Stipendienverordnung
Stipendienverordnung * (StipV) vom 4. Dezember 1990 (Stand 1. August 2022)
1. Voraussetzungen für Ausbildungsbeiträge
§ 1 * Thurgauer Bürger mit Wohnsitz im Ausland
1 Thurgauer Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz im Ausland werden Kantonsein - wohnerinnen und - einwohnern gleichgestellt, wenn weder in einem anderen Kanton noch im Wohnsitzstaat eine stipendienrechtliche Zuständigkeit im Sinne von § 3 StipG
1 ) besteht und sie ihre Ausbildung in der Schweiz absolvieren. *
2 Die Gleichstellung ist auf die Berechtigung für Stipendien beschränkt. Ein Bezug von Ausbildungsdarlehen ist nicht möglich. *
§ 2 Zivilrechtlicher Wohnsitz als stipendienrechtlicher Wohnsitz *
1 Der stipendienrechtliche Wohnsitz nach § 3 Abs. 2 StipG gilt auch für Bewerberin - nen und Bewerber, die während zwei Jahren Kinder im eigenen Haushalt betreut ha - ben. *
2 Der stipendienrechtliche Wohnsitz nach § 3 Abs. 2 StipG bleibt bei einer Verle - gung des zivilrechtlichen Wohnsitzes ausserhalb des Kantons solange massgebend, bis ausserkantonal ein stipendienrechtlicher Wohnsitz begründet ist. *
3 Der stipendienrechtliche Wohnsitz nach § 3 Abs. 1 StipG liegt bei getrennt leben - den Eltern am zivilrechtlichen Wohnsitz jenes Elternteils, dem das Sorgerecht zuge - sprochen wurde. Beim gemeinsamen Sorgerecht liegt er am zivilrechtlichen Wohn - sitz jenes Elternteils, der die Obhut zuletzt ausgeübt hat. Am Sitz der zuletzt zustän - digen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde liegt er, wenn eine umfassende Bei - standschaft vorlag und den Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise entzogen wor - den ist. *
§ 3 Erstausbildung *
1 Als Erstausbildung gelten die Grundausbildung (inklusive Berufs- und Zweitweg - matura) und die erste Ausbildung auf Tertiärstufe sowie das Studium auf der Tertiär - stufe A nach einem Abschluss auf der Tertiärstufe B. *
2 Das zweistufige Bachelor- und Masterstudium an Hochschulen gilt als eine Ausbil - dung.
1) RB 416.1
3–4
... *
§ 3a * Zweitausbildung
1 Eine Zweitausbildung liegt vor, wenn jemand bereits über eine abgeschlossene Ausbildung auf derselben Bildungsstufe verfügt, diese jedoch für die neue Ausbil - dung nicht zwingend vorausgesetzt ist.
2
... *
3 Das Bachelorstudium von Personen mit einem Patent eines Lehrerseminars gilt als Zweitausbildung. *
§ 3b * Ausbildungen auf Quartärstufe
1 An Ausbildungen auf der Quartärstufe (z.B. Nachdiplomstudien, Executive Mas - terprogramme) werden weder Stipendien noch Darlehen ausgerichtet.
§ 3c * Brückenangebote *
1 Die Beitragsberechtigung von Brückenangeboten im Anschluss an die Volksschule ist auf Anbieter mit öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder mit einem öffentlich- rechtlichen Leistungsauftrag beschränkt. *
2 Der Besuch des Integrationskurses 2 zählt im ersten Jahr für Jugendliche im Alter von 12 bis 24 Jahren als Brückenangebot. *
3
... *
§ 4 * Anforderungen an die Ausbildungsstätte
1 Eine Ausbildungsstätte muss vom Standortkanton aufgrund eidgenössischen oder kantonalen Rechts beziehungsweise einer interkantonalen Vereinbarung anerkannt sein.
2 Ausnahmsweise kann eine andere Ausbildungsstätte anerkannt werden, wenn sie sich mit einer Ausbildung gemäss Abs. 1 vergleichen lässt, namentlich eine systema - tische, überprüfbare Ausbildung in angemessener Zeit vermittelt.
3 Die Anerkennung kann entzogen werden, wenn eine verhältnismässig grosse An - zahl Absolventen das Ausbildungsziel nicht erreicht.
