gilt die Verordnung des Grossen Rates über  die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Zahlungsausstand
                            1  Werden Gebühren trotz Mahnung nicht bezahlt, kann die PHTG auf die Erbringung  der nachgefragten Dienstleistung verzichten, namentlich die Zulassung zu Anmelde-  und Aufnahmeverfahren sowie zu Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen verwei  -  gern und den Ausschluss oder die Exmatrikulation anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abmeldungen, Austritte und Annullationen
                            1  Die PHTG behält vorbehältlich Abs.  2 und Abs.  3 trotz Abmeldung, Austritt oder  Annullation Anspruch auf die betreffenden Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgt eine schriftliche Abmeldung von einem Bachelor- oder Masterstudiengang,  von einer Stufenerweiterung, einer Facherweiterung oder vom Allgemeinbildenden  Studienjahr für das Herbstsemester bis spätestens Ende August und für das Früh  -  lingssemester bis spätestens Ende Januar, wird für das nachfolgende Semester keine  Semestergebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hochschulleitung kann abweichende Annullationsbedingungen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es können zusätzliche Bearbeitungsgebühren erhoben werden. Im Falle von Ge  -  bührenreduktionen oder -erlassen kann ein Annullationskostenbeitrag eingefordert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  631.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  21.11.2019  01.01.2020  Erstfassung  49/2019
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1 28.02.2022 01.08.2022 geändert 11/2022
§ 6 Abs. 2 28.02.2022 01.08.2022 eingefügt 11/2022
                            Anhang  Höhe der Gebühren  Gegenstand                                                                                               Betrag                                                                                               in                                                                                               Fr.  Standortbestimmung im A  ufnahmeverfahren  100  Verfahren sur dossier  bis 300  Anmeldegebühr  bis 300  Semestergebühr Studie  ngänge Vorschul- und  Primarstufe, Sekundarstu  fe I, Sekundarstufe II  700  Semestergebühr Masterstudi  engang Frühe Kindheit  900  Semestergebühr Masterstudien  gang Schulentwicklung  3'800  Semestergebühr Stufenerweite  rung und Facherweiterung  700  Semestergebühr Allgemeinbi  ldendes Studienjahr  700  Schulgeld Allgemeinbildendes Studienjahr (einmalig)  12'000  Gebühr Hörer und Hörerinnen für ein Angebot  bis 300  Fakultativer Instrumental- und G  esangsunterricht, pro Lektion  b  is 100  Gebühr Aufnahme- oder Diplomprüfung  bis 300  Gebühr für weitere qualifi  zierende Elemente  bis 600  Verfahrensgebühr Verwaltungsverfahren  bis 2'500  Unterstützungsbeitrag Studier  endenrat, pro Semester  5