Regierungsratsbeschluss über das Justiz- und Polizeidepartement
über das Justiz- und Polizeidepartement über das Justiz- und Polizeidepartement vom 17. Dezember 1974
1 Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen beschliessen: Justiz- und Polizeidepartement Justiz- und Polizeidepartement
Art. 1. Art. 1.
1 Das Justizdepartement und das Polizeidepartement werden zu einem Departement unter der Bezeichnung «Justiz- und Polizeidepartement» zusammengefasst. Anpassung bisherigen Rechts Anpassung bisherigen Rechts a) Geschäftsreglement des Regierungsrates und der Staatskanzlei a) Geschäftsreglement des Regierungsrates und der Staatskanzlei
Art. 2. Art. 2.
Das Geschäftsreglement des Regierungsrates und der Staatskanzlei vom 7. Dezember 1951
2 wird wie folgt geändert:
Art. 20 lit. g. Art. 20 lit. g.
1 Zur Vorbereitung der Geschäfte des Regierungsrates und zur selbständigen Erledigung der ihnen durch die Gesetzgebung oder durch besondere Delegation des Regierungsrates übertragenen Aufgaben bestehen die folgenden Departemente: g)Justiz- und Polizeidepartement,
Art. 20 lit. i wird aufgehoben. Justiz- und Polizeidepartement
Art. 26. Art. 26.
1 In den Geschäftskreis des Justiz- und Polizeidepartementes fallen: a)Aufsicht über den gesetzmässigen Bestand der mit der Zivil- und Strafrechtspflege betrauten Behörden und Beamten; b)kantonale Gesetzgebung und administrative Anwendung:des Zivilrechts, soweit nicht andern Departementen übertragen (insbesondere Mündigerklärung, Vormundschaft, elterliche Gewalt, Kindesannahme, Güterrechts- und Handelsregister, Erbgang, Grundbuchwesen, Grundpfandwesen, Quellenfortleitungen und -durchleitungen, Notwege und Notbrunnen, Grundstückerwerb durch Personen im Ausland, Missbräuche im Mietwesen);des Strafrechts;des Zivil- und Strafprozessrechts (insbesondere Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Verteidigung, Anordnung des ordentlichen Strafverfahrens bei Amtsehrverletzungen, Vollzug der Zivilurteile, Vollzug der Strafurteile und Begnadigung, interkantonale und internationale Rechtshilfe, Justizrechnungswesen);des Enteignungsrechts (mit Ausnahme der Enteignungen zugunsten des Staates);des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts (insbesondere Ausweisungen von Mietern und Pächtern); c)Schadenersatzklagen gegen Behörden und Beamte; d)Polizeikorps, Ordnungs- und Sicherheitspolizei (insbesondere Aufsicht über die Handhabung der Polizei in den Bezirken und Gemeinden, Genehmigung der Polizeireglemente der Gemeinden, Handel mit Waffen und Munition, Sonntagsruhe, Hundepolizei, polizeilicher Tierschutz); e)Fremdenpolizei und Niederlassung, Pässe; f)Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr; g)Schiffahrt und Hafenverwaltung; h)Begräbniswesen;
im gesamten Verordnungsrecht durch die Bezeichnung «Justiz- und Polizeidepartement» ersetzt.
Art. 4. Art. 4.
Die Verordnung über Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen vom 29. April 1952
3 wird wie folgt geändert: In Art. 1 wird die Bezeichnung «Polizeidepartementes» durch «Volkswirtschaftsdepartementes» ersetzt.
Art. 5. Art. 5.
Die Verordnung über Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern vom 29. April 1952
4 wird wie folgt geändert: In Art. 1 wird die Bezeichnung «Polizeidepartementes» durch «Volkswirtschaftsdepartementes» ersetzt.
Art. 6. Art. 6.
Die Verordnung über Azetylen, Sauerstoff und Kalziumkarbid vom 29. April
1952
5 wird wie folgt geändert: In Art. 1 wird die Bezeichnung «Polizeidepartementes» durch «Volkswirtschaftsdepartementes» ersetzt. Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn
Art. 7. Art. 7.
1 Dieser Beschluss wird ab 1. Januar 1975 angewendet.
1 nGS
9,
881. In Vollzug ab 1. Januar 1975.
2 sGS 141.3.
3 sGS 511.51.
4 sGS 511.52.
5 sGS 511.53.
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