§ 5 * ...
§ 6 * Voraussetzung der Stipendienberechtigung von Zweitausbildungen
1 Eine Zweitausbildung ist stipendienberechtigt, wenn die Erstausbildung der Bewer - berin oder des Bewerbers aus gesundheitlichen Gründen oder wegen des Verschwin - dens von Berufsfeldern infolge dauerhafter Veränderungen in der Arbeitswelt nicht mehr ökonomisch verwertet werden kann. *
§ 7 Dauer der Beitragsberechtigung
1 Als übliche Ausbildungsdauer gilt die Zeitspanne, in der die überwiegende Mehr - heit der Absolventinnen und Absolventen des betreffenden Ausbildungsganges einen Abschluss erreicht. Im Zweifelsfall ist von der im Ausbildungsplan oder Stu - dienführer angegebenen Zeitspanne auszugehen. *
2 Bei einem Wechsel der Ausbildung darf die übliche Ausbildungsdauer ohne Nach - weis eines wichtigen Grundes um höchstens zwei Semester überschritten werden.
3 Der Nachweis für das Vorliegen wichtiger Gründe bei Überschreitung der üblichen Ausbildungsdauer obliegt der Bewerberin oder dem Bewerber. *
2. Art, Höhe und Rückerstattung der Ausbildungsbeiträge
§ 8 Berechnung der Beiträge
1 Die Höhe der Stipendien und Ausbildungsdarlehen wird unter Anwendung der gleichen Berechnungsgrundsätze aufgrund eines Voranschlags ermittelt, in welchem die anrechenbaren Ausbildungskosten und die vorausgesetzten Einnahmen einander gegenübergestellt werden. *
2 Massgebend sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu Beginn des je - weiligen Studiensemesters. *
3 Beiträge für ein bestimmtes Semester werden nur ausgerichtet, wenn das Gesuch spätestens bis zum 15. Mai für das Frühjahrssemester und spätestens bis zum
15. November für das Herbstsemester eingereicht wurde. *
§ 9 * Anrechenbare Ausbildungskosten
1 Die anrechenbaren Ausbildungskosten richten sich nach Anhang 1. *
2 Für Verheiratete und Bewerberinnen und Bewerber mit mindestens einem unter - stützungsberechtigten Kind im eigenen Haushalt entsprechen die anrechenbaren Ausbildungskosten dem sozialen Existenzminimum zuzüglich der anrechenbaren Versicherungs- und übrigen Ausbildungskosten gemäss Anhang 1. Kosten, die so - wohl im sozialen Existenzminimum als auch in den anrechenbaren Versicherungs- und übrigen Ausbildungskosten enthalten sind, werden nur einmal berücksichtigt. *
3 Entstehen der Bewerberin oder dem Bewerber aus triftigen Gründen nachweisbar höhere oder tiefere Kosten, kann von den Pauschalansätzen abgewichen werden. *
4 Die anrechenbaren Kosten basieren bei Ausbildungen auf der Sekundarstufe II stets auf den Kosten der günstigsten Ausbildungsvariante. *
§ 10 * Zumutbare Eigenleistungen
1 Als zumutbare Eigenleistungen pro Jahr gelten:
1. * bei Mittelschülerinnen und Mittelschülern in Erstausbildung Fr. 1'500
2. * bei Absolventinnen und Absolventen der Vollzeitausbildung an Fachschulen, Fachhochschulen, Universitäten und Konservatorien Fr. 5'000, sofern sie kein Vollzeitpraktikum absolvieren
3. * bei allen übrigen Bewerberinnen und Bewerbern sowie Praktikantinnen und Praktikanten die effektiven Verdienstmöglichkeiten
2
... *
3 Die vorausgesetzten pauschalierten Eigenleistungen können in Härtefällen herab - gesetzt werden. *
4 Für Bewerberinnen und Bewerber, die eine anerkannte, berufsbefähigende Ausbil - dung abgeschlossen haben und vor Aufnahme der neuen Ausbildung während min - destens zweier Jahre ein existenzsicherndes Erwerbseinkommen erzielt haben, er - höht sich die pauschalierte Eigenleistung um Fr. 1'000 pro Jahr. *
§ 10a * Weitere anrechenbare Einnahmen
