Kantonsratsbeschluss über Umbau und Erweiterung der Gebäude der Durchgangsabteilung ... (962.911)
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Kantonsratsbeschluss über Umbau und Erweiterung der Gebäude der Durchgangsabteilung der geschlossen geführten Wohngruppen im Jugendheim Platanenhof, Oberuzwil

Kantonsratsbeschluss über Umbau und Erweiterung der Gebäude der Durchgangsabteilung der geschlossen geführten Wohngruppen im Jugendheim Platanenhof, Oberuzwil vom 6. November 2003 (Stand 6. November 2003) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 14. Januar 2003 Kenntnis genommen und beschliesst: 1 Ziff. 1
1 Projekt und Kostenvoranschlag von Fr. 9 392 000.– für den Umbau und die Er - weiterung der Gebäude der geschlossen geführten Wohngruppen im Jugendheim Platanenhof werden genehmigt. Ziff. 2
1 Zur Deckung der Kosten wird nach Abzug des zu erwartenden Bundesbeitrags von Fr. 2 862 650.– ein Kredit von Fr. 6 529 350.– gewährt.
2 Der Kredit wird der Investitionsrechnung belastet und ab dem Jahr 2004 innert fünf Jahren abgeschrieben. Ziff. 3
1 Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf ausserordentliche, nicht voraus - sehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Kantonsrat endgültig.
2 Mehrkosten infolge ausgewiesener Teuerung sind nicht zustimmungsbedürftig.
1 Vom Kantonsrat erlassen am 25. September 2003, nach unbenützter Referendumsfrist rechts - gültig geworden am 6. November 2003; in Vollzug ab 6. November 2003.
Ziff. 4
1 Die Regierung wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags bauliche Änderungen zu beschliessen, soweit diese aus betrieblichen oder architektonischen Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich umge - staltet wird. Ziff. 5
1 Dieser Erlass untersteht dem fakultativen Finanzreferendum. 2
2 Art. 7 RIG, sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 38–114 06.11.2003 06.11.2003 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
06.11.2003 06.11.2003 Erlass Grunderlass 38–114
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