1 Zu den weiteren anrechenbaren Einnahmen gehören namentlich:
1. Renten
2. Ergänzungsleistungen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht
3. Vermögenserträge
2 Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die zu Hause wohnen, werden die ersten Fr. 6'000 der Rente nicht berücksichtigt. *
§ 11 Anrechnung des Vermögens
1 Der nach Abzug der nachstehenden Freigrenze verbleibende Rest des Vermögens wird durch die Anzahl der bevorstehenden Ausbildungsjahre geteilt und jährlich als gleichbleibender Betrag den Einnahmen zugeschlagen. *
2 Die Freigrenze beträgt:
1. * Fr. 20'000 für nicht verheiratete Bewerberinnen und Bewerber, bei denen ein Elternbeitrag nach § 12 Abs. 1 der Verordnung vorausgesetzt wird
2. * Fr. 40'000 für verheiratete Bewerberinnen und Bewerber ohne Kinder und für nicht verheiratete Bewerberinnen oder Bewerber, bei denen nur gemäss § 7 Abs. 2 StipG und § 10 Abs. 4 ein Elternbeitrag vorausgesetzt wird
3. * Fr. 10'000 zusätzlich für jedes Kind, sofern die Bewerberin oder der Bewerber für dessen Unterhalt aufzukommen hat
3 Bei aussergewöhnlichem Vermögenszuwachs während der Ausbildung wird der Betrag nach Abs. 1 für die restliche Ausbildungszeit unter Berücksichtigung des Zu - wachses neu festgelegt. *
§ 12 * Anrechenbares Einkommen für die Bemessung des Elternbeitrages *
1 Der Elternbeitrag wird auf der Grundlage des anrechenbaren Einkommens der Fa - milie festgesetzt. Das anrechenbare Einkommen geht vom Total der Einkünfte ge - mäss dem Veranlagungsprotokoll zur Staatssteuer aus. Hinzu kommt ein Vermö - genszuschlag von 10 % des Fr. 100'000 übersteigenden Reinvermögens. *
1bis Das Einkommen und Vermögen eines Stiefelternteils kann im anrechenbaren Einkommen mitberücksichtigt werden. *
2 Nettoerträge aus selbstgenutzten Liegenschaften sowie negative Nettoerträge aus fremdvermieteten Liegenschaften werden im anrechenbaren Einkommen nicht be - rücksichtigt. *
2bis Ergänzungsleistungen werden zum Total der Einkünfte hinzugezählt. *
2ter Hypothekarzinsen fremdvermieteter Liegenschaften werden maximal bis zu ih - rem Nettoertrag vom Total der Einkünfte in Abzug gebracht. *
2a
...
3 Werden die Eltern steuerlich getrennt erfasst, wird ihr anrechenbares Einkommen zusammengerechnet. Von diesem Einkommen werden Fr. 40'000 in Abzug gebracht, sofern die Eltern örtlich getrennte Haushalte führen. Im Total der Einkünfte enthal - tene Alimente dürfen nicht doppelt berücksichtigt werden. *
3bis Für jedes vorschulpflichtige oder in der obligatorischen Schulpflicht stehende Kind wird das anrechenbare Einkommen um Fr. 6'000 reduziert. *
3ter Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzungen von § 10 Abs. 4 er - füllen, wird das anrechenbare Einkommen um Fr. 80'000 reduziert. *
4–6
... *
§ 12a * Haushaltskosten für die Bemessung des Elternbeitrages *
1
... *
2 Als Haushaltskosten werden pauschal berücksichtigt: *
1. * Ein Grundbedarf von Fr. 30'000
2. * Wohnungskosten von Fr. 26'800
3. * die auf dem anrechenbaren Einkommen anfallenden Steuern
4. * die um allfällige Prämienverbilligungen reduzierten Krankenkassenprämien
5. * für weitere Gesundheitskosten Fr. 4'000
6. * für Versicherungskosten Fr. 2'000
§ 12b * Bemessung des Elternbeitrages
1 Die Differenz zwischen dem anrechenbaren Einkommen gemäss § 12 und den Haushaltskosten gemäss § 12a wird zu einem zwischen 10 % und 80 % liegenden Anteil als Elternbeitrag berücksichtigt. Die genauen Werte ergeben sich aus An - hang 2.
2 Stehen mehrere Kinder gleichzeitig in einer Ausbildung gemäss § 4 Abs. 2 StipG, wird der Elternbeitrag zu gleichen Teilen bei den vorausgesetzten Einnahmen ge - mäss § 8 Abs. 1 berücksichtigt.
3 Bei Eltern mit Wohnsitz im Ausland kann das anrechenbare Einkommen ermes - sensweise festgesetzt werden.
4 Aus wichtigen Gründen kann von der Anrechnung eines Elternbeitrages ganz oder teilweise abgesehen werden. *
§ 13 * ...
§ 14 Beiträge von Ehegatten *
1 Das Einkommen der Ehegattin oder des Ehegatten, vermindert um die Kosten, die zu dessen Erzielung notwendig sind, sowie der Ertrag aus dem Vermögen der Ehe - gattin oder des Ehegatten werden zu den vorausgesetzten Einnahmen der Bewerbe - rin oder des Bewerbers hinzugerechnet. *
2 Geht die Ehegattin oder der Ehegatte keinem Erwerb nach, wäre die Aufnahme ei - ner Erwerbstätigkeit aber zumutbar, wird ein fiktives Ehegatteneinkommen hinzuge - rechnet. Dieses entspricht dem mutmasslichen Verdienst, den die Ehegattin oder der Ehegatte aufgrund ihrer oder seiner Ausbildung bei ausgeglichener Wirtschaftslage erzielen könnte. *
3 Das Vermögen der Ehegattin oder des Ehegatten wird nach Abzug von Fr. 30'000 im Umfang von 10 % zum Einkommen der Bewerberin oder des Bewerbers geschla - gen. *
§ 15 Bewerberinnen und Bewerber in eheähnlichen Verhältnissen *
1 Bewerberinnen und Bewerber, die in eheähnlichen Verhältnissen leben, werden wie Verheiratete behandelt. *
2 Eheähnliche Verhältnisse liegen vor, wenn der Bewerber oder die Bewerberin das
25. Altersjahr vollendet hat und mit einer Partnerin oder einem Partner seit mindes - tens vier Jahren in einer gemeinsamen Wohnung zusammenlebt. *
3 Führt die Anrechnung des Einkommens der Lebenspartnerin oder des Lebenspart - ners zu einem unbilligen Ergebnis, wird die Bewerberin oder der Bewerber als al - leinstehende Person behandelt. *
§ 16 * Zusprache der Beiträge
1 Die Beiträge werden für die ganze Ausbildungsdauer zugesprochen.
2 Ändern sich die Verhältnisse, sind die Beiträge zu Beginn eines neuen Semesters anzupassen, unter Vorbehalt von § 11. Neue Steuerveranlagungen werden erst zu Beginn des Herbst- oder Wintersemesters berücksichtigt. *
3 Beiträge unter Fr. 200 im Jahr werden nicht ausgerichtet. *
4 Die Auszahlung erfolgt an eine Schweizer Zahlungsverbindung des Bewerbers oder der Bewerberin, des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin oder einer beteiligten Amtsstelle. *
§ 17 Meldepflicht
1 Die Empfänger von Beiträgen haben dem Amt Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die einen Einfluss auf die Beitragsberechnung haben, unaufgefordert mitzuteilen.
2 Namentlich mitzuteilen sind:
1. Adressänderungen
2. Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen
3. jeweiliger Stand der Ausbildung nach Schluss eines Semesters oder Kurses
4. * Beendigung oder Abbruch der Ausbildung
5. * Heirat
6. * Elternschaft
7. * Haushaltsgründung mit Lebenspartner oder Lebenspartnerin
§ 18 * Ausbildungsdarlehen
1 Die Zusprechung von Ausbildungsdarlehen setzt voraus, dass die Ausbildung den Anforderungen von § 4 genügt.
2 Ausbildungsdarlehen an Erstausbildungen werden gewährt, wenn die Höhe des Sti - pendiums den ausgewiesenen Bedarf nicht zu decken vermag, die vorausgesetzten Einnahmen aus wichtigen Gründen nicht erzielt werden können oder die Bewerberin oder der Bewerber kurz vor der Beendigung der Ausbildung steht, die übliche Aus - bildungsdauer aber bereits überschritten hat. *
3
... *
3bis Bei der Bemessung des Darlehensanspruchs für Ausbildungen auf der Sekundar - stufe II wird bei Erst- und Zweitausbildungen auf die kostengünstigste Ausbildungs - variante abgestellt. *
§ 19 * Darlehensvertrag
1 Bei der Zusprache von Ausbildungsdarlehen ist ein Darlehensvertrag zwischen der Bewerberin oder dem Bewerber und dem Amt für Mittel- und Hochschulen abzu - schliessen. Dieser hat namentlich die Höhe des Darlehens, die mutmassliche Darle - hensdauer, die Verzinsung und die Rückerstattung zu regeln. *
§ 20 Rückerstattung, Zinsen
1 Die Rückerstattung von Beiträgen nach § 12 Abs. 2 StipG hat innert zwei Jahren ab Entscheid des Amtes für Mittel- und Hochschulen zu erfolgen. Innert dieser Frist werden keine Zinsen berechnet. *
2 Soweit das Gesetz eine Verzinsung vorsieht, wird der gleiche Zins wie in Steuersa - chen erhoben.
§ 20a * Vollzug
1 Für den Vollzug dieser Verordnung ist das Amt für Mittel- und Hochschulen zu - ständig.
2 Die Gemeindesteuerämter erteilen dem Amt für Mittel- und Hochschulen Auskunft über sämtliche für die Ermittlung von Stipendienansprüchen und für die Rückforde - rung von Ausbildungsbeiträgen notwendigen Steuerdaten gemäss den Veranlagungs - protokollen für die Staats- und Gemeindesteuer. *
3. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 21 * Altrechtliche Beiträge
1 Die nach bisherigem Recht zugesprochenen Beiträge sind auf Beginn eines neuen Semesters den geänderten Bestimmungen anzupassen.
§ 22–23 * ...
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 04.12.1990 01.09.1990 Erstfassung ABl. 49/1990 Erlasstitel 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019 Erlasstitel 01.03.2022 01.08.2022 geändert 9/2022
§ 1 03.08.1999 01.08.1999 geändert ABl. 31/1999
§ 1 Abs. 1 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 1 Abs. 2 01.06.2010 01.08.2010 eingefügt ABl. 22/2010
§ 2 07.07.2004 01.08.2004 Titel geändert ABl. 28/2004
§ 2 Abs. 1 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 2 Abs. 1 01.03.2022 01.08.2022 geändert 9/2022
§ 2 Abs. 2 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 2 Abs. 3 26.02.2019 01.08.2019 eingefügt ABl. 9/2019
§ 3 07.07.2004 01.08.2004 Titel geändert ABl. 28/2004
§ 3 Abs. 1 07.05.2013 01.08.2013 geändert ABl. 20/2013
§ 3 Abs. 3 07.05.2013 01.08.2013 aufgehoben ABl. 20/2013
§ 3 Abs. 4 07.05.2013 01.08.2013 aufgehoben ABl. 20/2013
§ 3a 07.07.2004 01.08.2004 eingefügt ABl. 28/2004
§ 3a Abs. 2 07.05.2013 01.08.2013 aufgehoben ABl. 20/2013
§ 3a Abs. 3 07.05.2013 01.08.2013 eingefügt ABl. 20/2013
§ 3b 07.07.2004 01.08.2004 eingefügt ABl. 28/2004
§ 3c 07.05.2013 01.08.2013 eingefügt ABl. 20/2013
§ 3c 12.09.2017 01.10.2017 Titel geändert ABl. 37/2017
§ 3c 21.05.2019 25.05.2019 Titel geändert ABl. 21/2019
§ 3c Abs. 1 12.09.2017 01.10.2017 geändert ABl. 37/2017
§ 3c Abs. 1 21.05.2019 25.05.2019 geändert ABl. 21/2019
§ 3c Abs. 2 12.09.2017 01.10.2017 eingefügt ABl. 37/2017
§ 3c Abs. 2 21.05.2019 25.05.2019 geändert ABl. 21/2019
§ 3c Abs. 3 12.09.2017 01.10.2017 eingefügt ABl. 37/2017
§ 3c Abs. 3 21.05.2019 25.05.2019 aufgehoben ABl. 21/2019
§ 4 04.07.1995 01.08.1995 geändert ABl. 27/1995
§ 5 04.07.1995 01.08.1995 aufgehoben ABl. 27/1995
§ 6 07.07.2004 01.08.2004 eingefügt ABl. 28/2004
§ 6 Abs. 1 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 7 Abs. 1 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 7 Abs. 3 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 8 Abs. 1 07.07.2004 01.08.2004 geändert ABl. 28/2004
§ 8 Abs. 2 03.08.1999 01.08.1999 geändert ABl. 31/1999
§ 8 Abs. 3 07.07.2004 01.08.2004 eingefügt ABl. 28/2004
§ 8 Abs. 3 07.05.2013 01.08.2013 geändert ABl. 20/2013
§ 9 20.08.2007 25.08.2007 geändert ABl. 34/2007
§ 9 Abs. 1 07.07.2004 01.08.2004 geändert ABl. 28/2004
§ 9 Abs. 2 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 9 Abs. 3 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 9 Abs. 4 21.05.2019 25.05.2019 eingefügt ABl. 21/2019
§ 10 02.10.2001 06.10.2001 geändert ABl. 40/2001
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 10 Abs. 1, 1. 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 10 Abs. 1, 2. 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 10 Abs. 1, 3. 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 10 Abs. 1, 3. 29.10.2019 01.08.2019 geändert ABl. 44/2019
§ 10 Abs. 2 20.08.2007 25.08.2007 geändert ABl. 34/2007
§ 10 Abs. 2 07.05.2013 01.08.2013 aufgehoben ABl. 20/2013
§ 10 Abs. 3 07.05.2013 01.08.2013 geändert ABl. 20/2013
§ 10 Abs. 4 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 10a 07.05.2013 01.08.2013 eingefügt ABl. 20/2013
§ 10a Abs. 2 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 11 Abs. 1 20.08.2007 25.08.2007 geändert ABl. 34/2007
§ 11 Abs. 2, 1. 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 11 Abs. 2, 2. 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 11 Abs. 2, 2. 01.03.2022 01.08.2022 geändert 9/2022
§ 11 Abs. 2, 3. 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 11 Abs. 3 20.08.2007 25.08.2007 geändert ABl. 34/2007
§ 12 02.10.2001 06.10.2001 geändert ABl. 40/2001
§ 12 26.02.2019 01.08.2019 Titel geändert ABl. 9/2019
§ 12 Abs. 1 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 12 Abs. 1 bis 26.02.2019 01.08.2019 eingefügt ABl. 9/2019
§ 12 Abs. 2 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 12 Abs. 2, 1. 26.02.2019 01.08.2019 aufgehoben ABl. 9/2019
§ 12 Abs. 2, 2. 26.02.2019 01.08.2019 aufgehoben ABl. 9/2019
§ 12 Abs. 2, 3. 26.02.2019 01.08.2019 aufgehoben ABl. 9/2019
§ 12 Abs. 2, 4. 01.06.2010 01.08.2010 eingefügt ABl. 22/2010
§ 12 Abs. 2, 4. 26.02.2019 01.08.2019 aufgehoben ABl. 9/2019
§ 12 Abs. 2 bis 26.02.2019 01.08.2019 eingefügt ABl. 9/2019
§ 12 Abs. 2 ter
26.02.2019 01.08.2019 eingefügt ABl. 9/2019
§ 12 Abs. 2a 07.05.2013 01.08.2013 eingefügt ABl. 20/2013
§ 12 Abs. 2a 26.02.2019 01.08.2019 aufgehoben ABl. 9/2019
§ 12 Abs. 3 20.08.2007 25.08.2007 geändert ABl. 34/2007
§ 12 Abs. 3 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 12 Abs. 3 01.03.2022 01.08.2022 geändert 9/2022
§ 12 Abs. 3 bis 26.02.2019 01.08.2019 eingefügt ABl. 9/2019
§ 12 Abs. 3 bis
01.03.2022 01.08.2022 geändert 9/2022
§ 12 Abs. 3 ter 26.02.2019 01.08.2019 eingefügt ABl. 9/2019
§ 12 Abs. 3 ter
01.03.2022 01.08.2022 geändert 9/2022
§ 12 Abs. 4 26.02.2019 01.08.2019 aufgehoben ABl. 9/2019
§ 12 Abs. 5 07.07.2004 01.08.2004 eingefügt ABl. 28/2004
§ 12 Abs. 5 26.02.2019 01.08.2019 aufgehoben ABl. 9/2019
§ 12 Abs. 6 07.07.2004 01.08.2004 eingefügt ABl. 28/2004
§ 12 Abs. 6 26.02.2019 01.08.2019 aufgehoben ABl. 9/2019
§ 12a 03.08.1999 01.08.1999 eingefügt ABl. 31/1999
§ 12a 26.02.2019 01.08.2019 Titel geändert ABl. 9/2019
§ 12a Abs. 1 20.08.2007 25.08.2007 geändert ABl. 34/2007
§ 12a Abs. 1 26.02.2019 01.08.2019 aufgehoben ABl. 9/2019
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 12a Abs. 2 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 12a Abs. 2, 1. 26.02.2019 01.08.2019 eingefügt ABl. 9/2019
§ 12a Abs. 2, 2. 26.02.2019 01.08.2019 eingefügt ABl. 9/2019
§ 12a Abs. 2, 3. 26.02.2019 01.08.2019 eingefügt ABl. 9/2019
§ 12a Abs. 2, 4. 26.02.2019 01.08.2019 eingefügt ABl. 9/2019
§ 12a Abs. 2, 5. 26.02.2019 01.08.2019 eingefügt ABl. 9/2019
§ 12a Abs. 2, 6. 26.02.2019 01.08.2019 eingefügt ABl. 9/2019
§ 12b 26.02.2019 01.08.2019 eingefügt ABl. 9/2019
§ 12b Abs. 4 01.03.2022 01.08.2022 geändert 9/2022
§ 13 26.02.2019 01.08.2019 aufgehoben ABl. 9/2019
§ 13 Abs. 1 02.10.2001 06.10.2001 geändert ABl. 40/2001
§ 14 26.02.2019 01.08.2019 Titel geändert ABl. 9/2019
§ 14 Abs. 1 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 14 Abs. 2 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 14 Abs. 3 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 15 26.02.2019 01.08.2019 Titel geändert ABl. 9/2019
§ 15 Abs. 1 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 15 Abs. 2 07.05.2013 01.08.2013 geändert ABl. 20/2013
§ 15 Abs. 2 01.03.2022 01.08.2022 geändert 9/2022
§ 15 Abs. 3 03.08.1999 01.08.1999 geändert ABl. 31/1999
§ 15 Abs. 3 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 16 08.01.2001 01.01.2001 geändert ABl. 2/2001
§ 16 Abs. 2 20.08.2007 25.08.2007 geändert ABl. 34/2007
§ 16 Abs. 3 26.04.2005 01.05.2005 eingefügt ABl. 17/2005
§ 16 Abs. 4 21.05.2019 25.05.2019 eingefügt ABl. 21/2019
§ 17 Abs. 2, 4. 01.03.2022 01.08.2022 geändert 9/2022
§ 17 Abs. 2, 5. 01.03.2022 01.08.2022 eingefügt 9/2022
§ 17 Abs. 2, 6. 01.03.2022 01.08.2022 eingefügt 9/2022
§ 17 Abs. 2, 7. 01.03.2022 01.08.2022 eingefügt 9/2022
§ 18 07.07.2004 01.08.2004 geändert ABl. 28/2004
§ 18 Abs. 2 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 18 Abs. 3 01.06.2010 01.08.2010 eingefügt ABl. 22/2010
§ 18 Abs. 3 07.05.2013 01.08.2013 aufgehoben ABl. 20/2013
§ 18 Abs. 3 bis 21.05.2019 25.05.2019 eingefügt ABl. 21/2019
§ 19 08.01.2001 01.01.2001 geändert ABl. 2/2001
§ 19 Abs. 1 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 20 Abs. 1 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 20a 08.01.2001 01.01.2001 eingefügt ABl. 2/2001
§ 20a Abs. 2 02.10.2001 06.10.2001 eingefügt ABl. 40/2001
§ 20a Abs. 2 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 21 28.05.1996 01.08.1996 geändert ABl. 22/1996
§ 22 03.08.1999 01.08.1999 geändert ABl. 31/1999
§ 22 07.05.2013 01.08.2013 aufgehoben ABl. 20/2013
Anhang 1 07.05.2013 01.08.2013 Inhalt geändert ABl. 20/2013 Anhang 1 26.02.2019 01.08.2019 Inhalt geändert ABl. 35/2019 Anhang 2 26.02.2019 01.08.2019 Inhalt geändert ABl. 35/2019
Anhang 1 Anrechenbare Ausbildungskosten
1. Kost und Logis zu Hause Alle Ausbildungsrichtungen Fr. 2'600 Verschiedenes – Minderjährige Fr. 800 – Volljährige Fr. 1'300 Versicherung – Minderjährige Fr. 600 – Volljährige Fr. 1'900
2. Kost und Logis zu Hause mit auswärtigem Mittagessen Alle Ausbildungsrichtungen Fr. 5'300 Verschiedenes – Minderjährige Fr. 900 – Volljährige Fr. 1'400 Versicherung – Minderjährige Fr. 600 – 18- bis 25-Jährige Fr. 1'900 – über 25-Jährige Fr. 2'400
3. Kost und Logis ganz auswärts
a. Schüler im Konvikt kantonsei gener Mittelschulen Fr. 7'000
b. Alle übrigen Ausbildungen Fr. 15'000 Verschiedenes – Minderjährige Fr. 1'200 – Volljährige Fr. 1'800 Versicherung – Minderjährige Fr. 900 – 18- bis 25-Jährige Fr. 2'200 – über 25-Jährige Fr. 2'700
4. Übrige Ausbildungskosten Schulgeld effektiver Betrag Lehrmittel, Materialien pauschale Beträge Kleider, Schuhe, Wäsche Fr. 1'200 Fahrtabonnemente pau schale Beträge Berufskleider (sofern ni cht von Lehrfirma zur Verfügung gestellt) pauschale Beträge Werkzeuge (sofern nicht von Lehrfirma zur Verfügung gestellt) pauschale Beträge
Anhang 2: Elternbeitrag pro Jahr Anrechenbares Elternbeitrag Einkommen Fr. 72'000 Fr. 73'000 Fr. 74'000 Fr. 75'000 Fr. 76'000 Fr. 77'000 Fr. 78'000 Fr. 79'000 Fr. 80'000 Fr. 81'000 Fr. 82'000 Fr. 83'000 Fr. 84'000 Fr. 85'000 Fr. 86'000 Fr. 87'000 Fr. 88'000 Fr. 89'000 Fr. 90'000 Fr. 91'000 Fr. 300 Fr. 600 Fr. 900 Fr. 1'200 Fr. 1'500 Fr. 1'800 Fr. 2'200 Fr. 2'600 Fr. 3'000 Fr. 3'400 Fr. 3'800 Fr. 4'200 Fr. 4'600 Fr. 5'100 Fr. 5'600 Fr. 6'100 Fr. 6'600 Fr. 7'100 Fr. 7'600 Fr. 8'100 Anrechenbares Elternbeitrag Einkommen Fr. 92'000 Fr. 93'000 Fr. 94'000 Fr. 95'000 Fr. 96'000 Fr. 97'000 Fr. 98'000 Fr. 99'000 Fr. 100'000 Fr. 101'000 Fr. 102'000 Fr. 103'000 Fr. 104'000 Fr. 105'000 Fr. 106'000 Fr. 107'000 Fr. 108'000 Fr. 109'000 Fr. 110'000 Fr. 8'600 Fr. 9'200 Fr. 9'800 Fr. 10'400 Fr. 11'000 Fr. 11'600 Fr. 12'200 Fr. 12'800 Fr. 13'400 Fr. 14'000 Fr. 14'700 Fr. 15'400 Fr. 16'100 Fr. 16'800 Fr. 17'500 Fr. 18'200 Fr. 18'900 Fr. 19'600 Fr. 20'300 Fr. 21'000 Je weitere Fr. 1'000 anrechenba res Einkommen erhöht sich der El ternbeitrag um Fr. 700.
Feedback